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B-Plan I-64

Mauerpark: Bearbeitungsstand
B-Plan I-64

Am 13. Januar 2014 treffen sich wieder die Gegner einer Bebauung der Nordfläche des Mauerparks. Gegenstand der neuen Beratungen ist der Bearbeitungsstand zum Bebauungsplan I-64, der das Ziel einer dichten Wohnbebauung am Nordende des Mauerparks hat. Das Vorhaben steht seit Jahren in der Kritik, in diesem Jahr 2014 fällt auch voraussichtlich die Entscheidung über das Ob und Wie.

Mauerpark mit Kletterwand am Nordkreuz

In bereits vorangegangenen Beiträgen in der Pankower Allgemeine Zeitung wurden gravierende rechtliche Mängel und Beanstandungsgründe für etwaige Normenkontrollanträge angesprochen. Einige nicht angesprochene Punkte und Aspekte bleiben auch noch weiter ungewiss, weil sie erst bei einer offiziellen Offenlegung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenden Bürgerbeteiligung wirksam formuliert werden können.

Eine verspätet beantwortete Anfrage in der BVV-Mitte gibt nun den Ausblick auf das weitere geplante Verfahren frei.

Ausstehende BVV-Anfrage verspätet beantwortet

Die Antworten auf die Anfrage DS 1158/ IV des Bezirksverordneten Bertermann (Bündnis 90/Grüne) vom 19.11.2013 zum „Aktuellen Stand Bebauungsplanverfahren Mauerpark“ wurden mit einiger Verspätung abgegeben. Sie gingen am 4. Dezember 2013 im BVV-Büro des zuständigen Bezirks Berlin-Mitte ein.

Stellvertretend für Baustadtrat Carsten Spallek antwortete der Stadtrat für Jugend, Schule, Sport und Facility Management, Ulrich Davids.

Frage 1. wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand des Entwurfs zum Bebauungsplan 1-64?

„Zu 1. Die frühzeitigen Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB sind im August und September 2010 durchgeführt worden. Die Planung ist danach geändert worden und auf dieser Basis erfolgte die formelle Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. Juli bis zum 13. September 2013. Derzeit läuft die Auswertung der Stellungnahmen. Ein Bezirksamtsbeschluss über das Abwägungsergebnis könnte im Dezember 2013 gefasst werden.“

Hier hat das Bezirksamt Mitte nun weitere gravierende Fehler offenbart, die im Planungseifer völlig übersehen wurden:

Man will einfach Ergebnisse früherer Planungen und Abwägungen übernehmen, obwohl sich zwischenzeitlich die Planung geändert hat. Bei einem künftigen Normenkontrollverfahren wird ein Verwaltungsgericht nun wohl auch über „planungsrechtliche Zeitreisen“ und „abwägende Vorhersehung“ zu verhandeln haben. Denn es muß auch die Gültigkeit von vier Jahre alten Abwägungen (aus dem Jahr 2010) zu einem veränderten Plan zu klären, der erst im Jahr 2013 vorgelegt wurde.

Immerhin gibt es nun eine neue Behördenbeteiligung und die Beteilung der Träger öffentlicher Belange, die auf neuer Planungsgrundlage ihre Einwände beurteilt und bis Ende September 2013 vorgelegt haben.

Wann und wie geht es weiter?

Frage 2: Wann sollen die nächsten Vertahrensschritte (öffentliche Auslegung. Bürgerbeteiligung) eingeleitet werden, erfolgt die Auslegung für das gesamte bisherige Planungsgebiet nördlich und südlich der Gleimstraße und wenn nein, welche Bebauungsplanteilungen sollen erfolgen und in welchen Zeiträumen bearbeitet werden?

„Zu 2. Nach derzeitiger Planung soll die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im März/April 2014 für das Plangebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nördlich des Gleimtunnels erfolgen und während dieses Zeitraumes auch eine lnformationsveranstaltung für Bürger durchgeführt werden. Die Auswertung der öffentlichen Auslegung schließt sich unmittelbar an.
Die Abwägung erfolgt zeitgleich mit dem Festsetzungsbeschluss durch die BW zwischen Juni und September 2014.“

Hier will das Bezirksamt Mitte nun auf einen vereinfachten Bebauungsplan (vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §13 BauGB) übergehen. Doch ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren ist an die Voraussetzungen des §13 BauGB gebunden. Ob es anwendbar ist, ist fraglich, denn schon in Satz 1 heißt es

“ § 13 – Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt …“

Hier begibt sich Baustadtrat Carsten Spallek auf dünnstes Eis, denn auch die weiteren Bestimmungen sind eng gefaßt, weil z.B. die Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung beachtet werden müssen.
Zu den Grundsätzen der Planung gehört aber bis heute der unverändert geltende Flächennutzungsplan und seine damit vereinbarten Planungsziele.

