Die “Weiße Villa” in der Florastraße 86 steht zur Disposition. Ein Baugemeinschaft möchte an dieser Stelle einen modernen Gebäuderiegel bauen, dem die Weiße Villa im Weh steht.
Das Landesdenkmalamt hat im Dezember der Initiative “Florakiez erhalten” mitgeteilt, dass die 1892 erbaute Villa nicht zum Denkmal erklärt wird. Kurz und knapp teilte das Landesdenkmalamt dem dem Sprecher der Initiative, Thomas Rötschke, mit, dass das Gebäude „nicht die Voraussetzungen zur Aufnahme als Baudenkmal in die Denkmalliste Berlin erfüllt”.
Ein Abrißantrag und ein damit verbundener Bauantrag der Baugemeinschaft werden damit wahrscheinlicher.
Doch die Hürden für eine Baugenehmigung sind damit noch lange nicht genommen. Eine weitere bauliche Verdichtung würd auch zu einem Mehrbedarf an Infrastruktur führen. Längst fehlen Kita- und Schulplätze und auch Parkplätze sind knapp.
Zudem sprechen städtebauliche Gründe gegen den im Entwurf geplanten Baukörper, weil er sich eben nicht „örtüblich“ in die Straßenfront einfügt, sondern zwecks Erhalt des „Pocket-Parks“ in den Gebäude-Innenblock abknickt. Auch ist fraglich, ob eine weitere Verdichtung im Florakiez noch im Sinne „gesunder Lebensverhältnisse“ gemäß Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) sind.
Der politische Druck aus dem Florakiez ist stark, die Weiße Villa zu erhalten, es wird nach planungsrechtlichen Alternativen gesucht.
Ausweg: Festlegung eines Denkmalbereiches
Eine noch zu prüfende Möglichkeit ist die Ausweisung eines Denkmalbereiches. „Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen und zwar gem. § 2 III DSchG auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse sein, Stadt-Ortsbilder und Silhouetten, Stadtteile und –viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist.“ (BauNetz)
Die Eintragung eines Denkmalbereiches kann bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung erreicht werden. Dies sieht das Denkmalschutzgesetzt ausdrücklich vor:
„Ein Denkmalbereich kann nicht in die Denkmalliste eingetragen werden. Denkmalbereiche werden unter Schutz gestellt gem. § 5 durch eine Satzung der Gemeinde; die näheren Modalitäten der Unterschutzstellung durch Satzung sind in § 6 DSchG geregelt. Denkmalbereiche können allerdings auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Wird die Gemeinde trotz Aufforderung der oberen Denkmalbehörde nicht tätig, so kann diese gem. § 5 IV Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen.“
Der stadtbildprägende Pocket-Park und die Ensemble-Wirkung mit der Weißen Villa haben den Flora-Kiez geprägt, und sind für die Identität des Ortes von besonderer Bedeutung. Es bedarf nur einer ausreichenden Mehrheit in der Pankower BVV – und ein Weg zum Erhalt der Weißen Villa wird geöffnet.
Weitere Informationen:
Denkmalsschutzgesetz Berlin – Download-Link PDF
Weiße Schrankwand für die “Gute Stube”? | 17.11.2014 | Pankower Allgemeine Zeitung