Dienstag, 19. März 2024
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Vorsicht Astbruchgefahr in Grünanlagen!

Sturmschäden in Parks und Gärten

Nach den Stürmen “Xavier” und “Herwart” sind die Pankower Grünanlagen noch immer nicht sicher, es besteht nach wie vor die Gefahr von Astbruch und herabstürzenden Ästen, oder umstürzenden Bäumen.

Das Straßen- und Grünflächenamt Pankow hat deshalb am 8.11.2017 erneut vor dem Betreten von Grünanlagen gewarnt,

„Noch immer besteht große Gefahr durch herabstürzende Äste und ganzer Teile aus beschädigten Baumkronen. Daher wird weiterhin vor dem Betreten der großen baumreichen Grünanlagen im Bezirk Pankow gewarnt. Diese Gebiete konnten bisher noch nicht flächendeckend überprüft und gesichert werden.“

Ausdrücklich genannte Gebiete in Grün- und Freiflächen

„Insbesondere gilt dies für Bäume in oder an den Grünflächen Neue Wiesen, Lindenberger Wanderweg, Karower Wanderweg, Naturschutzgebiet Fauler See, Volkspark Prenzlauer Berg, Schönholzer Heide außerhalb der Hauptwege und alle öffentlichen Friedhöfe. Es wird gebeten, vor Ort befindliche Warnhinweise und Absperrungen unbedingt zu beachten und gesperrte Flächen nicht zu betreten!“

Verkehrssicherungspflichten und BaumkontrolleVerwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen auf öffentlichen Flächen vom 12. Juli 2016“ geregelt.

Die detaillierte und umfangreiche Vorschrift kann bei über 10.000 umgestürzten Bäumen, vielen Windschneisen und Kollateralschäden gar nicht schnell genug von den wenigen Experten für Baumkontrollen bearbeitet werden. Die Baumkontrolle nach der Methode des Virtual Tree Assessment (VTA-Methode) setzt auch umfangreiche Erfahrungen voraus, um nicht direkt sichtbare Schäden und das verbliebene Standverhalten von Bäumen abzuschätzen.

Sturmschäden in Parks und Gärten
Erst kam „Xavier“, danach brach Sturm „Herwart“ in die Schneise ein – Foto: m/s

Operative Vorgehensweise bei der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit

In ganz Berlin sind die Straßen- und Grünflächenämter noch immer intensiv mit der Erfassung und Beseitigung der Sturmschäden im Bezirk beschäftigt. Die Verkehrswege, Schulen und Sportplätze wurden weitgehend kontrolliert, hier lag die erste Priorität. Das gesamte verfügbare Personal ist im Einsatz, um einen verkehrssicheren Zustand in möglichst kurzer Zeit wiederherzustellen.

Insbesondere bei umgestürzten Altbäumen kommen tonnenschwere Lasten von Stammholz und Astwerk zusammen, die meist nur mit Hebezeugen und Greifern aufgeladen werden können. Hier besteht der Engpass in der unzureichenden Zahl geeigneter LKW mit Ladegreifern und langen Transportwegen. An vielen Stellen wird die Beräumung noch länger dauern – ie Arbeiten werden noch über mehrere Wochen andauern.

Verstärkung durch Baumpflegefirmen und THW

Das Pankower Straßen- und Grünflächenamt koordiniert auch den Einsatz von beauftragten Baumpflegefirmen sowie die Unterstützung durch das Technische Hilfswerk, die für den Nachschnitt und das Abräumen der Ast- und Stammreste beauftragt wurden. Die Verstärkung kostet zusätzliches Geld. Der Bezirk hat für die Notfallmaßnahmen kurzfristig ca. 609.000 Euro bereitgestellt.

Sturmschäden in Parks und Gärten
Altbäume wurden mit Wurzelteller abgeknickt. Künftig müssen Wurzel
und Baumstandort mehr Aufmerksamkeit finden – Foto: m/s

Haftung für den Verkehrssicherungspflichtigen endet bei höherer Gewalt

Die Haftungsfrage nach Sturmschäden an Bäumen ist nicht einfach zu klären, etwa wenn ein Baum ein Fahrzeug oder eine Einfriedung oder ein Gebäude beschädigt hat. Hierzu gibt es eine klare Rechtssprechung, Helge Breloer schreibt dazu:

„Höhere Gewalt ist ein objektiver Begriff, der im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen immer nur im Sinn des zitierten Grundsatzurteils des BGH vom 21. 1. 1965 ausgelegt werden kann. Folglich beruhen Schäden an Bäumen, die bei
Sturm ab Windstärke 8 umstürzen, nicht von vorneherein auf höherer Gewalt, sondern nur dann, wenn das Umstürzen des Baumes ein nicht vorhersehbares Ereignis darstellt, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte. Im Ergebnis bleiben also allein die fachlichen Kriterien und nicht allein die Windstärke für die Vorhersehbarkeit von Schäden und die daran geknüpfte Haftungsbegründung entscheidend.“

Geld gibt es auch nicht in jedem Fall vom Staat bzw. vom Bezirksamt, denn:

„Gelegentlich natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört zu den naturgegebenen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen braucht und die in unserer Zivilisation hinzunehmen sind. Die Wahrscheinlichkeit, durch den Abbruch gesunder Baumäste einen Schaden zu erleiden, ist wesentlich geringer als die Gefahr, durch andere erlaubte Risiken zu Schaden zu kommen (beispielsweise den Kfz-Verkehr), ganz abgesehen davon, daß unsere Zivilisation darauf bedacht sein muß, möglichst viele gesunde Bäume zu erhalten. Diese sind für Klima und Wasserhaushalt hierzulande unersetzlich und auch gem. Art. 20 a GG zu schützen, der seit 1994 den Umweltschutz zu einem Staatsziel erklärt hat.“ (Oberlandesgerichts Koblenz vom 1.12.1997 – NZV 1998, 378). Mehr Informationen dazu unter: www.baeumeundrecht.de.

m/s