Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Berlin, der Steuerfahndung, der Vergnügungssteuerstelle sowie Mitarbeiter des Ordnungsamtes Pankow kontrollierten gestern insgesamt 31 sogenannte Café-Casinos in den Ortsteilen Moabit, Gesundbrunnen, Wedding, Pankow, Weißensee, Prenzlauer Berg, Neukölln und Britz. Bei den Kontrollen dieser Kleinstgaststätten wurde in fünf Fällen ein spielhallenähnlicher Betrieb festgestellt, für den keine Erlaubnis nach dem Berliner Spielhallengesetz vorlag.
Diesen Betrieben droht nun die behördliche Untersagung für das weitere Aufstellen von Geldgewinnspielgeräten. Darüber hinaus wurden sechs Straftaten wegen illegalem Glücksspiel und 62 spiel- und gewerberechtliche Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Fünf nicht zulassungsfähige Spielautomaten wurden eingezogen und 19 Geldspielgeräte wurden versiegelt.
Mit der Aktion setzen die Behörden das verschärfte Berliner Spielhallengesetz um. Von derzeit noch rund 550 Spielhallen in Berlin werden ab 1. August 2016 nur noch höchstens 150 bis 200 übrig bleiben. Dann erlöschen sämtliche bisher gültigen Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle. Alle Betreiber müssen neue Konzessionen beantragen, nur noch wenige werden neu zum Zug kommen. Die Berliner Gesetzesverschärfung sieht vor, dass der Abstand zwischen Spielhallen dann definitiv mindestens 500 Meter betragen muss. Der Abstand zu Oberschulen darf nicht weniger als 200 Meter betragen. Bislang galt ein Bestandschutz für bestehende Spielhallen, der jedoch am 31. Juli ausläuft.
Komplizierte Gesetzeslage zum Glücksspiel
Öffentliche Glücksspiele sind laut Strafgesetzbuch entsprechend den Paragrafen §§ 284-287 StGB grundsätzlich verboten, sofern keine behördliche Erlaubnis dafür vorliegt.
Die legale Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen wie Lotterien, Sportwetten und Spielen in Spielbanken (z. B. Roulette, Automatenspiel) ist im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt. Dieser wurde von alle Bundesländer unterzeichnet. Dessen Bestimmungen wurden für Berlin im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) konkretisiert. Die Glücksspielaufsicht obliegt der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
Neben dem staatlich konzessionierten Glücksspiel gibt es das gewerbliche Spiel in Spielhallen und Gaststätten, das Aufstellung und Betrieb von Geldspielautomaten regelt. Auf Bundesebene ist das in den § 33 c bis § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Darüber hinaus sind die Anforderungen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) einzuhalten.
Zusätzlich gilt in Berlin das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz). Einzelheiten zu den u. a. darin vorgeschriebenen Schulungen des Spielhallenpersonals zum Jugend- und Spielerschutz (Erwerb eines sog. Sachkundesnachweises) sind in der Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV) zu finden. Für das gewerbliche Spiel und für Pferdewetten ist in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung zuständig.
Vorbildliche Glücksspielbetriebe
Bei all den Regulierungen wird die Neueröffnung von Glücksspielbetrieben erschwert. Dennoch gibt es in Berlin vorbildliche Betriebe, wie etwa das Vulkan Stern Casino in der Greifswalder Straße 214 in Prenzlauer Berg, die sich ein „Responsible Gaming“ Konzept geschaffen haben und auf Jugendschutz und Spielsuchtprävention setzen. Nach Aussagen der Betreiber-Hotline ist der Betrieb nicht von polizeilichen Maßnahmen betroffen.
Prävention gegen Spielsucht
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales fördert auf Grundlage des § 1 Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag die Suchtprävention, Suchthilfe und Suchtforschung zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe führt als Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband im Auftrag der Senatsverwaltung das Präventionsprojekt Glücksspiel durch.
Umfangreiche Hinweise zur Regulierung des Glücksspielwesens in Berlin finden sich auf der Internetseite des Landesdrogenbeauftragten.