Da es sich bei dem 2013 vorgelegten Bebauungsplanentwurf der Groth-Gruppe um einen völlig neuartigen Plan handelt, der ganz anders aussieht, als der 2010 vorgelegte Entwurf, steht ein vereinfachtes, vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren juristisch auf der Kippe und kann beanstandet werden.

Weitere Beanstandungspunkte aufgrund Wechsel des Vorhabenträgers

Interessant ist der Wechsel des Vorhabenträgers, denn die Groth-Gruppe ist in den städtebaulichen Vertrag der CA Immo AG eingetreten. Zwar wurde der städtebauliche Vertrag vom 16.8.2012 so abgeschlossen, dass ein Dritter in den Vertrag eintreten kann.

Aber dieser Wechsel bedarf nach §12 BauGB ausdrücklich der Zustimmung der Gemeinde! Hierzu gibt es aber bis dato überhaupt keinen förmlichen öffentlichen Beschluß!

Spalleks Dilemma

Für Baustadtrat Carsten Spallek wird die schlampige Abwicklung des geplanten Bauvorhabens nun vollends zum Dilemma:

Ein Vorhabenträgerwechsel wurde de facto vollzogen, dessen ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde nicht vorliegt.

Dieser Vorhabenträger legte einen neuen B-Plan-Entwurf zur Abstimmung vor, für den es eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gibt. Die Frage ist dabei: darf ein Träger einen Plan vorlegen, wenn noch gar keine Zustimmung der Gemeinde zum Wechsel des Vorhabenträgers vorliegt? Auch dieser Punkt ist ungewiß, und kann im Wege einer Normenkontrolle angefochten werden.

Es ist ein gravierender Verstoß gegen die Rechte der BVV-Abgeordneten, weil nur sie, die Zustimmung der Gemeinde nach §12 BauGB herstellen können!

Verzögerung und Fristablauf

Es tritt nun insgesamt eine Verzögerung ein, die geplanten Fristen aus dem städtebaulichen Vertrag mit der CA Immo AG sind am 31.12.2013 abgelaufen.

In Fällen von Fristablauf ist die Kommune jedoch gehalten, die Fortführung eines Verfahrens grundsätzlich zu prüfen:

Hier formuliert das §12 BauGB sogar die Soll-Vorschrift in Absatz 6:

„6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.“

Auch hier hat der Gesetzgeber aus guten Gründen eine Vorschrift ins Gesetz gefasst, damit politisch gewählte Abgeordnete ihre Zuständigkeiten wahrnehmen können.

Carsten Spalleks neues Dilemma besteht nun darin:

– Soll auf Grundlage eines rechtlich völlig vermurksten Verfahren“ eine Bürgerbeteiligung gestartet werden?“

– oder ist eine förmliche Aufhebung des Verfahrens mit völligen Neuanfang auf einer planungsrechtlich
gesicherten Basis erforderlich?

Plangebiet südlich des Gleimtunnels (Mauerparkerweiterung)

Für die Flächen von Flohmarkt und die Erweiterungsflächen plant das Bezirksamt eine gesonderte Fortführung:

„Für das Plangebiet südlich des Gleimtunnels wird die öffentliche Auslegung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, wenn die Abstimmungen mit den potentiellen drei Pächtern der Flächen an der Bernauer Straße und mit Ansprüchen, die von der Bürgerwerkstatt Mauerpark, durch die Grünplanung des Prof. Lange und durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz formuliert werden, zu einem umsetzbaren Ergebnis
geführt haben.“

Frage 3. Ist das Bezirksamt der Auflassung. dass der, im „Mauerpark-Vertrag“ vereinbarte Zeitablauf für die Ziele und Verfahren der Bauleitplanung (§ 3, Abs. 3, Ziffern 2-5) einzuhalten ist?

3a. Wenn nein, welcher geänderter Zeitablauf wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart bzw. sollte /soll vereinbart werden?

„Zu 3. Der im „Mauerpark-Vertrag“ vereinbarte Zeitablauf ist wegen des erfolgten Investorenwechsels nicht einzuhalten. Die Vertragspartner sind sich einig. dass in einem Ergänzungsvertrag ein neuer Zeitablauf für das Plangebiet nördlich des Gleimtunnels zu vereinbaren ist.
Vorgesehen war bisher ein Zeitablauf, wie er aus der Antwort zu Frage 2 hervorgeht. Im Ergänzungsvertrag sind allerdings auch noch weitere Angelegenheiten zu regeln, auf die sich die Vertragsparteien jedoch noch nicht abschließend geeinigt haben, sodass der Abschluss des Vertrages aussteht.“

Wie aber sollen sich zwei Vertragsparteien auf völlig unsicherer Rechtsgrundlage und bei unsicheren Verfahrenausgang einigen können? m/s

Terminhinweis:

Nächstes Treffen Mauerpark-Allianz
Montag, 13.1.2014 um 19 Uhr
Tortenwerkstatt, Gleimstrasse 6 – 13355 Berlin

www.tortenwerkstatt-berlin.de

m/s

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