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Urheberrechts-Reform
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Selbst-Portrait eines weiblichen Celebes-Makaken (Macaca nigra) in Nord Sulawesi (Indonesien), mit der Kamera des Fotografen David Slater (2011) - Public Domain [ This file is in the public domain, because as the work of a non-human animal, it has no human author in whom copyright is vested]

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf für das Gesetz zur „verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ vorgelegt. Das entspricht dem Anliegen des Koalitionsvertrag der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD im Jahr 2013, die vereinbart hatte, „die Position des Urhebers zu verbessern und Kreativen eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.“ Doch der vorgelegte Gesetzesentwurf zum Urhebervertragsrecht, der noch im Stadium des Referenten-Entwurfs vorliegt, stösst auf Kritik.

Macaca Nigra Selfportrait
Selbst-Portrait eines weiblichen Celebes-Makaken (Macaca nigra) in Nord Sulawesi (Indonesien), mit der Kamera des Fotografen David Slater (2011) – Public Domain [ This file is in the public domain, because as the work of a non-human animal, it has no human author in whom copyright is vested]

Der Referenten-Entwurf wurde bereits am 5. Oktober 2015 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Titel: RefE: Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (Link: BMJV zum PDF-Download).

Protest aus der Film- und Medienbranche

Mehrere Unternehmen aus der Film- und Medienbranche, ein renommierter Buchverlag und eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei haben einen Protest verfasst: „Wirtschaftsfeindlicher Gesetzesentwurf gefährdet Verlage, Film- und Multimediaunternehmen sowie Urheber und Kreative – München, 22. Dezember 2015), die die Praxisferne des Referentenentwurfs kritisieren.

In einer gemeinsamen Stellungnahme, die von Constantin Film veröffentlicht wurde, wird scharf kritisert:

„Der Gesetzesentwurf basiert auf realitätsfremden Annahmen und ist in der bestehenden Form innovations- und mittelstandsfeindlich. Betroffen sind vor allem Verlage, Film- und Multimediaunternehmen sowie Urheber und Kreative, die dazu jetzt Stellung beziehen.“

Hauptvorwurf: Umsetzbarkeit nicht gegeben

Die Vorschläge des Entwurfs lassen sich im Tagesgeschäft nicht umsetzen. So steht beispielsweise der im Entwurf vorgesehene anlasslose Auskunftsanspruch im Widerspruch zu der kartellrechtlich gebotenen Geheimhaltung wichtiger Geschäftsinformationen gegenüber Dritten. Urheber hätten damit nach dem Entwurf jedoch das Recht, auch bei einer Weiterlizenzierung des Werkes an das ausspielende Medium heranzutreten und eine detaillierte Auskunft über die vorgenommenen Nutzungen einzufordern. Die derzeit geübte Vergütungsstruktur berücksichtigt die Mehrfachverwertung bereits heute umfassend und ist damit sachgerecht. Auch das für den Urheber geforderte Rückrufrecht nach fünf Jahren würde immense Auswirkungen insbesondere auf die Verlagsbranche haben.“

Die Gesetzesnovelle hätte einen personellen und monetären Mehraufwand zur Folge, der Auftrags- und Eigenproduktionen für Medienunternehmen und Kreativwirtschaft langfristig unrentabel machen würde. Sollte der Entwurf also in bestehender Form umgesetzt werden, sind die Urheber zusammen mit den deutschen Medienunternehmen die Verlierer. Urheber sollen angemessen vergütet werden. Die Angemessenheit bezieht sich jedoch auch auf die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Marktes. Eine angemessene Vergütung kann nur derjenige zahlen, der unter diesen Rahmenbedingungen rechtssicher und nachhaltig wirtschaften kann.“

Stellungnahmen aus der Filmbranche und Medienbranche
Martin Moszkowicz, Constantin Film AG verweist auf den Engpaß Finanzierung:

„Unter Bedingungen, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, hätten wir aufgrund der sehr langen Entwicklungszeit von hochwertigen Kinoproduktionen erfolgreiche Produktionen wie DAS PARFÜM nicht machen können, denn der Rechteerwerb und -erhalt wird derart erschwert, dass eine Finanzierung kaum noch realisierbar ist. Eine solide Finanzierung sichert aber auch die Honorierung der Urheber und ausübenden Künstler.“
Matthias Schweighöfer, Schauspieler und Unternehmer mit Pantaleon Film: „Eine angemessene Vergütung ist wichtig und als Kreativer und als Unternehmer vertrete ich praktisch beide Seiten. Ich finde aber, wir sind bereits in einem sehr ausbalancierten Markt und verstehe daher die Ambitionen nicht, dieses Gleichgewicht zu verändern.“

Wolfgang Link, ProSiebenSat.1 TV Deutschland sieht auch ein Verwaltungsproblem bei Unternehmen mit Sendebetrieb:

