Schwarzpulver war der erste Sprengstoff, den man nicht nur zur Kriegsführung benutzen kann, sondern auch für friedliche Zwecke: alte Gebäude und Schornsteine werden damit gesprengt. Im Steinbruch und im Tunnelbau und Bergbau dient Sprengstoff dazu Gestein zu lockern.
Alljährlich zum Jahreswechsel gibt es den Brauch, mit „Sprengstoff“ Krach, Lärm und Feuerwerk zu veranstalten. Schwarzpulver ist noch immer Hauptbestandteil von Silvesterböllern aller Art.
Neben Fontänen, Tisch- und Kleinfeuerwerk, Knallerbsen und Wunderkerzen gibt es heute eine Vielzahl von Feurwerksartikeln, bei denen vor allem „pubertierende männliche Erdenbewohner“ nach Größe, Knalleffekten und bisweilen auch verbotenerweise nach „Sprengwirkung“ und Mutproben streben.
Gesprengte Briefkästen und Papierkörbe sind Ergebnis mißbräuchlicher Verwendung, aber auch abgerissene Finger, abgerissene Hände, oder schwere Brandwunden und verletzte Genitalien, wenn Knallkörper in Hosentaschen oder Manteltaschen durch Körperwärme, Selbstentzündung oder brennende Lunten explodieren.
Bei Kleinstfeuerwerk besteht in der Regel nur Brandgefahr, wenn Restglut Tischdecken oder Dekorationen in Flammen setzt. Kleinstfeuerwirbel, Knatterartikel und Tischfeuerwerk sind daher als „harmlos, aber brandgefährlich“ einzustufen, wenn sie in Innenräumen verwendet werden.
Knallkörper der Kategorie 2 besonders
Bei Knallkörpern der Kategorie 2 und bei ungeprüften Böllern aus vorwiegend osteuropäischer Produktion besteht große Gefahr: Krach und Sprengwirkung sind derart groß, dass Verletungsgefahr besteht. Das Platzen des Trommelfells im Ohr, aber auch Verstümmelungen und großfläche Hautablösungen erfordern nach entsprechenden Unfällen monatelange Krankenhausbehandlungen und hinterlassen meist unheilbare Schäden.
Feuerwerksbatterien und Raketen
Die immer beliebter werdenden Feuerwerksbatterien mit bis zu 100 Schuß und Raketen in vielfältigen Bauarten bergen besondere Gefahren. Raketen die im schrägen Winkel starten, können in geöffnete Fenster fliegen und in Innenräumen explodieren. Augenverletzungen und Brandgefahren sind regelmässige Folge derartiger Raketenstarts. Bei Feuerwerksbatterien sind es umkippende Batterien, die von Sockelmauern stürzen, und plötzlich zur „horizontalen Kanonade“ führen, und „fröhliche Bodenmannschaften“ bedrohen, wenn sie ausgelassen ihre Feuerwerksraketen abfeuern.
Warnung von Polizei und Bundesanstalt für Materialprüfung
Polizei und Bundesanstalt für Materialprüfung warnen alljährlich vor dem Gebrauch von sogenannten „Import-Böllern“ bzw. „Polenböllern*“, die nicht nacht den amtlichen Richtlinien geprüft sind, für die keine „EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Richtlinie 2007/23/EG für Feuerwerk“ vorliegen.
Geprüfte Feuerwerksartikel wurden durch Sprengversuche getestet und den Kategorien „Kleinstfeuerwerk“, „Kategorie 1“ und „Kategorie 2“ zugeordnet.
Liste geprüfter Feuerwerkskörper
Auf einem geprüften Feuerwerkskörper sieht man eine Reihe von Nummern, die schnell verwirren können:
Wichtig ist die Registriernummer. Bei der Nummer geben die ersten vier Ziffern die Kennnummer der Benannten Stelle an, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat. 0589 steht für die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Andere vierstellige Nummern stehen für andere Benannte Stellen innerhalb der EU.
Zu finden ist auch eine BAM-Identifikationsnummer, zum Beispiel „BAM-F2-0001“. In Deutschland verkaufte Produkte müssen eine Identifikationsnummer mit diesem BAM-Hinweis haben (die BAM-ID-Nummer).
