Kinder verursachen oft unerwartete Betreuungskosten, etwa wenn die Kita oder die öffentlichen Verkehrsbetriebe streiken. Aber auch Babysitter, Tagesmutter, Kindertagesstätte und Hort können zum Teil als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Alle Eltern und vor allem Alleinerziehende können sich freuen: der steuerabsetzbare Höchstbetrag wurde für das Jahr 2025 um 800 Euro erhöht.
Bis zum 14. Lebensjahr der Kinder können Sorgeberechtigte maximal 6.000 Euro pro Kind steuerlich absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt davon 80% — das sind immerhin bis zu 4.800 Euro.
Absetzbar sind die Ausgaben für Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder Kinderhort. Anerkannt werden auch die Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.
Anerkennung nur mit Rechnung und Überweisung
Steuerlich anerkannt werden Aufwendungen, für die eine formale Rechnung und Kontoüberweisung vorgelegt werden kann. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Es werden nur die Ausgaben für die reine Fürsorge anerkannt. Kosten für Essen und Nachhilfe werden nicht anerkannt.
Für Kinder mit Behinderung können Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn Großeltern und Verwandte betreuen hilft ein Vertrag
Werden für die Kinderbetreuung Geschwister, Großeltern oder Verwandte aktiv, hilft ein schriftlicher Vertrag mit einer schriftlichen Arbeitsvereinbarung, die von den Beteiligten unterschrieben wird.
Auch Aufwandsentschädigungen können mittels Vertrag geregelt werden, wenn kein Geld für die Betreuung fliesst, sondern etwa nur Fahrtkosten erstattet werden. Angemssen sind 30 Cent pro Kilometer Fahrtstrecke. Diese Fahrtkosten können die Eltern des Kindes in ihrer eigenen Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angeben. Die Belege müssen dazu für die Fahrkostenaufstellung gesammelt werden. ÖPNV-Tickets, Tankquittungen und Ladestrom-Nachweise können dazu gesammelt werden. Im Zweifel muss ein Eigenbeleg mit Entfernungsberechnung, Screenshots und eine tagesbezogene Anrechnung erstellt werden.