Donnerstag, 25. April 2024
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BER: Ohne Haftung & Verantwortung keine Betriebssicherheit

Flughafen Berlin Brandenburg

Der Zeitpunkt, an dem der Flughafen BER in Betrieb gehen kann, ist unsicher. Nach der letzten Aufsichtsratssitzung am vergangenen Freitag ist offenbar geworden: es gibt weitere Unsicherheiten und Anforderungen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) und der DB AG, die Betrieb und Sicherheit des unterirdischen Bahnhofs betreffen, der im Brandfall ebenfalls sichere Fluchtwege und eine Belüftung benötigt.

Flughafen Berlin Brandenburg
Flughafen Berlin Brandenburg – Foto: Pressebild FBB GmbH Günter Wicker

Berlins Regierender Bürgermeister und BER-Aufsichtsratschef Michael Müller (SPD) macht weiter in Zweckoptimusmus, gegenüber dem TAGESSPIEGEL erklärte er am 22.4.2016: „Obwohl es jeden Tag schwieriger und enger wird: Es ist immer noch möglich, 2016 den Bau zu beenden und 2017 zu fliegen.“ Müller weiter: „Wir wollen den Druck im Kessel lassen.“ Insgesamt gebe es auf der Baustelle mittlerweile eine „überschaubare und beherrschbare Situation“.

Zweifel sind angesichts der Formulierungen angebracht, denn wenn es Planungsicherheit gäbe, würden ganz andere Worte fallen. Klar ist: es gibt noch immer keine „Genehmigungssicherheit“.

BER-Geschäftsführer ist guter Hoffnung

BER-Geschäftsführer Karsten Mühlenfeld will den Bau bis zum Herbst 2016 fertig stellen: „Wir alle glauben, dass es möglich ist.“ Nach wie vor sei der Plan, dass der Bau bis zum Sommer 2016 fertiggestellt werden kann, sagte er, und liess sich ein Hintertürchen offen: „Es gibt in Deutschland ja auch Spätsommer.“ Das kann auch Frühherbst werden, oder Herbst. Aber ganz sicher muss es am 30.9.2016 klar sein – denn jeder weitere Monat bedeutet ein halbes Jahr späterer Inbetriebnahme.
Der Grund: der Eröffnungstermin muß den Fluggesellschaften zwei Flugplanwechsel vorher angekündigt werden. Sollte es nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl am 18. September 206 noch immer nicht klar sein, würde der BER frühestens im Frühjahr 2018 mit dem Sommerflugplan starten können. Das sind sieben Jahre Verzögerung, mit monatlich rund 31 Mio. € Kosten, einschließlich entgangenen Gewinnen.

Haftung, Verantwortung, digitale Steuerung und Betriebssicherheit

Mit der Kündigung der Ex-Generalplaner und Ex-Geschäftsführer ist das für ein komplexes Bauprojekt erforderliche System von Haftung und Verantwortung „untergegangen“. Infolge von rund 500 Planänderungen war es schon zuvor angeschlagen, von Kündigungen der Haustechnikplaner nahezu unheilbar in Mitleidenschaft gezogen. Politik und Aufsichtsrat haben nichts unternommen, um ein neues System von Haftung und Verantwortung zu etablieren. Dieses Versäumnis wird sich noch als unverzeihliches und wohl auch „sträfliches Versäumnis zeigen.

Das Problem ist aufgrund bislang ausstehender Genehmigungen und Betriebsgenehmigungen wohl auch noch nicht im Ansatz erkannt worden: das Terminalgebäude muss die Anforderungen an Brandschutz und sichere Fluchtwege nicht nur an einem „Abnahmetag“ – sondern auf Dauer erfüllen. Regelmässige Brandschutzrevisionen erfordern einen überaus hohen Aufwand, weil es eine Vielzahl installierter Sensoren, Schaltelemente und Steuerungsglieder mit entsprechenden Antrieben gibt. Dazu kommen die Unwägbarkeiten von Computersteuerungen, die Software-Updates zu verarbeiten haben.

Da es nach wie vor kein ausreichendes System von Haftung, Verantwortung und Betriebssicherheit gibt, bei dem etwa erfahrene Planer und Ingenieure mit Bauvorlageberechtigung und fachlicher Kompetenz für den Dauerbetrieb vorplanen, droht ein „never ending disease“. Unabsehbare technische und wirtschaftliche Betrieb-Risiken drohen im Dauer-Betrieb.

Da weder Aufsichtsrat noch Geschäftsführung ausreichend mit planender Kompetenz ausgestattet sind, ist auch keine ausreichende Risiko-Vorsorge getroffen worden. Man hat sich vor allem auf den Tag einer „erhofften Bau- und Betriebsgenehmigung“ ausgerichtet. Ob dabei die für einen Dauerbetrieb erforderlichen Vorkehrungen, Redundanzen und Management-Systeme zur Gebäudesicherheit und -unterhaltung schon existieren, ist fraglich.

