Am 1.8.2014 startet endgültig das neue europäische Zahlungsverfahren SEPA mit neuen Kontonummern. Im Frühjahr hatte die EU-Kommission den Start in letzer Minute gestoppt, weil sich die Umstellung als unerwarteter Kraftakt für viele Unternehmen und Vereine dargestellt hat. Trotz einiger Fehler und Schwierigkeiten geht es aber bald los.
SEPA-Neustart erfolgreich
Der Bankenverband schlug zum Jahreswechsel Alarm. Die Lage sei „besorgniserregend“, sagte damals Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverband am 30.12.2013 in Berlin, und stellte einen „enormen Handlungsbedarf und Zeitdruck“ fest. Kemmer.
Inzwischen hat sich das neue Verfahren bei den meisten Unternehmen durchgesetzt. Insgesamt werden inzwischen rund 82 Prozent aller Überweisungen nach dem SEPA-Standard ausgeführt.
Doch gibt es noch immer zu viele Nachzügler, die sich nun sputen müssen, damit ihnen nach dem 1. August 2014 nicht das Geld und die Liquidität ausgeht.
Hürden im SEPA-Verfahren
Ab dem 1. August 2014 müssen neue Kontonummern nach dem IBAN-Standard verwendet werden. Zudem wird für das bisherige Verfahren des Kontoeinzugs per Lastschrift zusätzlich ein SEPA-Mandat erforderlich. Dafür muß extra eine Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.
Damit muß praktisch das gesamte Verfahren für Überweisungen, Bankeinzug und Lastschriften bei Firmen überarbeitet werden – ein Aufwand, der auch Verträge, Aufträge und Bestellformulare umfasst – und Zahlungskonditionen, Zahlungsabläufe und Fristen.
Die Schwierigkeiten bei der SEPA-Einführung lagen daher auch weniger in der Änderung der Konto-Nummer, als bei den veränderten Vertragsbedingungen und dem erschwerten Verfahren mit Kontoeinzug per Lastschrift.
Damit waren vor allem Abo-Geschäfte und die in Deutschland sehr beliebten Last-Schrift-Verfahren von der Sepa-Umstellung betroffen.
Drei Schritte sind umzusetzen
Der erste Schritt ist noch überschaubar: die neue Kontoangabe mit 22 Stellen trägt einen IBAN-Code, eine Prüfziffer, dazu wie bekannt die Bankleitzahl und die Kontonummer. Neu ist der IBAN-Code der Bank.
Bei Rechnungen müssen diese Daten aber auch an den Kunden übermittelt werden, und dieser überweist dann an die hoffentlich richtige Kontonummer.
Der erste wichtige Schritt ist daher die Änderung des eigenen Rechnungs-Briefkopfes mit Angabe der neuen Kontodaten nach SEPA-Standard.
Schwieriger wird es bei Bankeinzug und Lastschrift, weil diese nicht mehr nur eine einfache Ermächtigung benötigen, sondern ein bei der Bank vorliegendes SEPA-Mandat.
Der zweite Schritt: anstelle von Bankeinzug und Lastschrift tritt die SEPA-Lastschrift.
Für die SEPA-Lastschrift gibt es zwei Verfahren:
– die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) sowie
– die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit).
Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen. Dagegen enthält das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zahlreiche, vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.
Für das SEPA-Mandat wird jedoch eine Gläubiger-ID notwendig, die zuvor bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden muß, die für die Ausstellung eines gültigen SEPA-Mandats erforderlich ist. Die Gläubiger-ID wurde im Frühjahr von vielen Unternehmen nicht rechtzeitig beantragt. Außerdem mußte zwecks Erteilung des SEPA-Mandats gesondert mit dem Kunden ein Dokument ausgetauscht werden.
Überall dort, wo den Banken eine vertragliche Vertrauensbeziehung erkennbar war, wurden die SEPA-Mandate praktisch auch aus alten Überweisungsaufträgen und Lastschriften automatisch erstellt. Dies war etwa bei Wasserbetrieben, Müll- und Straßenreinigungsgebühren und Energieversorgern rasch geschehen.
Hürde Gläubiger-ID
Die Beantragung eine Gläubiger-ID ist in der Praxis eine erste Hürde, weil eine eindeutige Firmierung und Zuordnung des Kontoinhabers gefordert wird. Gewerbetreibende mit mehreren Firmen, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vereinsvorstände müssen dabei ihre Daten und Personalausweis-Nummer per Internet an die Deutsche Bundesbank übermitteln und ggf. sogar mehrere Gläubiger-ID für Konten, Zweitkonten und Unterkonten beantragen.
