Donnerstag, 28. März 2024
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Widerrufsjoker: auch nach dem 21.Juni 2016 möglich!

Kreditverträge überprüfen & kündigen!

Viele haben es mitbekommen: Der Widerruf von Darlehen war nur noch bis zu dem 21.06.2016 möglich, wenn der Vertrag vor dem 10.06.2010 geschlossen wurde. – Was aber ist mit später geschlossenen Verträgen? Während nämlich die Zinsen auf ein Rekordtief sinken, sind viele Immobilienbesitzer scheinbar weiterhin gezwungen, bis Ende der Zinsbindungsfrist alte Hochzinsen zu zahlen. Doch die Rechtslage ermöglicht auch für diese Fälle Auswege.

Kreditverträge überprüfen & kündigen!
Kreditverträge überprüfen & kündigen! – Bei nicht rechtskonformen Klauseln kann nach wie vor viel Geld gespart werden.

Der Widerruf des Darlehens („Widerrufsjoker“) macht weiterhin dem Umstieg auf einen Niedrigzins möglich, wenn der Vertrag zwischen dem 10.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurde. Die ursprünglich nur zweiwöchige Widerrufsfrist wird nämlich unbegrenzt, wenn die Widerrufsbelehrung den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, was nach Expertenmeinung in vielen Fällen so ist.

Verträge mit problematischen Formulierungen – weiter kündbar

Betroffen sind insbesondere Sparkassen und Kreissparkassen, die ING DiBa, die DSL Bank, einige Landesbanken sowie auch vereinzelt Volksbanken.
Auch nach dem Juni 2010 ist es Banken oft nicht gelungen, Verbraucher ordnungsgemäß über zu belehren. Wieder hatten Banken inhaltliche Fehler gemacht und sich nicht an das gesetzliche Muster gehalten.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers hat sich intensiv der Problematik gewidmet. Die problematische Formulierung lautet:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Verschiedene Oberlandesgerichte (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 5 O 2155/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15) und einige Landgerichte (u.a. Verden, Hamburg, Nürnberg) urteilten zwischenzeitlich, dass diese Formulierung zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.

In anderen Fällen sind in den Darlehensverträgen zwei Belehrungen, die sich widersprechen, enthalten. Eine Formulierung lautet:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Die weitere, im europäischen standardisierten Merkblatt enthaltene Belehrung lautet dagegen:

„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem Ihnen:
– Die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Textform mitgeteilt und Ihnen (…).“

Und dabei handelt es sich nicht um die einzige Abweichung. Weitere sind auch mit einem juristisch nicht geschulten Auge erkennbar.

Banken werden verhandlungsbereit – richtig gehandelt wird

Das Resultat: Die Bank muss den Verbraucher ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen und unter Umständen noch Geld erstatten. Um Ärger zu vermeiden, bieten viele Banken auf einen Anwaltsbrief hin einen günstigeren Zins an, was viel Geld spart.

Rechtsanwalt Dr.Schweers rät deshalb, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Jeder Anwalt weist auch darauf hin, ab wann welche Kosten für den Widerruf entstehen.

Weitere Informationen:

www.anwalt.de

m/s