Donnerstag, 25. April 2024
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Staat – Gemeinnützigkeit & Religion

DITIB Zentralmoschee in Köln - Foto: © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 -via Wikimedia Commons)

/// Kolumne /// – Das gespannte Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei berührt auch die Tätigkeit von Moscheevereinen in Deutschland. Anders als die christlichen Kirchen in Deutschland, die in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem Staatskirchenrecht organisiert sind, sind türkische religiöse Gemeinschaften in Deutschland als Vereine nach dem Vereinsrecht organisiert.

DITIB Zentralmoschee in Köln
DITIB Zentralmoschee in Köln – Foto: © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 -via Wikimedia Commons); verkleinert, beschnitten

Deshalb wird hier auch von Moschee-Vereinen gesprochen. Die dem türkischen Dachverband der „DITIB Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.“ angeschlossenen Moscheevereine haben deshalb Satzungen und Organe, die einem typischen deutschen Verein entsprechen.

In den DTIB-Moscheevereinen predigen rund 970 Imame, die von der türkischen Religionsbehörde entsendet wurden. Diese Imame haben ein Treueverhältnis zum türkischen Staat – und geben mit ihren Predigten auch Direktiven für einen nach dem Vereinsrecht verfassten Verein, in dem die Mitgliederversammlung das demokratische Gremium ist, das über den Verein, dessen Zwecke und Führung und Leitlinien verfügen muss.

Gemeinnützigkeit

Eine Körperschaft bzw. ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Übt z.B. der türkische Staat über den Imam Einfluss aus, so ist auch keine Selbstlosigkeit mehr gegeben.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

Diese Regeln entsprechen den „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Die Förderung der Religion gehört ausdrücklich zu den steuerbegünstigen Zwecken.
Damit ist die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z. B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.

Vereine und Vereinsrecht

Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz – vom 5. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 593) geregelt. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.

Türkische Imame in die Türkei ausweisen?

Der türkischstämmige Grünen-Vorsitzende Cem Özdemir bezeichnet die DITIB als „nichts anderes als der verlängerte Arm des türkischen Staates“ und möchte am Liebsten die Imame absetzen und in die Türkei zurückschicken. CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer wiederum sagte, die Finanzierung von Moscheen oder islamischen Kindergärten müsse eingestellt werden.
Die ruft natürlich den Widerstand des Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) hervor, dessen Vorsitzender Aiman Mazyek die Bestrebungen als verfassungswidrig und verwahrt sich gegen Einmischung: „Sie stellen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Religion dar.“ (ZEIT 26.4.2016).

Die politische Auseinandersetzung verdeckt ein viel breiteres und grundlegenderes Problem: viele der Satzungen der DITIB-Gemeinden entsprechen nicht den Regeln des geltenden Vereinsrechtes, verletzten auch Regeln des Gemeinnützigkeitsrechtes und stellen in den Vereinszwecken die Religion und den Islam über Staat und Verfassung.

Auditierung der Satzungen der DITIB-Moscheevereine

Führt man eine systematische Auditierung von Internet-Veröffentlichungen (Website), veröffentlichten Angaben und Pflichtangaben auf, so ergeben sich im Einzelfall folgende systematischen Unstimmigkeiten:

– die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit ist nicht gewährleistet (z.B. verdeckte Aufnahmebedingungen),
– in den Vereinszwecken wird der Islam explizit vor staatlichen Auflagen und Zwecken aufgeführt,
– der Bezug zu den Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird unklar formuliert,
– eine Aufklärung über die in Deutschland gültige Trennung von Kirche und Staat wird vorenthalten.
– in Formulierungen wird sogar eine superiore Stellung des Islam suggeriert.
– der Bezug zum Grundgesetz in Nebenformeln gedrängt.
– der konkrete Bezug zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird vermieden.

Bei religiösen Vereinen aller Art ist besondere Sorgfalt bei den Satzungen geboten, weil Zuwanderer natürlich klare Regeln vermittelt bekommen müssen, um Integration auch lernen und leben zu können.

Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert eine direkte und unmittelbare Beschreibung der Vereinszwecke, auch um etwa Spendenbescheinigungen begründet ausstellen zu dürfen. Bei Unklarheiten und Unstimmigkeiten könnte sogar die Zielsetzung und Gemeinnützigkeit von Moscheevereinen aberkannt werden.

Wie diese Satzungstexte zustande kamen, und mit welcher Aufmerksamkeit sie bei Registergerichten und Finanzämtern gelesen und genehmigt wurden, muss Gegenstand einer Auditierung werden. Auch die deutschen Behörden haben hier angesichts komplizierter Regeln zum Teil kläglich versagt, als die Satzungen genehmigt wurden.