So manche Unternehmen haben dabei Überraschungen erlebt, etwa weil Firmierungen und Vollmachten aktualisiert werden mußten. So wurden nachträglich veränderte Anschriften, neue Vorstände und Geschäftsführer bei der Deutschen Bundesbank gemeldet.
Stärkung der Verbraucherrechte erschwert Lastschriftverfahren
Seit 1. Februar 2014 werden die Rechte der Verbraucher bei Lastschriften in den Euro-Ländern gestärkt. Zahlungsdienstleister müssen ihren Kontoinhabern künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften z.B. dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch Belastung seines Zahlungskontos enthält.
Die neue Regel „ohne SEPA-Mandat keine Lastschrift“ führt dazu, das alle Geschäftsleute künftig schon bei der Auftragsvergabe genaue Regeln für die Zahlungsbedingungen vereinbaren müssen, und sich ggf. gleich bei Kaufvertragsabschluß ein SEPA-Mandat erteilen lassen müssen.
Verbraucher haben noch bis 2016 Zeit
Anders als Unternehmen haben Verbraucher zwei Jahre Zeit, auf das Sepa-Verfahren umzustellen. Überweisungen können vorerst weiterhin mit der alten Kontonummer und Bankleitzahl angegeben werden. Die kontoführende Bank rechnet die Angabe automatisch auf SEPA-Kontodaten um.
Neu ab dem 1.8.2014: die Konvertierung der Daten wird bei vielen Banken kostenpflichtig. Es lohnt daher sich schnell umzustellen!
Jeder Bankkunde sollte seine neue Nummer schon kennen, um sie bei neuen Verträgen angeben zu können. Nur bei bestehenden und fortlaufenden Verträgen werden die Konto-Nummern automatisch in den SEPA-Standard übertragen.
Beansprucht ein Händler oder Leistungsanbieter aber ein SEPA-Mandat, dann muss darauf auch reagiert werden.
Künftig vier Unterschriften auf Verträgen?
Bei Kaufverträgen ist zu regeln, welches Zahlungsverfahren zu wählen ist. Die SEPA-Lastschrift setzt das SEPA-Mandat voraus, und könnte sich als unerwartet kompliziert erweisen, wenn es nicht gleich beim Vertragsabschluß mit vereinbart wird. Denn das SEPA-Mandat muß die Gläubiger-ID des Verkäufers und das Mandat des Käufers tragen und jeweils zwei Konto-Angaben, die der Bank zu übermitteln sind.
Um den Vertragsabschluß zu regeln, kann es daher künftig notwendig werden, bis zu vier Unterschriften zu tätigen:
1. Vertragsbestätigung. 2. Widerrufsbelehrung. 3. Datenschutz-Bestätigung für Datennutzung und 4.SEPA-Mandat.
Schwierig wird es für kleine online-Shops: sie müssen womöglich gänzlich auf das Verfahren SEPA-Lastschrift verzichten, weil die Neuprogrammierung des Shops zu teuer wird.
Ein sinnvoller Ausweg ist die Einschaltung von Zahlungsdienstleistern, oder die Umstellung auf „Lieferung auf Rechnung“, dem nach wie vor bei Verbrauchern beliebtesten Bestellverfahren.
In jedem Fall gilt der Rat: AGB´s und Vertrags- und Bestellbedingungen und die Rechnungslegung sind zu prüfen und zu modernisieren, sobald darin die alten Begriffe „Einzugsermächtigung“, „Lastschrift“ o.ä. auftauchen. Zudem sollte Kunden ggf. auch erklärt werden, was ein SEPA-Mandat ist, den viele wissen es bis heute nicht!
Für Firmen noch sechs Wochen bis zur endgültigen Umstellung
Bis zum 1. August ist nun die letzte Frist, um sich auf Sepa einzurichten und umzustellen.
Die Vereinheitlichung des EU-Zahlungsraums ist die letzte Etappe der Euro-Einführung. Die Euro-Länder haben bereits seit zehn Jahren eine gemeinsame Währung, nutzten bisher für den bargeldlosen Zahlungsverkehr aber noch unterschiedliche, nationale Systeme.
In jedem Fall jedoch werden Überweisungen und Lastschriften über die EU-Ländergrenzen hinweg schneller und günstiger werden. Die EU-Kommission rechnet mit Einsparungen in Höhe von insgesamt 125 Milliarden Euro.
Weiterer Vorteil: die neue Kontonummer gilt nicht nur in allen Euro-Staaten, sondern auch in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und Island. m/s
Weitere Informationen
Bundesbank: Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen
BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Banking Account Number) www.iban.de
IHK – Fit für SEPA
Hinweis:
Alle Banken & Sparkassen halten für ihre Firmenkunden Informationsmaterial & Checklisten bereit.