Dienstag, 16. April 2024
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in Berlin (ÜnStG)

Übernachtungssteuergesetz
in Berlin (ÜnStG)

City Tax Berlin

Berlin ist durchgehend geöffnet, eine reine „Bettensteuer“ wäre in Berlin wohl schwer durchführbar. So hat die Finanzverwaltung einen neuen Begriff erfunden: die Übernachtungssteuer. Während Presse und Medien sich an die Begriffe Bettensteuer und City-Tax gewöhnt haben, soll das neue „Bürokratiemonster“ in diesem Beitrag etwas näher betrachtet werden.

City Tax Berlin
Übernachtungsteuer trifft vor allem Hostels und junge Gäste

Am 12. Dezember 2013 wurde das Gesetz vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen. Unter dem Eindruck einiger Gerichtsurteile gegen „Bettensteuern“ und „City-Tax“ in anderen Städten hat man einen vermeintlich rechtssicheren Weg gewählt, um private Touristen zu besteuern:

„Das Land Berlin erhebt ab dem 01. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltlichte Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme.“

„Als Beherbergungsbetrieb gilt jede Tätigkeit, die die entgeltliche Bereitstellung von kurzzeitigen
Beherbergungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat.“

Die Berliner Übernachtungssteuer wird als „indirekte Steuer“ erhoben und beträgt fünf Prozent auf den Übernachtungspreis (Netto-Preis/ohne Frühstück und sonstige Nebenleistungen des Beherbergungsbetriebes).

Die Übernachtungssteuer wird für alle Reservierungen ab dem 01.01.2014 (Datum der Reservierung) erhoben. Wer also am 31.12.2013 eincheckt und die Silvesternacht privat in Berlin verbringt, spart letztmalig die Steuer.

Was sind Beherbergungsbetriebe?

Neben Hotels, Hostels, Pensionen und Gästehäusern werden auch Ferienwohnungsanbieter und gewerbliche Zimmervermieter von der neuen Steuer erfaßt. Die Übernachtungssteuer muß jeweils am 10.Tag des Folgemonats an das zuständige Finanzamt gemeldet und entrichtet werden. Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet, zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf.
Die Regeln zur „Übernachtungsteuernachschau“ dienen zur „Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer.“
Damit sind die von der zuständigen Behörde mit der Verwaltung der Übernachtungsteuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 Abgabenordnung die Geschäftsräume des Beherbergungsunternehmens während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Was ein „Beherbungsbetrieb“ ist, kann so von der Behörde durch „Übernachtungsteuernachschau“ auch selbst ermittelt werden. Theoretisch ist sogar ein nächtlicher Besuch möglich, da Geschäfts- und Arbeitszeiten von Beherbergungsbetrieben auch nachts üblich sind.

Bürokratie-Monster Übernachtungssteuer

Da die Übernachtungssteuer nur privat veranlaßten Übernachtungen betrifft, kommt auf alle Beherbergungsbetriebe ein erheblicher Aufwand zu, um die private und berufliche Veranlassung einer Buchung voneinander zu trennen.
Die neue Übernachtungssteuer ist daher in der technischen Umsetzung zum „Bürokratiemonster“ geraten: zwei Merkblätter für Beherbergungsbetrieb, Gäste und sechs amtliche Vordrucke sollen die Steuer regeln:

– Anmeldung Übernachtungsteuer (Vordruck ÜnSt 2a)
– Anlage zur Anmeldung Übernachtungsteuer (Vordruck ÜnSt 2b)
– Arbeitgeberbestätigung (Vordruck ÜnSt 3)
– Eigenbestätigung (Vordruck ÜnSt 4)
– Bescheinigung einbehaltene ÜnSt (Vordruck ÜnSt 5)
– Anzeige Übernachtungsteuer (Vordruck ÜnSt 8 )

In der Praxis sind vor allem die kleinen Hotel- und Beherbergungsbetriebe betroffen, Betreiber und Hotel- und Gaststättenverband sind deshalb auch zutiefst verärgert, weil die Änderungen in letzter Minute kommen, und Preisanpassungen und Hotelbuchungssysteme das neue Gesetz gar nicht abbilden können.
Wie kompliziert die Berechnung ist, zeigt eine Musterrechnung, die bei einer Hotelbuchung zuächst die Leistungen nach unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen und danach nach „Übernachtungssteuerpflicht“ berechnen muss.

Probleme in der Praxis

Das Wettbewerbsrecht zwingt die Betreiber dazu immer Endpreise, inkl. aller Steuern und Abgaben anzugeben. Aber wie geht das, wenn der Endpreis nicht bekannt ist, weil dieser davon abhängt ob jemand Privat- oder Geschäftsreisender ist?

