Dienstag, 03. Dezember 2024
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Mauerpark: B-Plan-Auswertung öffentlich

Mauerparknordfläche mit Swinemünder Brücke

Das Bezirksamt Berlin-Mitte hat am letzten Wochenende den „Beschluss über das Auswertungsergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 1-64 (Mauerpark)“ öffentlich gemacht. Die Veröffentlichung erfolgte am 7.November 2014.

Mauerparknordfläche mit Swinemünder Brücke
Mauerparknordfläche mit Swinemünder Brücke am 25.2.2014

Die Drucksache – 1721/IV hat das Ursprungsdatum 6.11.2014. Die Vorlage zur Kenntnisnahme und trägt das Datum 11.11.2014. Offensichtlich wollte man durch die Vorveröffentlichung am 7.11.2014 die übliche Einladungsfrist für die Abgeordneten einhalten. Die veröffentlichten Unterlagen haben einen erheblichen Umfang und sind in insgesamt 10 Dokumente aufgeteilt.

Mauerparkblick im August aus dem Wohnhaus der DEGEWO an der Gleimstrasse
Mauerparkblick im August aus dem Wohnhaus der DEGEWO an der Gleimstrasse

Planänderungen beschlossen

Das Bezirksamt-Mitte hat in seiner Sitzung am 04.11.2014 nach Auswertung der frühzeitigen Behördenbeteiligung mehrere Planänderungen beschlossen, die noch ausführlicher betrachtet werden müssen.

So wird u.a. der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-64 um die Fläche des öffentlichen Spielplatzes hinter dem Grundstück Ramlerstraße 20-22 (Flurstück 173) erweitert.
Zugleich wird der Geltungsbereich um die Fläche des öffentlichen Spielplatzes Wolliner Straße 22/Bernauer Straße 65, 65A (Flurstücke 310, 311 und 312) sowie um die Straßenverkehrsfläche der Gleimstraße einschließlich beidseitiger, jeweils 2,3 m tiefer Geländestreifen (Stützmauern mit Brückenwiderlagern) reduziert.

Zu den Planänderungen gibt es noch bedeutsame Einwände, die aber erst nach einem Aufstellungsbeschluß des vorhabenbezogenen B-Plans 1-64 VE für die Fläche der Nordbebauung in einem Antrag zu einem Normenkontrollverfahren Bedeutung haben.

Aufstellungsverfahren mit zwei Planteilen

Nunmehr wird auch die Absicht öffentlich gemacht, wie man das Verfahren künftig abwickeln will:

„Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 1-64 wird in zwei Aufstellungsverfahren geteilt: Nördlich der Gleimstraße wird es als Bebauungsplanverfahren 1-64a mit dem Titel „für die hinter den Grundstücken Ramlerstraße 20-24, Graunstraße 17-23/Gleimstraße 62-64 liegenden Flurstücke 350, 173 und 346 (tlw.) im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen“ weiterbetrieben.“

„… südlich der Gleimstraße wird es als Bebauungsplanverfahren 1-64b mit dem Titel „für das Grundstück Bernauerstr. 63, 64 sowie das nördlich angrenzende Flurstück 346 (tlw.) bis zur Gleimstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen“ weiterbetrieben.

Bebauungsplan I-64a-VE
Bebauungsplan I-64a-VE (Stand 16.6.2014) – Bearb: SPAT + NAGEL – Büro für Städtebau und Stadtforschung

Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Unter Punkt 5 wird dem „Antrag der Groth u-invest Elfte GmbH & Co. Gleimstraße KG auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB vom 18.04.2013, geändert mit Schreiben des Antragstellers vom 02.06.2014,… stattgegeben. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung „1-64a VE“ geführt.

Erneute Behördenbeteiligung aufgrund der Planänderungen

Aufgrund der beschlossenen Plänänderungen wird die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes 1-64a VE erneut durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan 1-64a VE soll dazu parallel durchgeführt werden.

Interessanter Umgang mit Fragen der Bürgerbeteiligung

In der Beschlußfassung beabsichtigt das Bezirksamt, die „Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ (Beschluss vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 15.02.2011) und die Kenntnisnahme durch die BVV am 17.02.2011 (Drucksache Nr. 1988/III) auszuklammern.

Verfahrenstechnisch ist dies ein bedenklicher Weg, weil die Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich auf eine damals im städtebaulichen Wettbewerb entwickelte andere Form der Bebauung bezog.

Planunterlagen neu vorgelegt

Der Antrag der Groth u-invest Elfte GmbH & Co. Gleimstraße KG auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB vom 18.04.2013 (Anlage 3) und das Schreiben vom 02.06.2014 zur Änderung dieses Antrages wurden der Vorlage (Drucksache – 1721/IV) beigefügt (Anlagen 4 und 5).

Die neue Planzeichnung des Entwurfs zum Bebauungsplan 1-64 vom 19.07.2013 mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen ist ebenfalls beigefügt (Anlagen 6 und 7) und entspricht dem bisherigen Stand der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Ferner ist ein “ ein aktuellerer Arbeitsstand des Bebauungsplanentwurfs 1-64a VE“ mit textlichen Festsetzungen beigefügt, der dem Zwischenstand vom 16.06.2014 entspricht. – Anlagen 8 und 9).

Das Bezirksamt-Mitte ist nun vorsichtig gewordent, und behält sich weitere Änderungen ausdrücklich vor.

Wie geht es weiter?

Der bisherige Arbeitsstand des B-Planes ist noch nicht auslegungsreif. Inzwischen hat das Bezirksamt-Mitte bemerkt, auf welch dünnen Eis sich das Verfahren bewegt. In der aktuell 100 Seiten umfassenden „öffentlichen Auswertung“ sind noch etliche Konfliktpunkte enthalten, die Gegenstand baurechtlicher Prüfung sein müssen.

Wichtigster Konfliktpunkt scheint der Umgang mit dem Gleimtunnel zu sein, weil hier eine Herauslösung aus dem Bebauungsplan eine Verlagerung von Baulasten zu Lasten der Öffentlichkeit beinhalten kann. Das heißt: die Schwierigkeiten bei einer baurechtlich zulässigen Erschließung werden auf den Steuerzahler verlagert, der hernach aufwändige Umbauten am Gleimtunnel bewerkstelligen und finanzieren muß.

Zwar hat man die bisherige Bezugnahme auf den städtebaulichen Vertag zwischen CA-Immo AG und dem Land Berlin nun aktuell aus dem Zusammenhang herausgenommen. Aber die Tatsache, dass man sich jeder Stellungnahme zum Kopplungsverbot enthält, und sich offenbar auf völlig veraltete Unterlagen zur Bürgerbeteiligung 2010-2011 stützen will, spricht Bände.

Die Verfahrensdauer wird sich nun absehbar verlängern. Neue Abwägungen zur Olympia-Planung, planungs- und verwaltungsrechtliche Hürden bei der Veränderung des Plangebietes können das Gesamtvorhaben noch „aus der Zeit fallen lassen!“

m/s