Darüber hinaus befindet sich auf dem Artikel ein CE-Kennzeichen. Hinter dem CE-Kennzeichen ist eine vierstellige Nummer, die für die Benannte Stelle steht, die die Überwachung der Qualitätssicherung beim Hersteller durchführt (z.B. 0589 für die BAM).
Mit dem 1. Oktober 2009 ist die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Deutschland umgesetzt worden. Feuerwerkskörper, die bis zum 30. 9. 2009 eine BAM-Zulassung bekamen, sind bis 3. 7. 2017 weiterhin gültig und müssen aber das Zulassungszeichen der BAM aufweisen: BAM PI oder PII – (vierstellige Nummer) also z.B. BAM-PII-1850. Diese Artikel tragen keine Registrier- oder ID-Nummer.
Weitere Merkmale
Zur Kennzeichnung, und damit auf jedem in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel, gehören aber weitere Merkmale:
– Name & Adresse des Herstellers (oder Importeurs). Für Deutschland sogar mit Telefonnummer
– Art des Gegenstandes, z.B. Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterie, Rakete oder Fontäne.
(Bezeichnung in Großbuchstaben, bei Römischen Lichtern die Anzahl der Schüsse.
– Kategorie in Großbuchstaben:
KAT.2 (Kategorie 2) für Knallkörper, Feuerwerksrohrbatterien, Raketen, Fontänen etc.;
KAT.1 (Kategorie 1) für Knallerbsen, Tischfeuerwerk, Knallbonbons, Bodenfeuerwirbel, Wunderkerzen etc.
– Gebrauchsanweisung in Deutsch
– Altersgrenze
– Schutzabstand, bei Feuerwerkskörpern Kategorie 1: einem Meter – bei Kategorie 2 von acht Metern
– NEM steht für Nettoexplosivstoffmasse in Gramm.
Die NEM darf bei Knallkörpern maximal sechs Gramm betragen, bei Batterien 500 g und bei Kombinationen mit Fontänen 600 g.
Darüber hinaus ist das Siegel des Verbandes der pyrotechnischen Industrie VPI ein gutes Indiz für legales Feuerwerk. Feuerwerkskörper sollte man zudem nur in seriösen Verkaufsstellen erwerben.
Auf der Verpackung befinden sich weitere Nummern mit dem BAM-Kürzel, die oft fälschlicherweise als Zulassungsnummer gedeutet werden. Nummern wie BAM–4785/05–VHK oder BAM–0281/06–VP beziehen sich auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Zurschaustellen gemäß Sprengstoffgesetz. VP steht beispielsweise für eine Verpackung aus Pappe, VHK für eine Verpackung aus Hartkunststoff.
Ein guter Weg einer falschen oder gefälschten Prüf- oder ID-Nummer auf die Schliche zu kommen ist, diese bei Google einzugeben. Gleich einer der ersten Treffer führt zur Datenbank der BAM, in der alle zugelassenen Feuerwerksartikel (auch jene, die nicht mehr verkauft werden) mit ihren Nummern und den Typbezeichnungen aufgelistet sind.
Straftaten nach Sprengstoffgesetz
Übrigens: Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist nicht nur gefährlich, sondern stellt auch eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe) geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.
Mehr zum Thema Feuerwerksartikel:
Bundesanstalt für Materialprüfung: Wie erkenne ich geprüfte Feuerwerksartikel?
BAM-Pressestelle
Telefon: +49 30 8104-1003
Telefax: +49 30 8104-3037
E-Mail: presse@bam.de
Ausgewählte Hersteller und Importeure von geprüften Feuerwerksartikeln
Comet Feuerwerk GmbH
Überseering 22
27580 Bremerhaven
Weco
Pyrotechnische Fabrik GmbH
Bogestr. 54 – 56
53783 Eitorf
Nico-Pyrotechnik
Hanns-Jürgen Diederichs GmbH & Co. KG
Bei der Feuerwerkerei 4
22946 Trittau
* Hinweis zum Begriff Polenböller*
Aus Rücksicht auf unsere europäischen Nachbarn rät die Redaktion, die Bezeichnung „ungeprüfte Importböller“ zu verwenden.