Bucht etwa eine Reisegruppe eine Reise, ist der Reiseführer beruflich zu Gast und steuerbefreit, die Gruppe dagegen muß die 5% Übernachtungssteuer entrichten. Die Kosten müssen praktisch nach der Abreise per Hand ausgerechnet werden, weil bei im Voraus gebuchten Gruppenpauschalreisen in der Regel ein Einheitspreis und Endpreis pro Person gilt.
Noch schwieriger wird es bei mehrtägigen Aufenthalten, wenn der Reiseanlaß ein eintägiges Ereignis ist, für das ein beruflicher Anlaß besteht. Alle anderen Reise-Tage werden dann „übernachtungssteuerpflichtig“.

Noch problematischer ist die Preisangabe in Buchungsportalen: wer als Hotelier hier keine Trennung zwischen Privatreise- und Geschäftsreiseangebot vornimmt, zahlt künftig die Übernachtungssteuer aus eigener Tasche.

Kreatives Marketing als Ausweg

Noch interessanter wird die Frage, was passiert, wenn der Gast gar nicht nachts schläft, sondern die Nacht durchtanzt, und erst Tags ins Hotel einkehrt. Angesichts des lebendigen Berliner Club-Lebens ist das kein Ausnahmefall. Formaljuristisch findet dann keine „Übernachtung“, sondern nur eine Gepäcklagerung statt; ein Tatbestand, der nicht von der Übernachtungssteuer erfaßt wird. Der Gast zahlt zwar die Übernachtung, aber der Hotelbesitzer kann die Übernachtungssteuer eigentlich sparen.

Findige Hostelbesitzer werden sicher bald auch „Business-Events“ mit Teilnehmerlisten und „Dance-Overnight“-Angebote kreieren, um die „Übernachtungssteuer“ auszumanövrieren. Die 5% Steuer sind dabei gar nicht so sehr das Problem, sondern der zusätzliche Buchhaltungsaufwand.

DEHOGA leistet Widerstand

Die DEHOGA Berlin wird auch im Fall des „ÜnStG“ alle Klagemöglichkeiten prüfen, und bereitet zusammen mit einem Berliner Hotelier eine Musterklage vor. Vor allem auch für ihre Mitglieder leistet sie auch Rechtberatung und Rechtshilfe.
Der wichtigste Rat: wegen der Besteuerungsgrundlagen, die ohne förmlichen Steuerbescheid erfolgt ( ähnlich der Umsatzsteuervoranmeldung) wird den Beherbergungsbetreibern geraten, quasi parallel zur Steueranmeldung einen vorformulierten Einspruch mit ihrem Briefkopf zu versehen und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung/Steuermeldung – erstmalig also spätestens zum 10.03.2014 bei Abgabe der Erklärung zum 10.02.2014 – beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
Die DEHOGA will so verhindern, das Steuerfestsetzung formell bestandskräftig wird und nur noch bedingt materiell angegriffen werden kann. Auch dazu wurde ein Mustereinspruch veröffentlicht.

Das rät visitBerlin

visitBerlin rät allen Marketingpartnern die Übernachtungspreise anzupassen: „visitBerlin wird im Rahmen der Hotelzimmervermittlung Ende Dezember 2013 darauf hinweisen, dass sich die Übernachtungspreise für Reservierungen ab dem 01.01.2014 um eine City Tax (5% auf den Netto-Preis) erhöhen werden.“

Auch in der Abrechnung scheint man bei visitBerlin kein Problem zu sehen:

„Die City Tax wird dem privatreisenden Übernachtungsgast vom Beherbergungsbetrieb in Rechnung gestellt und auf der Rechnung der Beherbergungsbetriebs gesondert ausgewiesen. Sie ist vom Gast bei Abreise zu zahlen.“

Auch eine gleitende Übergangsfrist bis zur vollen Geltung der Übernachtungssteuer muß von den Beherbergungsbetreibern bedacht werden:

„Reservierungen, die vor dem 01.01.2014 vorgenommen wurden, sind nicht betroffen, auch wenn der Aufenthalt erst im Jahr 2014 erfolgt.“

Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer fließen übrigen anders als geplant vollständig in den Berliner Landeshaushalt. Ursprünglichen Erwartungen der freien Szene und der Künstlerverbände, die rund 25 Mio. € erwarteter Jahreseinnahmen würden in die Kultur fließen, sind damit enttäuscht worden.
Die Vereinnahmung im Landeshaushalt könnte sich aber auch angesichts schwerwiegender rechtlicher Bedenken und gravierender Rechtsvorbehalten gegen die Übernachtungssteuer als sinnvoll erweisen, weil man die Kultur schwerlich auf eine unsichere Einnahmenbasis stellen kann. m/sd

Weitere Informationen:

Webseite der Senatsverwaltung für Finanzen: Übernachtungssteuer

DEHOGA Berlin: City Tax

http://www.dehoga-berlin.de/city-tax.html

Zuständiges Finanzamt für die Erhebung und Meldung der Übernachtungssteuer:

Finanzamt Marzahn-Hellersdorf., Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin.
Zentrale Rufnummer für den Bereich Übernachtungsteuer: (030) 9024 26976

m/s