Die Gerichtsentscheidung war mit großer Spannung erwartet worden. Es ging dabei mittelbar um das wirtschaftliche und technische Überleben der deutschen Suchmaschine MetaGer, die vom SUMA-EV – Verein für freien Wissenszugang in Hannover betrieben wird.
Eine Rechtsanwältin hatte geklagt, das Recht auf Vergessen auch auf Assoziationen zu beanstandeten Begriffen, beispielsweise Namen, auszuweiten (siehe: SUMA-EV Pressemitteilung vom 10.12.2015).
In der Sache gab es jedoch nur einen Etappensieg, denn das Landgericht Hannover hat in der Sache noch nicht entschieden. Stattdessen wurde die Eilbedürftigkeit des Anliegens abgewiesen und die Klägerin zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Hätte die Klägerin Recht bekommen, wäre künfitg der Betrieb von Suchmaschinen unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt, denn in der Praxis sind Tippfehler oder Abweichungen von Originalbegriffen bei Sucheingaben unübersehbar.
Beim SUMA-EV als Betreiber der Suchmaschine MetaGer ist man noch skeptisch, denn zunächst ist nur die unmittelbare Gefahr für den MetaGer-Betrieb abgewendet, denn der Verein ist finanziell nicht für große Rechtsstreitigkeiten gerüstet.
Weitere Gefahr droht, wenn die Klägerin nachlegt und in die Berufung oder in ein Hauptverfahren geht. Ein Haupt-Verfahren könnte auch ganz anders ausgehen.
Gefahren für das freie Internet
Sollte sich die Klägerin mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen, drohten erhebliche Folgewirkungen. So wäre mittelbar der Betrieb aller Suchmaschinen in Deutschland gefährdet. Das Internet wäre in Deutschland prkatisch kaum noch frei nutzbar.
Nicht nur die Digitale Agenda wäre Makulatur, auch viele Unternehmen und vor allem die deutschprachigen Wissenschaftv und die Wissenschaftsfreiheit wären gefährdet.
Im Falle einer juristischen Entscheidung kämen daher schwerwiegende Rechtsgüter-Entscheidungen zu, in denen individuelle Freiheit, Persönlichkeitsrechte und grundlegende Freiheitsrechte gegeneinander abgewogen werden müssen.