Donnerstag, 10. Oktober 2024
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gefährdet Liquidität

SEPA – Umstellung
gefährdet Liquidität

SEPA - Einheitlicher Euro-Zahlungsraum

Die Umstellung auf das neue europäische Zahlungsverfahren Sepa mit neuen Kontonummern stellt sich als ein unerwarteter Kraftakt für viele Unternehmen und Vereine dar. Ab dem 1.Februar 2014 droht sogar vielen Geldempfängern höchste Gefahr für die Liquidität, wenn Rechnungen und Überweisungen nicht nach dem neuen Standard ausgeschrieben werden.

SEPA - Einheitlicher Euro-Zahlungsraum
SEPA - Einheitlicher Euro-Zahlungsraum

Warnung des Bankenverbandes

Der Bankenverband schlug zum Jahreswechsel Alarm. Die Lage sei „besorgniserregend“, sagte Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverband am 30.12.2013 in Berlin. Es besteht ein „enormer Handlungsbedarf und das unter immensem Zeitdruck“, sagte Kemmer.
Laut Angabe der Bundesbank werden noch immer etwa 90 Prozent aller Lastschriften nach dem alten Verfahren abgewickelt. Ab dem 1. Februar 2014 müssen neue Kontonummern vereinbart werden, zudem wird für das bisherige Verfahren des Kontoeinzugs per Lastschrift zusätzlich ein SEPA-Mandat erforderlich. Ferner muß dafür eine Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

So könnte Unternehmen und Vereinen das Geld ausgehen

„Viele Unternehmen und Vereine haben ihre Systeme noch nicht angepasst“, warnt der Bankenverband. Doch die Warnung greift zu kurz, weil nicht nur die alten Kontonummern zu ersetzen sind, sondern auch das gesamte Verfahren für Überweisungen, Bankeinzug und Lastschriften.

Der erste Schritt ist noch überschaubar: die neue Kontoangabe mit 22 Stellen trägt einen IBAN-Code, eine Prüfziffer, dazu wie bekannt die Bankleitzahl und die Kontonummer. Neu ist der IBAN-Code der Bank.

Bei Rechnungen müssen diese Daten aber auch an den Kunden übermittelt werden, und dieser überweist dann an die hoffentlich richtige Kontonummer.

SEPA: Kontonummer mit IBAN. Prüfziffer, Bankleitzahl, Kontonummer und BIC-Code
SEPA: Kontonummer mit IBAN. Prüfziffer, Bankleitzahl, Kontonummer und BIC-Code

Der erste wichtige Schritt ist daher die Änderung des eigenen Rechnungs-Briefkopfes mit Angabe der neuen Kontodaten nach SEPA-Standard.

Schwieriger wird es bei Bankeinzug und Lastschrift, weil diese nicht mehr nur eine einfache Ermächtigung benötigen, sondern ein bei der Bank vorliegendes SEPA-Mandat.

Hier kann nun einiges schiefgehen:

Der Grund: anstelle von Bankeinzug und Lastschrift tritt die SEPA-Lastschrift. Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) sowie die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.

Für das SEPA-Mandat wird jedoch eine Gläubiger-ID notwendig, die zuvor bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden muß, die für die Ausstellung eines gültigen SEPA-Mandats erforderlich ist. Die Gläubiger-ID wurde ebenfalls von vielen Unternehmen noch gar nicht beantragt.

Hürde Gläubiger-ID

Die Beantragung eine Gläubiger-ID ist in der Praxis eine erste Hürde, weil eine eindeutige Firmierung und Zuordnung des Kontoinhabers gefordert wird. Gewerbetreibende mit mehreren Firmen, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vereinsvorstände müssen dabei ihre Daten und Personalausweis-Nummer per Internet an die Deutsche Bundesbank übermitteln und ggf. sogar mehrere Gläubiger-ID für Konten, Zweitkonten und Unterkonten beantragen.

Stärkung der Verbraucherrechte erschwert Lastschriftverfahren

Ab 1. Februar 2014 werden die Rechte der Verbraucher bei Lastschriften in den Euro-Ländern gestärkt. Zahlungsdienstleister müssen ihren Kontoinhabern künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften z.B. dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch Belastung seines Zahlungskontos enthält.

Die neue Regel „ohne SEPA-Mandat keine Lastschrift“ führt dazu, das alle Geschäftsleute künftig schon bei der Auftragsvergabe genaue Regeln für die Zahlungsbedingungen vereinbaren müssen, und sich ggf. gleich bei Kaufvertragsabschluß ein SEPA-Mandat erteilen lassen müssen.

