Sonntag, 08. Dezember 2024
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Georg Baselitz steht kopf

Georg Baselitz steht Kopf!

Das geplante neue Kulturgutschutzgesetz soll nach Angaben der Bundesregierung bestehende Gesetze zusammenführen, neues EU-Recht berücksichtigen und deutsches Recht an internationale Standards anpassen. Der Entwurf sieht offenbar strikte Ein- und Ausfuhrregelungen und eindeutige Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut vor. Eine 45 Jahre alte Verpflichtung solll damit erfüllt werden: die Umsetzung der UNESCO-Konvention aus dem Jahr 1970 und die neue Anpassung an das EU-Recht.

Georg Baselitz steht Kopf!
Georg Baselitz steht Kopf! … und fordert seine Leihgaben von öffentlichen Kunstsammlungen zurück

Schwieriges Rechtsgebiet mit vielen Zielen

Das neue geplante Kulturgutschutzgesetz ist im Gefolge der sogenannten Raubkunstdebatte um den Fall Gurlitt und zum Schutz antiker Stätten in Kriegsgebieten gegen Plünderungen entstanden. Es soll zwei große Zielsetzungen sicherstellen:

– Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
– Schutz von Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland.

Nach Aussagen von internationalen Geheimdiensten ist Deutschland derzeit einer der Hauptumschlagplätze für geraubte Antiken aus Syrien oder dem Irak. Das Gesetz sieht vor, in Zukunft nur noch Kunstschätze mit offizieller Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes über die deutsche Grenze zu lassen.
Anders sieht es mit dem Schutz von Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland aus: bisher gilt in Deutschland das EU-Recht: wer Antiken im Wert von über 1000 Euro oder Gemälde im Wert von 150.000 Euro, die älter als 50 Jahre alt sind, aus der EU ausführen möchte, braucht die Genehmigung einer Expertenkommission des jeweiligen Bundeslandes.

Die Gesetzesnovelle ist umfangreich vom Deutschen Bundestag vorbereitet worden. Die Bundesregierung hat 2007 das UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz ratifiziert. Noch im selben Jahr wurde das Kulturgüterrückgabegesetz verabschiedet. Es enthält Maßnahmen, mit denen die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereinigung von Kulturgütern verboten und verhindert werden sollen.
Nach dem Beschluß vom 1. Februar 2007 (Bundestagsdrucksache 16/4145) wurde der noch von Kulturstaatsminister Bernd Neumann erstellte „Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland“ an den Bundestag (Drucksache 17/13378 | 17. Wahlperiode | 29. 04. 2013) übergeben. Erstellt wurde der Bericht im Auftrag von Bundestag und Bundesrat.
Der Bericht konstatiert die Notwendigkeit dringender gesetzgeberische Nachbesserungen und empfiehlt die gesetzliche Neuregelung des Kulturgutschutzrechts in Deutschland. Die Eckpunkte und Verbesserungsvorschläge dafür sind im Bericht enthalten. Ziel ist es, sowohl unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut ausländischer Staaten, als auch deutsches Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen.

Geplante Gesetzes-Verschärfung trifft auch den Kunsthandel

Die geplante Reform des Kulturgutschutzgesetzes sorgt für schweren Ärger in der deutschen Kulturszene. Werke, die als national wertvoll gelten, sollen nach Plänen von Kulturstaatsministerin Grütters nur noch erschwert ins Ausland verkauft werden können. Vor allem Künstler, Kunstbesitzer und Kunsthändler fühlen sich sogar „enteignet“

Vor allem der Berliner Rechtsanwalt und Kunstliebhaber Peter Raue macht Front, und wendet sich gegen den Gesetzentwurf mit über 90 Paragrafen. In Deutschlandradio Kultur nannte Raue das Gesetz „eine Katastrophe“.

Kulturstaatsministerin Prof. Dr. Monika Grütters (CDU)
Kulturstaatsministerin Prof. Dr. Monika Grütters (CDU) – Foto: Markus Wächter

Kunst – was ist national wertvoll?

Der Streit geht vor allem um das Prädikat „national wertvoll“ – das zugleich auch für sich eine schwierige Definition enthält.

Kunsthändler fürchten vor allem, mit Werken ihres Bestands auf „Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturguts“ zu geraten, in denen die kulturhistorisch kostbarsten Kunstwerke Deutschlands aufgeführt werden. Es ist nämlich keine Ehre, sondern eine schwere Bürde, wenn ein Kunstwerk auf diese Listen gerät. Sammler und Kunsthändler versuchen möglichst solche Nominierungen zu vermeiden, denn ein Kunstwerk darf dann zwar weiterhin verkauft, aber nicht mehr ohne staatliche Genehmigung außer Landes gebracht werden.
Wer die Wertsteigerung von Kunst im Rahmen internationaler Auktionen kennt, sich davon Wertsteigerungen erhofft, muss neben der geschmälerten reinen Freude an der Kunst auch den Verlust der Wertsteigerung und Gewinne aus dem Kunstgeschäft fürchten.

