Samstag, 20. April 2024
Home > Bezirk Pankow > Böllerhandel – aber sicher!

Böllerhandel – aber sicher!

IHK BERLIN

Der offizielle Handel mit Böllern startet heute am 28. Dezember 2013. Die IHK Berlin informiert über die gesetzlichen eSicherheitsanforderungen.

Bei der Lagerung und beim Verkauf von Silvesterknallern sind vom Einzelhandel Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen.

Feuerwerk in Pankow im Angebot ab 28.12.2013
Feuerwerk: Böller in Pankow im Angebot ab 28.12.2013

Feuerwerksartikel

Bei den allgemein als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichneten pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich um so genannte Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1 und der Kategorie 2. Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1 sind Knallbonbons, Knallplättchen für Spielzeugpistolen sowie Knallfrösche. Diese dürfen das ganze Jahre über im Handel angeboten werden. Raketen, Party-Knaller, Schwärmer und Bengalartikel zählen hingegen zu den Kleinfeuerwerken der Kategorie 2 und dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember verkauft werden.

Pyrotechnische Verkaufswaren mit der alten Bezeichnung „Klasse I“ (jetzt Kategorie 1) oder „Klasse II“ (jetzt Kategorie 2) dürfen noch bis zum 3. Juli 2017 vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis

Zwar dürfen Feuerwerkskörper beider Klassen ohne besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis verkauft werden. Um aber Unfällen und Sachschäden bei ihrer Verwendung und Lagerung vorzubeugen, gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

So dürfen Kleinfeuerwerke der Kategorie 2 nur an Personen ab 18 Jahren und nur innerhalb von Verkaufsräumen – also zum Beispiel nicht an einem Kiosk oder in Verkaufspassagen – abgegeben werden.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen mit ungeprüften importierten Feuerwerkskörpern gekommen ist, dürfen grundsätzlich nur pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen und mit einer Zulassungsnummer (z.B. BAM-P II-0537) gekennzeichnet sind.

Gewerbeanzeige

Nach § 14 Abs. 1 GewO ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern als Erweiterung des bisherigen Unternehmensgegenstandes beim zuständigen Wirtschaftsamt anzuzeigen. Dafür ist eine Gebühr in Höhe von 20 € zu entrichten.

Höchstlagermengen

Aus Sicherheitsgründen sind auch die Höchstlagermengen begrenzt. Maßstab ist dabei die „Netto-Explosivstoff-Masse“ (NEM). Die NEM ist auf jedem einzelnen Feuerwerks- und Explosivkörper angegeben und steht auf dem Verpackungsgebinde.

Höchstlagermengen für Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 in nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV
zugelassenen Verpackungen:

Verkaufsraum: NEM 70kg
Lagerraum in Wohnhaus: 100 kg
Lagerraum mit Feuerwiderstandsklasse F30/T30: 350 kg
Container: 350 kg

Zu beachten ist: höchstens 20% der gelagerten Feuerwerkskörper dürfen ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ausgestellt bzw. gelagert werden.

Die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände über die genannten Höchstlagermengen hinaus bedarf der Genehmigung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi), Turmstraße 21, Haus E/Haus L, 10559 Berlin, Telefonnummer 030/90254-55 72, – 55 76 oder – 55 63.

Sichere Lagerorte

In den Aufbewahrungsräumen darf weder geraucht, noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Gegenstände dürfen leicht entzündliche oder brennbare Stoffe nicht gelagert werden.
Die Gegenstände müssen so gelagert werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung (z.B. Feuerlöscher der Größe IV nach DIN 14 406 Bl. 1) vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
Im Gefahrenfall sind den Personen die zur Gefahrenabwehr eingreifen (z.B. Feuerwehr), die Aufbewahrungsorte bekannt zu geben.

Weitere Informationen:

www.ihk-berlin.de – Dokumentnummer 12296

m/s