Freitag, 29. März 2024
Home > Aktuell > Grundstückskauf mit Stolperfallen

Grundstückskauf mit Stolperfallen

Kirche Französisch-Buchholz

Das starke Wachstum des Bezirks Pankow hat viele Begehrlichkeiten geweckt. Bei der Evangelischen Landeskirche von Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz ist man aktiv geworden, und schaut in alte Landbücher, Karten und Vermögensakten. Das Ziel: ehemaliges Kirchenland und nicht aktives Kirchenvermögen mit Erbpachtland sichern und „vergessene Ansprüche“ neu geltend zu machen.

Das Problem: Die Verwaltung des Kirchenlandes ist vielerorts nicht ordentlich und stringent durchgeführt worden. So manches Grundstück wird nach den abgelaufenden Meldefristen von der Kirchenverwaltung wieder entdeckt.

In einem Fall kämpfte eine Kleingärtnerin aus Berlin-Pankow langjährig darum, ein Wohnhaus, das in eienr Kleingartenanlage steht, nach den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kaufen zu können.
Die evangelische Kirchengemeinde als Eigentümerin wollte ihr das verwehren. Es kam zum Klageweg, der vom Berliner Landgericht bis in die Berufung vor dem Kammergericht ging.

Der Ausgang des Verfahrens ist für viele ähnlich gelagerte Fälle interessant.

Die beklagte evangelische Kirchengemeinde hatte sich im ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht darauf berufen, daß sie nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), Paragraph 15 Absatz 3 Satz 1, auf die Bestellung eines Erbbaurechts anstelle des Ankaufsrechts verweisen kann. Weiter machte sie geltend, daß ihr die Veräußerung des Grundstücks nach kirchenrechtlichen Vorschriften untersagt sei.

Das Landgericht stellte damals hingegen fest:

1. Die Klägerin ist nicht auf die Bestellung eines Erbbaurechts nach Paragraph 15 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG beschränkt. Ihr steht auch die Wahl des Ankaufsrechts zu.

2. Die evangelische Kirchengemeinde unterliegt keinem Veräußerungsgebot nach Paragraph 7 Abs. 1 Vermögensgesetz, denn bei den streitgegenständlichen Flurstücken handelt es sich nicht um Zweckvermögen, das heißt, kirchlichen Zwecken dienendem Vermögen. Die streitgegenständlichen Flurstücke seien Bestandteil des sogenannten Finanzvermögens der Kirchengemeinde.

3. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Religionsverfassungsrechts nicht geboten.

Im Berufungsverfahren wies das Kammergericht Berlin die Berufung als unbegründet zurück. Das Landgericht Berlin habe zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Ankaufsrecht nach § 15 Abs. 1 Alts. 2 SachenRBerG an der streitgegenständlichen Kleingartenparzelle zusteht. Gründe für die von der evangelischen Kirchengemeinde ausdrücklich beantragte „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Urteile vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin haben für alle noch nicht entschiedenen Ankaufsverlangen nach dem SachenRBerG im Bereich der Evangelischen Landeskirche von Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz Bedeutung.

Auch in Fällen, in denen die Landeskirche in bestehende Grundstücks-Kaufverträge eingreift, und nachträglich Erbbaurechte aus dem 17. Jahrhundert geltend macht, sind die Urteile maßgeblich.

Was ist in Streitfällen zu tun?

Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat bereits über entsprechenden Fällen Kenntnis. Ansonsten sind sachkundige und erfahrene Anwälte in derartigen Fällen hinzuzuziehen.

a/m