Betriebssicherheit, Haftpflicht – und Betriebsunterbrechungsversicherung

Spätestens bei einer Inbetriebnahme stellt sich die Frage, ob ein technisch komplexes Gebäude-System das weitgehend ohne Haftung und Verantwortung geplant und gebaut wurde auch „verantwortlich betreibbar“ ist – ob es in seinen erkannten und nicht erkannten Risiken „versicherbar“ ist.
Schon die Frage nach dem „Versicherungsgegenstand“ dürfte enorme Problem aufwerfen. Noch mehr aber rückt die Frage in den Blick, ob Personen- und Betriebsrisiken überhaupt „versicherbar“ sind:

„Zur Risikobewertung in der Betriebsunterbrechungsversicherung ziehen die Versicher zunächst die Risikodaten zur Sachversicherung heran. Neben den üblichen Informationen, zum Beispiel zum Brandschutz, sind aber auch Details des Produktionsablaufes von Bedeutung. Sofern der Ausfall einer einzelnen Maschine große Auswirkungen auf die gesamte Produktion eines Unternehmens hat (sogenannte Engpass-Maschinen bzw. Flaschenhals), ist von einem erhöhten Risiko für den Versicherer auszugehen. Denn so kann bereits ein kleinerer Sachschaden hohe Ersatzansprüche in der Betriebsunterbrechungsversicherung auslösen. In der Praxis entfällt bei Großschadenereignissen meist ein größerer Anteil auf die Betriebsunterbrechungsversicherung als auf die Sachversicherung.

Wesentlich für die Prämienbemessung und auch die Festsetzung der Haftzeit ist die Zeitspanne, innerhalb der Betriebsgebäude und Maschinen wiederhergestellt werden können. Insbesondere bei der Nutzung von Sonderanfertigungen kann die Wiederbeschaffung längere Zeitspannen in Anspruch nehmen. Je nach Lage des Betriebes sind auch behördliche Aufbaubeschränkungen bzw. langwierige Genehmigungsverfahren zu beachten.

Ein Versicherer muss somit ausreichende betriebswirtschaftliche und technische Kenntnisse über den zu versichernden Betrieb haben, um eine angemessene Prämie kalkulieren zu können.“ (nach Wikipedia).

Versicherungsrechtlich ist es fraglich, ob sich ein Versicherer diese Kenntnisse verschaffen kann, wenn nicht einmal Geschäftsführung noch Aufsichtsrat des BER über diese Kenntnisse verfügen.

Noch problematischer ist es, wenn es „vorhersehbare Ausfall-Wahrscheinlichkeiten“ gibt, etwa wenn „Brandschutz-Revisionen scheitern, oder „minimale Fehlerwahrscheinlichkeiten“ bei zehntausenden Sensoren und Stellgliedern bereits den Totalstillstand bewirken können. 1-2 % Fehlerwahrscheinlichkeit sind normal – können aber unversicherbare Stillstandsrisiken hervorrufen – etwa wenn die Brandschutzrevision besonders genau hinschaut.

Terminal des Flughafen BER / BBI - Foto: Alexander Obst, Marion Schmieding / Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Terminal des Flughafen BER / BBI – Foto: Alexander Obst, Marion Schmieding / Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Juristische Gutachten und Vorermittlungen des Generalbundesanwalts sind nötig

Die Lage ist kritisch: sollte sich die „Nichtversicherbarkeit“ des Betriebs des BER-Terminals herausstellen, so drohen der FBB mbH unabsehbare wirtschaftliche Risiken und zukünftige absehbare Stillstandsrisiken.
Nur ein versicherungsrechtliches Gutachten kann vorklären, ob in welchen Umfang der Betrieb und die geplanten Brandschutz-Szenarien „versicherbar“ sind.

Sollte sich die „Nichtversicherbarkeit“ herausstellen, wären auch Aufsichtsrat und Geschäftsführung in der strafrechtlichen Schußlinie, mit den Straftatbeständen rund um den § 319 StGB Baugefährdung.

Nach § 319 (2) macht sich strwafbar, „wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.“

Angesichts eines seit Kündigung der Generalplaner ausstehenden neuen Systems von Haftung und Verantwortung am Bau, sollte die Generalbundesanwaltschaft ein Vorermittlungsverfahren einleiten und prüfen, ob hier Aufsichtsrat und nacheinander nachfolgende Geschäftsführungen entsprechend dem § 319 und den geltenden Bauordnungsnormen und baufachlichen Regeln den Tatbestand der Baugefährdung durch „Organisationsversagen“ und „politschen Durchgriff“ verursacht haben. Das politische Zusammenwirken von drei Gesellschaftern und das einhergehende Organisationsversagen sind nur durch bundesrechtliche Zuständigkeit klärbar.

Ebenso muss untersucht werden, ob und ab wann bei unabsehbaren technisch-wirtschaftlichen Risiken die Voraussetzungen für eine Insolvenz/Teilinsolvent der FBB mbH vorliegen.

Update 24.4.2016 – 19:00 Uhr

Die BZ-Berlin hat vor wenigen Minuten das Schreiben des zuständigen Bauordnungsamtes eröffentlicht, das mit seinen Anforderungen an den Brandschutz den Eröffnungstermin gefährdet.

Dieses Schreiben gefährdet die BER – Eröffnung
Lars Petersen | 24.04.2016 | BZ-Berlin

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