Kulturstaatsministerin Dr. Monika Grütters (CDU) will nun geltende Regelungen auf den den EU-Binnenmarkt ausweiten. Verkäufer ins Ausland würden damit enorm erschwert. Grütters will auch künftig die Kriterien des Internationalen Museumsbundes anwenden, nach denen Kunstwerke danach eingestuft werden, ob sie „national wertvoll“ und „für eine Region identitätsstiftend“ sind. Auch Werke von nichtdeutschen Künstlern könnten betroffen sein.

Sämtliche Kunstwerke in öffentlichem Besitz, sämtliche Museumssammlungen würden fortan pauschal als nationales Kulturgut gelten. Grütters betonte aber auch, es sei eine „Fehlinterpretation“, dass private Leihgaben in Museumsbesitz darunter fallen.

Rechtsanwalt Raue regt sich im TAGESSPIEGEL 13.7.2015 auch besonders über geplante Bestimmungen zum „Nachspüren“ auf:

„Mit welcher Konsequenz und Nachspürlust auch in Häusern, in denen sich traditionsgemäß Bilder und Möbel befinden, das Ziel des Ausfuhrverbotes verfolgt wird, belegt die Pflicht der Besitzer, den Kulturgutschützern der Länder sowie „sachverständigen Personen den Zutritt zu Wohnungen oder Gebäuden, in denen das Kulturgut verwahrt wird, zu ermöglichen“. In schöner Offenheit heißt es im Gesetz: „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung … wird insofern eingeschränkt.“ Entdeckt der ungebetene Besucher in einer Wohnung weiteres „Kulturgut“, so wird er sein Recht, dessen Ausfuhr für immer zu verhindern, wahrnehmen, indem er auch das zufällig Gefundene auf die Liste setzen lässt.“

Die schon im Sozialgesetzbuch und im Mindestlohngesetz vorgesehene „Kontrollphilosophie des Staates“ hält nun nach dem Willen des Gesetzgebers auch Einzug in die „hochmögenden und gutbürgerlichen Kreise“ der Kunstliebhaber und Geschäftsleute in Sachen Kunst.
Das grundsätzliche Ansinnen des Gesetzgebers soll nicht verheimlicht werden: Superreiche Sammler, Investoren und kriminelle Steuerhinterzieher haben den weltweiten Kunstmarkt längst für sich entdeckt. In Steueroasen sind sogar regelrechte Parallelwelten entstanden, die sich jeweils um Zollfreilager entwickelt haben.

Geldwäsche und Steuerhinterziehung machen längst staatliche Behörden nervös. Die perfekte Tarnung hinter gutbürgerlichen und kunstsinnigen Fassaden ist nur sehr schwer vom legalen und fachkundigen Kunsthandel zu trennen. Und auch die Freude am steuerfreien Gewinn und die reine Sammlerfreude lassen sich kaum unterscheiden.

Raue fordert nun eine „Entgiftung“ des Gesetzes und fürchtet sich vor dem „Big brother is watching your art“.

Georg Baselitz steht Kopf und fordert seine Leihgaben zurück

Der Maler und Bildhauer Georg Baselitz hat nun als erster Künstler auf das geplante umstrittene Kulturgutschutzgesetz reagiert. Er zieht seine Dauereihgaben in öffentlichen Sammlungen zurück. Die Pinakothek der Moderne München, das Dresdner Albertinum und die Kunstsammlungen Chemnitz verlieren damit wichtige Werke.
Die bisher glücklich agierende Kulturstaatsministerin hat ihren ersten großen Konflikt mit der „Kunstszene“.

Abwanderung von Kunstwerken verhindern

Im Gesetzentwurf wird versucht, den Text als großzügige staatliche Hilfe für den deutschen Kunsthandel darzustellen. Statt die schönsten Stücke an Auktionsgiganten wie Christie’s und Sotheby’s zu verlieren, können die winzigen deutschen Häuser nun auch prominente Werke aus deutschen Sammlungen selbst verkaufen.

Doch so einfach wie ein Gesetzgeber juristisch einwandfrei formuliert, funktioniert ausgerechnet der Kunstmarkt nicht. Indem Kunst und Kulturgüter zu Spekulations- und Steueroptimierungszwecken gehandelt werden, hat der reine Kunstfreund und Kunstliebhaber das Nachsehen.

Der Gesetzgeber muss sich hier womöglich auch vom qualitativen Begriff des Kulturgutes lösen, und die steuerrechtliche und monetäre Seite des Kunstmarktes neu in den Blick nehmen.

Das 1950 verabschiedete „Florenz“-Abkommen der UNESCO, das den freien Transport von Werken lebender Künstler zwischen den 92 Unterzeichnerstaaten gestattet, und das bisher übliche internationale Carnet A.T.A.-Verfahren mit Zollpapieren bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Kunstwerken müssen womöglich ebenfalls novelliert und „digitalisiert“ werden.

Weitere Informationen:

Bundesregierung – Schutz von Kulturgut stärken – Link

www.kulturgutschutz-deutschland.de

Thomas Weis: Kunst über Grenzen – Link