Von Michael Springer
Das Infektionschutzgesetz (IIfSG) sieht auch Versorgungsansprüche vor, wenn eine Person Impfschäden erleidet. In Paragraph § 60 IfSG ist eine umfängliche Regelung enthalten:
„§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“
Eine Person, die durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, wegen eines Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann angesichts der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgungsansprüche geltend machen.
Ein Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG ist hierbei eine gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Schädigung durch die Schutzimpfung.
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetz haben offenbar in der Versicherungsbranche Rückwirkungen ausgelöst, denn die Vertragsbedingungen im „Kleingedruckten“ wurden angepasst.
Prominentestes Beispiel ist die ADAC-Unfallversicherung. Die Unfallversicherung leistet nicht bei folgenden Unfällen:
- Wenn Sie aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Drogenkonsum einen Unfall erleiden
- Wenn Sie beim Lenken eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum (mit einem Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille ) einen Unfall erleiden.
- Die Gesundheitsschädigung von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wird.
- Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen.
- Unfälle bei der aktiven Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Trainings.
- Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.
Zwischen der staatlichen Zusicherung von Versorgungsansprüchen nach §60 IfSG und der Versicherungsdeckung durch eine große Deckungslücke:
„Wer nach einer entsprechenden Impfung Schwindelgefühle und Bewusstseinsstörungen erleidet, und einen Unfall mit dem eigenen PKW verursacht, hat keine Deckung für den entstandenen Schaden.“
Ob in so einem Fall Versorgungsausgleich nach IfSG beansprucht werden kann, ist offen, und hängt sehr vom Einzelfall und der möglichen Beweislage ab. In jedem Fall ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man bei akuten Impffolgen auf das Führen eines Fahrzeug verzichtet, und wartet, bis Nebenwirkungen abklingen.
Schwere Impfnebenwirkungen, die aufgrund veränderter Blutwerte und Blutplättchenbildung eintreten, können jedoch auch überraschend auftreten, etwa aufgrund von Mikrothrombosen. Bei Schlaganfall und Bewusstseinsstörungen nach Impfung sind entstehende Unfallschäden nicht gedeckt.
Der Blick ins Kleingeduckte wird notwendig
Bei jeder Unfallversicherung gilt es daher, herauszufinden, wie Anbieter von Unfall-Versicherungen ihre Haftungszusagen formulieren. Der Blick ins Kleingedruckte des eigenen Versicherungsvertrags wird nötig.
Einige wenige Anbieter betrachten Impf- und Unfallschäden als gleichwertig, sodass auch das Risiko einer Corona-Schutzimpfung abgesichert ist. Teilweise umfasst der Schutz auch nur ausgewählte Impfstoffe; neue Vakzine sind dann höchstwahrscheinlich nicht mit eingeschlossen. „Wie Versicherer im Leistungsfall tatsächlich handeln, kann natürlich noch nicht genau gesagt werden, da keine Erfahrungswerte vorliegen“, erklärt Jan Timmermann, Leiter des Fachbereichs Haftpflicht/Unfall bei der Funk Gruppe GmbH, ein Internationaler Versicherungsmakler und Risk Consultant.
Impfpflichten und Versicherungsrisiken
Eine Impfpflicht und die rechtlich neu entstehenden Versicherungsrisiken müssen vor allem Berufskraftfahrer und Berufspendler hellhörig machen. Mindestens müssen private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Doch angesichts der Vielzahl der potentiell Betroffenen und potentiell von Unfallschäden mittelbar betroffenen Unfallopfer ist der Gesetzgeber gefordert, für eine Risikoabsicherung zu sorgen.
Mehr Informationen:
ADAC Unfallversicherung: Was gilt als versicherter Unfall bei der Unfallversicherung ? Was nicht?
Funk Gruppe: Private Unfall-Versicherung, Gesetze und Co.: Das gilt bei Impfschäden
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