Freitag, 19. April 2024
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Baustellen: Beeinträchtigungen & Belästigungen durch Staubemissionen

Radlader bei Erdarbeiten

Der Betrieb von Baustellen und vor allem Erdbauarbeiten verursachen vielfältige Umweltauswirkungen, die zu Beeinträchtigungen und Belästigungen der Anwohner und der Nachbarschaft führen. Neben Lärmemissionen haben stellen die Emissionen von Partikeln
(Staubemissionen) auch eine Gesundheitsgefährdung dar. Der Gesetzgeber hat dafür das Vorsorgeprinzip gesetzlich verankert und im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegt. Daneben stehen das Landesimmissionsschutzgesetz und das Arbeitsschutzgesetz und entsprechende Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz, wie die Baustellenverordnung.

Radlader bei Erdarbeiten
Radlader bei Erdarbeiten – Symbolbild, pixabay

Bei der Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte auf der Elisabethaue scheinen sich weder Bauherr, noch ausführende Firma grundlegend mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auseinander gesetzt zu haben.

So gab es im Juni tagelange Staubverwehungen, die in das benachbare Wohngebiet verweht wurden. Auf offenen Feld eine erwartbare Beeinträchtigung, die durch Wässern des Abtragungsbereichs und der Erdwälle auf zumutbare Weise verhindert verhindert werden kann. Auch waren weder Bauanzeigetafel, noch verantwortlicher Bauleiter oder ein bestellter Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkoordinator benannt – es stand überhaupt keine Bauanzeige-Tafel.

Zuständigkeiten für Bau, Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz

Bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften gibt es in Berlin verschiedene Zuständigkeiten. So ist Bau- und Umweltsenator Andreas Geisel (SPD) für die Standortgenehmigung als auch für den Immissionsschutz zuständig. Als Bauherr ist Mario Czaja (CDU) zuständig, in dessen Zuständigkeit auch der Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz fällt.
Ordnungsrechtlich eingreifen kann Bezirksstadtrat Dr. Torsten Kühne (CDU), der für die Einhaltung ordnnungs- und umweltrechtlicher Richtlinien und Gesetze sorgen kann.
Sofort nach Bekanntwerden von möglichen Gefährdungen und aufgrund fehlender naturschutzrechtlicher Gutachten hatte Kühne auch einen Baustopp verhängt. Ferner wurde eine mögliche Asbestgefahr durch möglicherweise verbliebene Rohre aus alter Rieselfeld-Nutzung geklärt, die sich heute als nicht gegeben darstellt.

In dieser Gemengelage unterschiedlicher Zuständigkeiten fällt nun auf: weder Czaja noch Geisel haben explizite Kenntnisse im Baufach, und sind vermutlich deshalb auch nicht in der Lage ihre Ämter und Zuständigkeiten im Sinne des Vorsorge-Prinzips auszufülllen.
Für betroffene Bürger und für den Steuerzahler ist das eine sehr teure Variante der Aufgabenwahrnehmung, weil sie unzureichend, ggf. gesundheitsgefährdend, auch wirtschaftlich schädigend und am Ende auch noch zeitraubend und unwirtschaftlich ist.

In der Nachbetrachtung fällt auf: die beiden Senatoren sollten doch wenigstens anhand ihrer Fachzuständigkeiten vorsorglich und vorausschauend handeln können – und die Gesetze anwenden können. Doch wie kann dies geschehen, wenn aufgrund fehlender Fachkompetenz nicht entsprechend nach Vorsorgemaßnahmen nachgefragt wird?

Merkblatt + Leifaden zur Bekämpfung von Staubemissionen auf Baustellen

Das noch vom Amtsvorgänger Michael Müller (SPD) verantwortete „Merkblatt zur Bekämpfung von Staubemissionen auf Baustellen“ wurde einem Monat vor Amtseinführung von Senator Geisel ins Netz gestellt.
Wenigstens dieses Merkblatt sollte einem Bauvertrag beigefügt sein, und von bauausführenden Firmen beachtet werden.

Etwas bekannter dürfte ein im Dezember 2014 veröffentlichter Leitfaden sein, der schon zu Beginn der Amtszeit von Senator Geisel veröffentlicht wurde:

Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen auf Baustellen
Ein Leitfaden für die Praxis – Download-Link

Die Baustellenverordnung dient ebenfalls dem Schutz der Beschäftigten dient, aber auch Bauherren verpflichtet Schutz-Maßnahmen in der Planungs- sowie in der Ausführungsphase eines Bauvorhabens zu treffen.

In dem Leitfaden wird ausführlich auf die Rechtslage eingegangen, und Pflichten der Baubeteiligten erläutert. Baustellen sind zwar nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Doch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind diese so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG).

Im Leitfaden heißt es: „Dies zeigt sich insbesondere auch bei den baustellenbezogenen Beschwerden während sommerlicher und trockener Wetterperioden. Die Staubemissionen werden oft durch mangelndes Wissen um emissionsmindernde Maßnahmen und durch fehlende oder ungenügende Sorgfalt bei der Durchführung staubender Tätigkeiten bzw. der Be- oder Verarbeitung von staubenden Stoffen verursacht oder begünstigt.“

Arbeitsschutz und Baustellenverordnung

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verantwortlich für den Arbeitsschutz der eingesetzten Arbeitnehmer. Die Baustellenverordnung schreibt jedoch bei größeren Baustellen vor, geeigneten Koordinator (SiGeKo) zu bestellen, der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig ist einen entsprechenden Plan (SiGe-Plan) erstellt, um Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber sicher einsetzen und koordinieren zu können. Die Errichtung von „tempohomes“ dürfte dicht unterhalt der Schwellenwerte der Baustellen-Verordnung liegen. Doch wenn gleichzeitig mehrere Baustellen im Bezirk mit gleichen Firmen abgewickelt werden, dürfte auch eine „Sammelbestellung“ vorliegen, die eine Bestellung eines SiGeKos rechtfertigen. Gerade in Bezug auf Lärm- und Staubemissionen würden die Tätigkeit eines SiGeKos auch den Anrainern und Nachbarn zu gute kommen.

Vorausschauendes und vorsorgendes Handeln von Politik und Verwaltung?

Die bei der Baustellenabwicklung in der Elisabethaue aufgetretene Problemlage wirft die Frage auf, ob Anwohner, Betroffene und Steuerzahler auch einen Anspruch auf „vorausschauendes und vorsorgendes Handeln von Politik und Verwaltung“ stellen können. Auch muss die Frage gestellt werden, ob Amtsträger eine ausreichende Kompetenz haben müssen, um wenigstens die vom eigenen Haus herausgegebenen Leitlinen selbst beachten zu können, und für eine entsprechende Umsetzungsqualität der von ihnen verantworteten Maßnahmen sorgen zu können.

Weitere Informationen:

Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) – Merkblatt Baustellenverordnung – Link

Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) – Handlungsanweisung Baustellenverordnung

a/m