Verbraucher haben noch bis 2016 Zeit

Anders als Unternehmen haben Verbraucher zwei Jahre Zeit, auf das Sepa-Verfahren umzustellen. Überweisungen können vorerst weiterhin mit der alten Kontonummer und Bankleitzahl angegeben werden. Die kontoführende Bank rechnet die Angabe automatisch auf SEPA-Kontodaten um.
Aber jeder Bankkunde sollte seine neue Nummer schon kennen, um sie bei neuen Verträgen angeben zu können. Nur bei bestehenden und fortlaufenden Verträgen werden die Konto-Nummern automatisch in den SEPA-Standard übertragen.
Beansprucht ein Händler oder Leistungsanbieter aber ein SEPA-Mandat, dann muss darauf reagiert werden.

Künftig vier Unterschriften auf Verträgen?

Bei Kaufverträgen ist zu regeln, welches Zahlungsverfahren zu wählen ist. Die SEPA-Lastschrift setzt das SEPA-Mandat voraus, und könnte sich als unerwartet kompliziert erweisen, wenn es nicht gleich beim Vertragsabschluß mit vereinbart wird. Denn das SEPA-Mandat muß die Gläubiger-ID des Verkäufers und das Mandat des Käufers tragen und jeweils zwei Konto-Angaben, die der Bank zu übermitteln sind.

Um den Vertragsabschluß zu regeln, kann es daher künftig notwendig werden, bis zu vier Unterschriften zu tätigen: 1. Vertragsbestätigung. 2. Widerrufsbelehrung. 3. Datenschutz-Bestätigung für Datennutzung und 4.SEPA-Mandat.

Schwierig wird es für kleine online-Shops: sie müssen womöglich gänzlich auf das Verfahren SEPA-Lastschrift verzichten, weil die Neuprogrammierung des Shops zu teuer wird.

Ein sinnvoller Ausweg ist die Einschaltung von Zahlungsdienstleistern, oder die Umstellung auf „Lieferung auf Rechnung“, dem nach wie vor bei Verbrauchern beliebtesten Bestellverfahren.

In jedem Fall gilt der Rat: AGB´s und Vertrags- und Bestellbedingungen und die Rechnungslegung sind zu prüfen und zu modernisieren, sobald darin die alten Begriffe „Einzugsermächtigung“, „Lastschrift“ o.ä. auftauchen. Zudem sollte Kunden ggf. auch erklärt werden, was ein SEPA-Mandat ist, den viele wissen es bis heute nicht!

Für Firmen noch 28 Tage bis zur Umstellung

Bis zum 1. Februar sind noch 28 Tage Zeit. Viele Firmen haben sich bereits seit einem Jahr auf den neuen SEPA-Standard vorbereitet. IHK, Banken und Handelsverbände haben Seminare und Fachgespräche veranstaltet.
Dennoch sind viele Firmen und Geschäftsleute noch nicht ausreichend vorbereitet.

Die Vereinheitlichung des EU-Zahlungsraums ist die letzte Etappe der Euro-Einführung. Die Euro-Länder haben bereits seit zehn Jahren eine gemeinsame Währung, nutzten bisher für den bargeldlosen Zahlungsverkehr aber noch unterschiedliche, nationale Systeme.
Für die Deutschen bringt die Neuregelung insbesondere bei der Abwicklung des Lastschriftsverfahrens einige Unbequemlichkeiten mit sich.
Als Folge werden sich daher voraussichtlich die Zahlung per Vorkasse oder Barzahlung stärker gegenüber der SEPA-Lastschriftt durchsetzen.
In jedem Fall jedoch werden Überweisungen und Lastschriften über die EU-Ländergrenzen hinweg schneller und günstiger werden. Die EU-Kommission rechnet mit Einsparungen in Höhe von insgesamt 125 Milliarden Euro.
Weiterer Vorteil: die neue Kontonummer gilt ab 1. Februar nicht nur in allen Euro-Staaten, sondern auch in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und Island.

Höchste Zeit für Firmen & Vereine

Firmen die ihre Systeme nicht rechtzeitig umstellen, können in erhebliche Schwierigkeiten geraten:

– alle Lieferanten, Gebühren- und Abgabenkonten müssen neu formatiert werden.
– Gehaltskonten müssen umgestellt sein.
– bisherige Lastschriftverträge laufen ersatzlos aus und müssen neu mit SEPA-Mandat in Gang gesetzt werden
– bei Geschäftspartner und langjährigen Kunden kann die Neuerteilung eines SEPA-Mandats sich auch als
ein Vorgang erweisen, nach dem eine Vertragskündigung erfolgt.

Im schlimmsten Fall kann das für Firmen und Vereine bis in die Insolvenz führen. Michael Kemmer vom Bankenverband fordert deshalb, die SEPA-Umstellung nicht länger aufzuschieben:

„Es gibt keinen Plan B“, wer noch nicht umgestellt hat, sollte dies lieber heute als morgen tun.“ m/s

Weitere Informationen

Bundesbank: SEPA

Bundesbank: Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen

BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Banking Account Number) www.iban.de

IHK – Fit für SEPA

Hinweis:
Alle Banken & Sparkassen halten für ihre Firmenkunden Informationsmaterial & Checklisten bereit.

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