Freitag, 19. April 2024
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Gehölzpflegeschnitt am Kollwitzplatz

Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz

Auf dem Kollwitzplatz sind Baumpfleger- und Landschaftsgärtner seit heute morgen am Werk, und führen Gehölzschnittarbeiten durch. Besorgte Eltern und Erzieher meldeten sich heute morgen in der Redaktion: „Wie kann das sein, mitten in der Brutzeit?“ „Die Kinder haben doch dort regelmässig Vögel gefüttert, auch eine Nachtigall war zu hören. Und „Eichhörnchen leben dort!“.
Der für den Naturschutz zuständige Stadtrat Dr. Torsten Kühne (CDU) und der für das Straßen- und Grünflächenamt zuständige Stadtrat Jens-Holger-Kirchner (Bündnis 90/Grüne) wurden ebenfalls informiert.

Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz
Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz am 18.5.2016

Doch ein Telefonat mit Stadtrat Kirchner ergab ein klareres Bild: „Es werden Baumschnittarbeiten und Pflegeschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten durchgeführt“.

Kollwitzplatz – öffentliche Grünanlage

Angesichts von Besorgnissen und Ängsten kann etwas Aufklärung hilfreich sein. Der Kollwitzplatz ist eine öffentliche Grünanlage – kein Naturschutzgebiet. Straßenbäume stehen im öffentlichen Straßenland.

Das seit 2010 geltende neue Bundesnaturschutzgesetz (und entsprechende Ländergesetze) haben einen schwer verständlichen Paragraphen §39, der für Laien kaum verständlich ist. Grünflächenamtsleitung, Baumpfleger und ausführende Arbeiten kennen aber entsprechend ihrer Fachkunde den Text.

Wie kompliziert der Gesetzestext ist, kann man hier nachlesen:

Bundesnaturschutzgesetz §39

Demnach ist ein Gehölzschnitt und Rückschnitt in der Vegetationsperiode durchaus erlaubt. Vor allem zur Verkehrsssicherung ist der Rückschnitt von Bäumen notwendig, etwa um das „Lichtraumprofil“ offen zu halten, oder um herabfallenden Ästen bei Gewitterstürmen vorzbeugen. Auch wird mancher Ast als Pflegemaßnahme zurückgeschnitten. Kranke Äste sollen entfernt werden, damit sich Baumkrankheiten nicht auf den ganzen Baum ausbreiten.

Sorgfaltspflicht:auf wildlebende Tierarten achten!

Gefordert sind Fachkunde und Sorgfaltspflicht, denn vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt, Fällung oder Rodung muss zunächst die Frage nach wildlebenden Tierarten beantwortet werden. Sind z.B. besetzte Vogelnester vorhanden, ist grundsätzlich jedweder Eingriff untersagt, da sonst die Fortpflanzungsstätte zerstört oder sogar das Tier getötet würde. Sind die Nester jedoch dauerhaft verlassen (dies ist meist zwischen 1. Oktober und Ende Februar der Fall), dürfen sie i. d. R. entfernt werden, außer es handelt sich um Nester, die mehrfach genutzt werden, z.B. Greifvogelhorste oder Höhlennester.

Die ausführende Firma hat gegenüber dem Auftraggeber bestätigt, man achte auf entsprechende Nester.

Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz
Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz am 18.5.2016

Grundsätzlich gilt: wWerden etwa im Zuge einer an sich zulässigen Gehölzbeseitigung Bäume mit nutzbaren Höhlenstrukturen angetroffen, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen sind, so gilt das Zugriffsverbot ungeachtet der Jahreszeit oder Anwesenheit von Tieren.

Bei Gehölzbeständen, in denen zum Zeitpunkt der Beseitigung frei brütende Vögel gerade ihre Jungen aufziehen (Boden- /Gebüsch- und Baumfreibrüter), gilt das Verbot für den Gehölzschnutt. Die Tiere dürfen nicht geschädigt oder im „Aufzuchtsgeschehen“
erheblich gestört werden.

Diese Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes gelten uneingeschränkt gegen Jedermann sowie ungeachtet der Jahreszeit, der Örtlichkeit oder des Anlasses der Maßnahmen. Legale Ausnahmen gibt es nicht (siehe §44 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 BNatSchG).

Genehmigungsfreier Rückschnitt

Schnitte, die der Pflege oder Gesunderhaltung der Bäume und Gehölze dienen, sind unter Beachtung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Regel genehmigungsfrei. Eingriffe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann genehmigungsfrei, wenn Gefahr im Verzug ist und die Verkehrssicherheit nicht anders herzustellen ist. Sie sollten aber möglichst vorher (nur im Notfall nachher) bei der Naturschutzbehörde angezeigt und begründet werden.

Ein kompletter Rückschnitt von Gehölzen, wie er manchmal während der Vegetationsperiode in Grünanlagen beobachtet wird, hat auch mit fachgerechter Grünflächenunterhaltung zu tun. Im Einzelfall kann das Umwelt- und Naturschutzamt eine Einstellung der Maßnahmen anordnen.

Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz
Baumpflege-Arbeiten auf dem Kollwitzplatz am 18.5.2016

Bußgelder bei Verstößen sind empfindlich hoch

Entsprechend § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG ist es möglich, bei einem Verstoß gegen das Sommerrodungsverbot ein Bußgeld zu verhängen (bis 10T€). Im Artenschutzrecht ist es völlig anders. Hohe Bußgelder sollen hier die Tiere besonders schützen.

Im vorliegenden Fall ist offensichtlich alles mit rechten Dingen zugegangen. Besorgte Bürgerinnen und Bürger sind wohl sehr empfindlich, was Eingriffe in den Kiez angeht.

Weitere Informationen:

www.baeumeundrecht.de

Helge Beloer: Bäume und Gehölzpflege nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz – PDF-Link