Donnerstag, 07. November 2024
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Neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Corona Hygienerahmenkonzept Kultur

Voraussichtlich am 18. September 2021 wird die Sechste Verordnung zur Änderung der Dritten
SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten. Folgende wesentliche Änderung sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:

Einführung eines 2G-Optionsmodells:

Die Verordnung ermöglicht es, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen der Verordnung zu erlangen. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung beispielsweise bei Veranstaltungen, für Dienstleistungen, in der Gastronomie sowie im Kultur- und Sportbereich gegeben.

Unter der 2G-Bedingung dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden. Das gilt auch für das Personal. Die 2G-Bedingung kann auch für einzelne Tage oder begrenzte Zeiträume genutzt werden.

Das Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises ist bei der Anwesenheitsdokumentation verpflichtend zu erfassen. Auf die Geltung der 2G-Bedingung haben die Verantwortlichen hinzuweisen.

Soweit die 2G-Bedingung gilt, besteht keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands und keine Maskenpflicht.

Die Zulassung von Großveranstaltungen darf eine Auslastung von bis zu 100 Prozent umfassen, maximal aber 25.000 zeitgleich anwesende Personen.

Ergänzung der Regelung zur Durchführung der Auszählung der Briefwahl:

In bestimmten Briewahllokalen kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes von der Maskenpflicht für negativ Getestete abgesehen werden.

– Änderung der Vorgaben für die Maskenpflicht in Krankenhäusern: Die FFP2-Masken-Pflicht gilt für das Personal in Krankenhäusern nur bei der unmittelbaren Versorgung vulnerabler Patientengruppen. Sonst sind medizinische Gesichtsmasken zu tragen.

– Die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 15. Oktober 2021 verlängert.

m/s