Montag, 02. Dezember 2024
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Berliner Bauordnung novelliert

Rauchwarnmelder - Foto: www.gdv.de

Nach über einem Jahr Beratungen und vielen Änderungswünschen hat das Berliner Abgeordnetenhaus in der letzten Woche eine neue Berliner Bauordnung (BauOBln) verabschiedet. Die Novellierung betrifft viele wichtige Änderungen, die in der Tendenz nicht nur Erleichterungen bei Baugenehmigungen bringen sollen, sondern auch steigende Kosten für Bauen und Wohnen. Überfällig war die Einführung der sogenannten „Pflichttoliletten“ in Ladengeschäften und Verkaufsräumen ab 400 Quadratmeter Fläche. Auch zum Thema „Barrierefreiheit“ gibt es Neuregelungen. Bis 2020 müssen auch ältere Wohnungen mit Rauchmeldern und Kaltwasserzählern nachgerüstet werden.

Rauchwarnmelder - Foto: www.gdv.de
Rauchwarnmelder – Foto: www.gdv.de

Die Nachrüstung von Toiletten ist von den Fachpolitikern mit dem demografischen Wandel begründet worden. Centerbetreiber und Handelskonzerne haben den Trend jedoch schon vor Jahren erkannt, und betreiben größere WC-Service-Anlagen längst als „Geschäft“. Vor allem in Supermärkten wird sich die neue Forderung der Bauordnung auswirken, hier fehlen bislang die Mindestausstattungen für Kunden. Die für das arbeitende Personal vorgeschriebenen und vorhandenen WC-Anlagen müssen aus lebensmittelhygienischen Vorschriften separat betrieben werden. So kommen auf die Handelskonzerne zum Teil erhebliche Umbaumaßnahmen zu.

Rauchmelderpflicht

Berlin wird als eines der letzten Bundesländer eine Rauchmelderpflicht einführen. Rauchmelder müssen vom Eigentümer in Wohn- Schlaf- und Kinderzimmern installiert werden. Auch Flure und Rettungswege müssen mit Raummeldern ausgestattet werden. Bei Wohnräumen isz man sogar über die Regelungen in anderen Bundesländern hinausgegangen.

Rauchmelder kosten zwar in der Regel nur zweistellige Euro-Beträge. Doch die Installation durche eine Fachfirma und die regelmässige Wartung wird sich verteuernd auf die Nebenkostenabrechnungen auswirken.
Neubauten müssen ab sofort mit Rauchmeldern ausgestattet werden – bei älteren Wohngebäuden gibt es eine Übergangsfrist bis zum Stichtag 31.12.2020.

Funktion eines Rauchmelders
Funktion eines Rauchmelders – Grafik: VDS

Kaltwasserzähler

Ebenfalls bis Ende 2020 sollen alle Wohnungen mit einem separaten Kaltwasserzähler ausgestattet werden. Auch hier werden steigende Wohnnebenkosten ausgelöst, denn neben Einbau- und Ablesekosten kommen auch höhere Verwaltungskosten bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen auf die Verwalter zu.

Barrierefreiheit

In Anlehnung an die Musterbauordnung wird im künftigen § 2 Abs. 9 BauO Bln die Barrierefreiheit definiert. Als barrierefrei gelten demnach bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Wegen des demografischen Wandels und unter Berücksichtigung der DIN 18040 zum barrierefreien Bauen, sollen bereits in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
Für mehr Rechtsklarheit sorgt künftig eine beispielhafte Aufzählung öffentlich zugänglicher bauliche Anlagen, deren dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile barrierefrei ausgestaltet sein müssen.

Beratungen der Baubehörden künftig kostenpflichtig

Auf Bauherren kommen ebenfalls neue Kosten zu: Beratungen durch die Bauaufsichtsbehörden sollen entsprechend ihrem Dienstleistungscharakter künftig durch Verwaltungsgebühren (Baugebühren) abgegolten werden. Dies wird sicher für einige Ärger bei Bauvoranfragen sorgen, denn es wird nicht leicht sein, Informationen und Auflagen im Baugenehmigungsverfahren vorneinander zu trennen. Vor allem dürfte sich daraus eine Tendenz ergeben, auf verteuernde Konzeptverfahren und Verhandlungsverfahren im Vorfeld zu verzichten.

Harmonisierung der Bauordnungen Berlin und Brandenburg

Die Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechtes zwischen den beiden Bundesländern werden harmonisiert. Dies betrifft Anforderungen an Ersteller von Bauvorlagen, sowie Nachweispflichten in Baustatik und im Brandschutz.

Abstandsflächen und Grundstücksteilungen

Das Abstandsflächenrecht wird auch an die Regelungen der brandenburger Bauordnung angepasst. Wichtigste Neuerung: ein Anbringen eine dickeren Wärmedämmung führt nicht mehr zum Tatbestand einer Überbauung.
Bei Grundstücksteilungen gilt künftig ein verschärftes Recht: widerderspricht eine beabsichtigte Teilung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde zuvor auf Antrag die erforderliche Abweichung zugelassen bzw. eine Befreiung erteilt hat.

Fliegende Bauten

Die Vielzahl von Freiluftveranstaltungen und Festen hat auch zu einer Neuregelung von genehmigungsfreien „Fliegenden Bauten“ geführt. Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände ≤ 75 m² Brutto-Grundfläche sowie bestimmte aufblasbare Spielgeräte; sind künftig genehmigungsfrei. Die bedeutet: die Betreiber müssen sich ausreichend selbst gegen Unwetter- und Elementarschäden versichern, und für ausreichende zivilrechtliche Haftungsdeckung für Personen- und Sachschäden sorgen.

a/m