Freitag, 19. April 2024
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Schankgärten: robustes Handeln im Erlaubnistatumstandsirrtum rettet den Umsatz

Biergarten

Von Michael Springer

Die Ausgabe von Genehmigungen für Schankgärten in Pankow stockt.

Im Bereich „Gewerbeangelegenheiten“ des Ordnungsamtes kommt es „infolge eines äußerst hohen Arbeitsaufkommens, verbunden mit einer gleichzeitig bestehenden hohen Erkrankungsrate, vorübergehend bei der Bearbeitung dort eingehender Anträge und Gewerbemeldungen zu zeitlichen Verzögerungen.“
Der auf jeden Euro Umsatz angewiesene Gastronom muss angesichts dieses „Staatsversagens“ um seine wirtschaftliche Existenz fürchten!

Was tun?

War bereits ein Schankgarten erlaubt, liegt ein Gebührenbescheid aus Vorjahren vor, dürfte es keine Probleme mit der Erneuerung von „Sondernutzungen des Straßenlandes“ geben.

Die bisher erteilten Genehmigungen aus den Pandemiejahren 2020 und 2021 sind ein guter Anlaß, sich auf „gewohntes Recht“ und einen fiktiven Erlaubnistatbestand zu berufen.

Wer seinen Schankvorgarten neu eröffnet, und ausreichend Platz auf dem Gehsteig für eine sichere Passage von Fußgehenden belässt, kann sich auch auf Gleichbehandlung berufen.

Was aber, wenn man einen Genehmigungsantrag stellt, die Gebühren kostenlos gestellt sind, und die Bearbeitung wochenlang auf sich warten lässt? — Umsatzausfall klaglos hinnehmen, Personal entlassen, und Gäste abweisen?

Es geht auch anders, mit „robusten und tourismuswirtschaftlich sinnvollen Mandat“:

In der Annahme, Gutes für Berlin und sein Flair zu tun, im Bewußtsein nichts Unrechtes zu tun, wenn eine Erlaubnis gebührenfrei ist, kann der konstruktive Gastronom seine Tische und Stühle einfach aufstellen, und die Kräfte der sozialen Marktwirtschaft und Gastlichkeit walten lassen!

Eine Einladung an den Leiter des Ordnungsamtes oder persönlich an den „Einheitlichen Ansprechpartner“ kann Eindruck schinden, und eine „konkludente Genehmigungshandlung“ herstellen, wenn Mitarbeitende der zuständigen Stellen tatsächlich vorbeischauen.

Kommt das Ordnungsamt trotzdem „drohend“ und „strafbedrohlich“ vorbei, so kann in jedem Fall ein „Erlaubnistatbestandsirrtum“ geltend gemacht werden, wobei es viele Annahmen zum Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes geben kann.

Zudem hat das Bezirksamt Pankow mit Pressemitteilung von 27.07.2022 eine nur zeitweise Einschränkung der „Erreichbarkeit im Bereich Gewerbeangelegenheiten“ verkündet — und keine ausdrücklichen Versagungsgründe für Sondernutzungsgenehmigungen veröffentlicht!

Wirtschaftliches Handeln des Gastronomen hat deshalb Vorrang vor Organisationsproblemen eines Amtes, zumal der Unternehmer auch mannigfalige Zahlungspflichten und wirtschaftliche Risiken tragen muss.


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m/s