Dienstag, 19. März 2024
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Deutsche Suchmaschine MetaGer vor dem Aus?

Suchmaschine Metager

Die deutsche Bundesregierung treibt eine digitale Agenda voran – an deutschen Gerichten scheitert womöglich einzig bedeutende deutsche Suchmaschine MetaGer.de .- Der Grund: eine innovative Forderung an Suchmaschinen-Betreiber, das „Recht auf Vergessen“ umzusetzen.

Klage auf umfassendes Recht auf Vergessen

Die Klage einer Rechtsanwältin aus Norddeutschland gegen den SUMA-EV, dem gemeinnützigen Betreiber Deutschlands größter und sicherster Suchmaschine MetaGer.de könnte bedrohliche Folgen haben, es droht der Ruin.

Die Anwältin fordert, das Recht auf Vergessen auch auf Assoziationen zu den beanstandeten Begriffen, beispielsweise Namen, auszuweiten.

Für Dr. Wolfgang Sander-Beuermann, geschäftsführender Vorsitzender des SUMA-EV, ein Ding der Unmöglichkeit: „Würde der Klage stattgegeben, wäre das das Aus für alle Suchmaschinen in Deutschland. Eine Klageflut würde ihren Betrieb unmöglich machen“.

Verwundert zeigte sich auch der IT-Fachanwalt Thomas Feil aus Hannover, der SUMA-EV vor Gericht vertritt: „Wir haben eine sofortige Abweisung der Einstweiligen Verfügung erwartet“. Das Landgericht Hannover hat sich nach der mündlichen Verhandlung zur Einstweiligen Verfügung jedenfalls erstmal vertagt und will am 13.1.2016 sein Urteil verkünden.

Die Hintergründe eine grundsätzlichen Streits

Konkret klagt die Rechtsanwältin, Links zu löschen, die auf Webseiten mit einem Namen zeigen, der dem Ihrem ÄHNLICH ist. Lässt man, so die Begründung der Einstweiligen Verfügung, in dem Namen der Anwältin einen Buchstaben weg, so werden beim Suchen nach diesem Namen Ergebnisse angezeigt, die der Klägerin missfallen. Bezug genommen wird dabei auf das EuGH-Urteil vom 13.5.2014 zum Recht auf Vergessen.

Betreiber von Suchmaschinen reagieren empört

„Als wir diese Forderung zum ersten Mal sahen, haben wir nur gestaunt, auf welche Ideen man kommen kann“, so Wolfgang Sander-Beuermann. „Wenn man solche Forderungen akzeptieren würde, dann wären Namensnennungen im Internet praktisch für ALLE Suchmaschinen unmöglich. Zu jedem Namen gibt es Dutzende von ähnlichen Namen, die dann alle ein Recht auf Löschung hätten. Der
Betrieb von Suchmaschinen wäre generell infrage gestellt. Das können wir als SUMA-EV – Verein für freien Wissenszugang, natürlich überhaupt nicht akzeptieren.“

Den Streitwert hatte die Klägerin mit 120.000,-EUR angesetzt. „Sicherlich um uns als kleinen Suchmaschinenbetreiber zu erschrecken, und schon vorab zum Einknicken zu bewegen“ vermutet Sander-Beuermann: „Wir halten das Recht auf Vergessen grundsätzlich für eine gute Sache, aber hier wird es zum Exzess getrieben“.

Die Netzgemeinde und die Mitglieder des SUMA-EV blicken nun mit Spannung auf das neue Jahr: die kommende Urteilsverkündung durch das Landgericht Hannover ist für den 13.1.2016 angesetzt.

Was juristisch nicht bedacht wird

Wie sieht es mit dem Rechtsanspruch aus, in einer Suchmaschine auch gefunden zu werden? Hat nicht jeder mit einem ähnlichen Namen wie die klagende Rechtsanwältin auch einen Anspruch darauf, nicht durch eine Suchmaschine „diskriminiert“ zu werden?

Müssen der Grundsatz auf Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot und Informationsfreiheit und Datenschutz vielleicht nach „digitalen und informationstechnischen Kriterien“ miteinander abgewogen werden?

Sind juristische Begriffe womöglich ein zu „breites Schwert“, um „Schutzansprüche“ im „digitalen Raum“ durchzusetzen?

Womöglich brauchen wir eine neue „Rechtsphilosophie“ für die digitale Welt, die Ansprüche zwischen analoger und digitaler Kommunikationssphäre neu ausgleicht.

Weitere Informationen:

SUMA-EV | Röselerstr. 3 | 30159 Hannover | www.suma-ev.de

MetaGer www.metager.de

m/s