In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde jetzt Klarheit für Hotelbetreiber geschaffen. Demnach müssen Hotels für DVB-T-Fernseher in ihren Gästezimmern keine Gema-Vergütung bezahlen. Der BGH entschied: „Diese Art der Übertragung ist keine öffentliche Wiedergabe. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema unterlag damit letztinstanzlich in einem Verfahren, in dem sie von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung gefordert hatte.
Kernfrage öffentlich oder privat?
In dem Streit ging es um die Frage, ob eine Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit (Az.: I ZR 21/14).
In den Vorinstanzen wurde der Auffassung der Verwertungsgesellschaft recht gegeben, die davon ausgegangen war, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen ist.
In der aktuellen mündlichen BGH-Verhandlung konnte sich der Gema-Anwalt mit dieser Auffassung nicht mehr durchsetzen. Der Anwalt des Hotels vetrat die Auffassung, es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe.
Beide Seiten beriefen sich auf Entscheidunden des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, der bereit vor vor Jahren eine Vergütungspflicht der Hotels festgestellt hatte. Doch eine DVB-T-Übertragung war damit noch nicht Stand der Technik.
Ärzte und Hintergrundmusik in Praxen
Klarheit für Ärzte gibt eine andere Entscheidung des BGH vom Juni 2015. Für das Abspielen von Radiomusik müssen diese ebenfalls jedenfalls keine Gema-Gebühren zahlen. Die Begründung war ähnlich, auch hier finden allgemein keine öffentliche Wiedergabe statt (Az.: I ZR 14/14).