Grundsätzlich gibt es ein allseitiges Interesse, das Binnen- und Außenverhältnis von Religionsvereinen klar und eindeutig zu regeln – um für kulturellen Respekt und Integration eine gemeinsame Basis zu haben.

Es liegt im Interesse eines deutsch-türkischen Zusammenleben in Deutschland, die Satzungen der Moscheevereine mit dem deutschen Recht zu harmonisieren, und klare und eindeutige Regeln zu erhalten.

Was ist zu tun?

Die Oberfinanzdirektionen der Bundesländer sollten die Satzungen der Moscheevereine prüfen und einen modifizierten Anwendungserlaß zum Vereinssteuerrecht auflegen.

Dieser sollte den Vorständen der Moscheevereine und den Registergerichten vorgelegt werden, damit die Beteiligten selbstständig ihre erkennbare Mängel und Beanstandungen beseitigen und korrigieren können.

Da es sich bei religiösen Vereinen um sogenannte Tendenzbetriebe handelt, sollte dies auch mit berücksichtigt werden, da natürlich auch religiöse und kulturelle Beschränkungen zulässig sind, die aber der Allgemeinheit zur Kenntnis zu geben sind.

Von besonderer Bedeutung ist die vereinsrechtliche Stellung eines Imams. Ist er entsendeter Gastprediger des türkischen Staates, oder gewähltes Mitglied des Moscheevereins? Ist der Imam „vortragender Prediger“, oder „weisungsbefugtes Mitglied“ eines Moscheevereins, oder Vorstandsmitglied.

Sozialliberale Partei
Sozialliberale Partei – es gibt nur eine Mitte die vorn ist!

Aufklärung tut in beide Richtungen not: die deutsche Politik ist sich u.U. nicht im Klaren, welche Unstimmigkeiten in unserem bürokratischen Rechtssystem vorhanden sind. Und die türkischen Gemeinden können in den Rechtsirrtum verfallen – sie seien auf besonderen rechtlichen Boden, der nicht Teil der Verfassungs- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist.

Der Rat an die Politik geht daher in die Richtung, erst beiderseitig Klarheit und Rechtsklarheit zu schaffen, und vielleicht auch die Bundeszentrale für politische Bildung mit neuer Aufklärungsarbeit zu betrauen.

Übrigens: dies ist kein Besonderheit: viele deutsche Vereine und Kleingartenvereine halten Regeln des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechtes explizit nicht ein, werden aber aus „lokalpolitischen Gründen“ geschont. Vor allem bei „politischen Tendenz-Vereinen“ kann in gleicher Weise für mehr Klarheit und Ordnung gesorgt werden.

Universelles Recht, Respekt und Toleranz in der interreligiösen offenen Gesellschaft

Bezüglich universeller Regeln wie Toleranz und Einhalt der Werte der Verfassung ist zu fragen, ob im Rahmen der Gemeinnützigkeitskriterien auch die Fähigkeit zum intereligiösen Dialog und zum interkulturellen Diskurs künftig als Satzungszwecke in allen religiösen Vereinen verankert werden soll.

Dialogfähigkeit und Diskursfähigkeit – bei ideellen und religiösen Unterschieden – sind die beiden wichtigen Ressourcen, die in der EINENWelt für politische Problemlösungsfähigkeit und friedliches Zusammenleben sorgen!

Übereilte politische Forderungen nach „Absetzung der Imane“ sind abzulehnen! Dialogfähigkeiten und Diskursfähigkeiten benötigen eine offene und sensible Vorgehensweise, um die bestehenden Differenzen und Unklarheiten im beiderseitigen Respekt zu lösen.

Auch für Populismus ist kein Raum.

Mehr Klarheit, Aufklärung und rechtseinheitliche Regeln dürften allen gemeinsam den größten Nutzen bringen! Die deutsche Politik ist gefordert – konsequent das geltende Recht anzuwenden, und dessen Umsetzung zu verbessern und zu verfeinern!

Weitere Informationen:

Aufruf zur Beteiligung:

Unter dem bewußt etwas lockeren Motto „Interkultureller Dialog & Diskurs, Ernährung, Gastrecht, Kulinarik & Tischkultur – für ein besseres Zusammenleben in offenen Gesellschaften auf dem Planet Erde“ werden Ideen und politische Vorschläge für Parteiprogramme gesammelt, die als „Open Source“ bereit gestellt werden sollen.

info@sozialliberalepartei.de