„Dem geforderten Auskunftsanspruch des Referentenentwurfes könnten wir nicht nachkommen. Wir müssten mit mehr als 60.000 Anspruchsberechtigten umgehen – und sind nicht einmal Vertragspartner der Urheber. Sollte der Entwurf in bestehender Form geltendes Recht werden, wäre das dramatisch für die zunehmend auch auf internationalem Parkett hochgelobte deutsche Film- und Kreativwirtschaft. Denn mit US-Lizenzeinkäufen haben wir oftmals eine finanziell weit attraktivere Alternative zur im Vergleich teuren deutschen Fiktion. Im Augenblick investiert allein unsere Sendergruppe knapp eine halbe Milliarde Euro jährlich in deutsche Produktionen.“

Kritik vom Buchverleger
Stephan Joß, Carl Hanser Verlag verweist auf einen strategischen Schwachpunkt für mittelständische Verlage:

„Mit der vorgesehenen Regelung zum Rückrufsrecht bei nachgewiesenem Drittverwertungsinteresse würde uns als Verlag jede Investitionssicherheit entzogen, denn globale Player erhielten damit ein Abwerbeinstrument, das ihnen die Betreuung mühsam aufzubauender Autoren und die Vorfinanzierung weniger ertragreicher Bücher erspart.“

In der Verlagsbranche unterliegt die Vertragsbeziehung zwischen Verleger und Urheber (Autor) einer komplexen Risikokalkulation, die bei jedem Projekt auf anderen Bedingungen, Erwartungen und vor allem Vertrauen fußt. Im Referenten-Entwurf wird diese Beziehung auf ein „vertragsrechtliches Machtverhältnis“ reduziert, in das der Gesetzgeber eingreifen will.

Max Wiedemann, von der Filmproduktion Wiedemann & Berg meint dazu: „Der Entwurf lässt völlig unberücksichtigt, dass es in den vergangenen Jahren zum Beispiel im Bereich der audiovisuellen Medien zu vielfältigen Vereinbarungen in Form von Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln gekommen ist (beispielsweise mit den Filmschaffenden, den Schauspielern, den Regisseuren, den Drehbuchautoren und den Kameraleuten), die jeweils Mindestvergütungen und/oder Beteiligungsregeln vorsehen. Das belegt, dass das derzeit geltende Urhebervertragsrecht funktioniert und allenfalls einzelne Regelungen klarer gefasst werden sollten.“

Offener Brief von Autorinnen und Autoren, Verlagen und Literaturagenturen

Bereits am 10. Dezember wurden in einem offenen Brief an Angela Merkel, Monika Grütters, Heiko Maas und Sigmar Gabriel Kritikpunkte im Namen von mittlerweile über 600 unterzeichnenden Autorinnen und Autoren, Verlagen und Literaturagenturen dargestellt: www.offenerbrief.org

In der Stellungnahme heißt es: „Der Referentenentwurf zeugt davon, dass sich seine Verfasser nicht die Mühe gemacht haben, ihre Annahmen einem Realitätscheck zu unterziehen. Es bleibt zu hoffen, dass dies im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch geschieht.

Die Münchner Urheberrechtsanwälte von SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB haben schon seit längerer Zeit einen Gegenvorschlag, den sogenannten MünchnerEntwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht, der in dem Offenen Brief unterstützt wird.

Offene Fragen zu Rechtsstellung des Urhebers in Verwertungsketten

Der Referentenentwurf will den „Kreativen“ zu mehr Markt- und Verhandlungsmacht verhelfen, damit diese den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchsetzen können. Dabei wird unterstellt, „Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting).“ Das ist aber eine eindimensionale Sichtweise.

Die Vertragsbeziehung zwischen Nutzer (Verwerter) und Kreativen ist in der Praxis von marktstrukturellen und informationstechnischen Risikoabschätzungen abhängig, die im Erfolgsfall auf eine „Wagnis- und Gewinnkalkulation“ des „investierenden Vertragspartners“ hinauslaufen.

Wenn die Basis für „Wagnis- und Gewinnkalkulationen“ durch Rechtskonstruktionen beseitigt wird, kommen „unkalkulierbare Geschäfte“ auch nicht zustande. Der Markt würde damit schrumpfen.

In diesem Fall müssten Urheber das unternehmerische Risiko selbst voll übernehmen und als „Selbstverleger“ tätig werden.

Indem der Gesetzgeber juristisch und nicht „unternehmerisch und tariflich“ eingreift, wird die gemeinsame Erfolgsbasis zerstört, die sich in der Regel durch „aufwachsende und zuwachsende Ertrags- und Vergütungsansprüche“ aufbaut und entwickelt.

Unbekannte Urheber, die noch nicht die Stufenleiter der PR erklommen haben, haben es besonders schwer, weil zunächst das „Verbreitungsinteresse“ an Ihren Werken vorliegt, das ihre Verhandlungsmacht schwächt. So ensteht auch ein Spannungsverhältnis zwischen „Verbreitungsinteresse“ und „Nutzungsinteressen“, das auch zu entgeltfreien Nutzungsformen führt, die durch Urheber selbst gestattet werden, um „Aufmerksamkeits-Kapital“, Popularität und Ruhm aufzubauen.

Die große Zahl von Künstlern und Autoren sorgt damit selbst für ein „unumgängliches Systemrisiko“ kreativer Tätigkeiten, das weder rechtlich noch unternehmerisch aufhebbar ist.

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