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Auslegung Mauerpark – Fachaufsichtsbeschwerden folgen

Blick aus dem DEGEWO-Wohnhaus auf den Mauerpark

In seiner 158./IV. Sitzung des Bezirksamtes Mitte von Berlin am Dienstag, dem 27. Januar 2015, von 9.30 bis 13:00 Uhr im Rathaus Tiergarten wird morgen der Beschluß Nr. 1005 „Beschluss über die Durchführung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-64a VE“ gefaßt.

Blick aus dem DEGEWO-Wohnhaus auf den Mauerpark
Blick aus dem DEGEWO-Wohnhaus auf den Mauerpark

Mit dem Beschluß wird ein Verwaltungsakt vorgenommen, der baurechtlich, planungsrechtlich, verwaltungsrechtlich und im Hinblick auf die übergeordneten Ziele der Olympiabewerbung Berlins und die zukünftige Stadtentwicklung Berlins und politisch und gutachterlich abgesicherter Entwicklungsziele zum Klimaschutz äußerst problematisch und fragwürdig ist.

Zudem wird in die Grundrechte der Einwohner und Anlieger eingegriffen, die einen Anspruch auf gesunde Lebensbedingungen haben, deren Gültigkeit im Verhältnis zu Rechten von Investoren überprüft werden muß.

Lange Kette der Aushebelung von kommunalen Planungsrechten

Zudem fußt die Verwaltungsentscheidung auf einer langen Kette von Entscheidungen des Bundes im Zusammenhang mit der Bahnprivatisierung, der Privatisierung des ehemals bundeseigenen Vivico und der einhergehenden Aushebelung des kommunalen Planungsrechtes.

Nicht zuletzt sind die Umstände von Planung, Vertragsgestaltung des städtebaulichen Vertrages und 12 Jahre lang dauernde Planungen nun geeignet, das gesamte Verfahren juristisch und politisch neu zu bewertem.

Auch die einhergehende mögliche Begünstigung und Selbstbegünstigung des ehemaligen Projektleiters der Vivico, später CA Immo AG und heutigen Mitarbeiters der Groth-Gruppe Hendrik Thomsen wird Grundsatzfragen nach der Aushebelung von Gewaltenteilung und verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf.

Nicht zu Letzt: die Frage der Planbarkeit von Stadtentwicklung und die Bindungswirkung von Flächennutzungsplänen steht grundsätzlich im Raum.

Im Hinblick auf die beabsichtige Olympiabewerbung Berlins ist auch zu fragen, ob die beteilgten Berliner Verwaltungen das nach § 8 Abs. 2 BauGB bestehende das Entwicklungsgebot vernachlässigt und mißachtet haben.

Qualifizierte Fachaufsichtsbeschwerden folgen

Der Fall „Mauerpark“ ist geeignet, als Musterfall im Planungs- und Baurecht betrachtet zu werden, zumal es auf allen Seiten gravierende Rechts- und Normverletzungen und fachliche Fehler bei der Erschließungsplanung gibt.

Aus diesem Grunde werden in Kürze qualifizierte Fachaufsichtsbeschwerden an das Bundesjustizministerium, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erfolgen.

Die Berliner Senatsverwaltungen für Justiz und für Stadtentwicklung und Umwelt werden als Landesoberbehörden Kopien der Fachaufsichtsbeschwerden erhalten.

Letze Mahnung zur stadtpolitischen Vernunft

Mit dem überraschenden Vorstoß mittels Fachaufsichtsbeschwerden soll ein jahrelanger Stillstand in der Berliner Innenstadt verhindert werden, der absehbar entsteht, wenn ein Aufstellungsbeschluß des B-PLan I-64 erfolgt, der durch Normenkontrollverfahren beanstandet wird.

Im Interesse einer erfolgreichen Olympiabewerbung Berlins wird deshalb dieser ungewöhnliche Schritt gewählt, der eine letzte Möglichkeit zur fachlichen und fachpolitischen Neubewertung erlaubt.

Wenn es diese Neubewertung gibt, kann der Berliner Gesetzgeber alle Verfahrenshindernisse heilen, indem er den geltenden Berliner Flächennutzungsplan qualifiziert ändert.

Weitere Hinweise:

Nr. 1085 BE: StadtBauWiOrdL
T a g e s o r d n u n g
für die 158./IV. Sitzung des Bezirksamtes Mitte von Berlin,
am Dienstag, dem 27. Januar 2015, von 9.30 bis 13:00 Uhr,
Rathaus Tiergarten, BA-Sitzungszimmer (Raum 233),
Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin

m/s

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