Die Berliner Bauordnung wird in diesem Jahr überarbeitet und novelliert. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht geplant. Die Sicherheitsargumente sprechen für Rauchwarnmelder, denn rund 95 % aller Brandopfer sterben durch eine Rauchvergiftung.
Rauchwarnmelder können diese Gefahren wirksam reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben den Bewohnern eine Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und rechtzeitig die Feuerwehr zu rufen.
Berliner Feuerwehr warnt: nur 4 Minuten Zeit zur Flucht
Die Berliner Feuerwehr warnt vor gefährlichen Irrtümern. „Sie haben durchschnittlich nur vier Minuten zur Flucht. Eine Rauchvergiftung kann sogar bereits nach zwei Minuten tödlich sein. Für die Rettung kann es daher im Brandfall schnell zu spät sein.“
Ein Rauchmelder ist ein Frühwarnsystem – er warnt in der Regel schon bei erstem Brandgeruch, noch bevor ein Feuer seine volle Wirkung entfaltet. Der Zeitgewinn ist wertvoll, und lebensrettend.
Wo sollen Rauchwarnmelder eingebaut werden?
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie die zugehörigen Rettungswege der Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sollen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Aufenthaltsräume sind z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen. Auch Gasthöfe, Hostels und Hotels und Gemeinschaftsunterkünften, Heime oder Kliniken müssen entsprechend ausgestattet werden.
Fachgerechter Einbau der Rauchwarnmelder
Die Rauchwarnmelder müssen Brandrauch frühzeitig erkennen und melden und müssen daher an geeigneten Stellen eingebaut werden.
Hinweise zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den jeweiligen Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Rauchwarnmelder können einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden.
Wichtig: Die Informationen der Herstellerfirmen müssen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.
Gesetzgebung erfolgt über die Landes-Bauordnungen
Fast alle Bundesländer haben die Rauchmelderpflicht in ihren Ländergesetzen verankert, wobei es auch noch Übergangsfristen gibt, bevor der Einbau in Altbauten verbindlich wird. In Thüringen und im Saarland gilt die Rauchmelderpflicht nur für Neubauten. Lediglich Berlin, Brandenburg und Sachsen haben noch keine allgemeine Rauchmelderpflicht verankert.
Vorbehalte gegen Einführung der Rauchwarnmelderpflicht
Die Umsetzung der Rauchmelderpflicht ist jedoch nicht einfach, weil der Einbau praktisch nur bei Neubauten genau überwacht werden kann. Es gibt auch keine Kontrollbehörde, die die Rauchmelderpflicht überwacht und bei Verstößen tätig werden kann. Auch müssen Betriebspflichten zwischen Eigentümer und Mieter geregelt werden, etwa wer für den Austausch der Batterien und die Wartung verantwortlich ist.
So gibt es auch Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung, Durchsetzung und Kontrolle einer gesetzlichen Verpflichtung, wie Vertreter des Verbands Berlin-Brandenburgischer Wohnungsbauunternehmen angemahnt haben. „Eine Rauchwarnmelderpflicht schafft keine objektive Sicherheit“, so äußerte sich kürzlich der BBU-Technikexperte Siegfried Rehberg bei einer Anhörung im Berliner Abgeordnetenhaus.
Die Rauchmelderpflicht sollte nach dessen Ansicht stärker auf die individuelle Eigenverantwortung bei der Brandprävention setzen.
Technik der Rauchmelder
Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes Prüfkennzeichen (CE-Zeichen).
Rauchwarnmelder arbeiten überwiegend fotoelektrisch. Eine Leuchtdiode sendet einen Lichtstrahl aus, der im Brandfall durch Rauch abgelenkt wird, und auf eine Fotozelle trifft, die den Alarm auslöst.
Die Geräte werden entweder über Netzstrom oder mit einer Batterie betrieben. Batteriegeräte werden entweder mit handelsüblichen Batterien betrieben, die von den Nutzern regelmässig auszuwechseln sind. Oder es sind Geräte fest eingebaute Langzeitbatterien, die bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden.
Bei allen Betriebsarten muß das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden. Alterung und Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems lassen die Zuverlässigkeit der Geräte nach etwa zehn Jahren absinken.
Zuverlässige und kostengünstige Rauchwarnmelder sind übrigens über die Tests der Stiftung Warentest herauszufinden.
Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen
Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Gesetzlich wird nur ein Mindestschutz durch herkömmliche Rauchwarnmeldern vorgeschrieben. Zur Anbringung technischer Zusatzausstattungen für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.
Bei sehr großen Nutzungseinheiten, wie z.B. Hotels und Altenheimen kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein; gefordert ist sie jedoch nicht.
Betriebspflicht und Urlaub oder Abwesenheit
Rauchwarnmelder sollen ausschließlich Menschen warnen, die sich in einer vom Brand betroffenen Wohnung oder Nutzungseinheitaufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen.
Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden. Die kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.
Hier gibt es auch bei vielen Geräten einen Schwachpunkt: sie sind nicht abschaltbar. Wochenlanges Piepen von Rauchwarnmeldern, die durch kleinste Spinnen oder Insekten ausgelöst wurden, können mitunter eine ganze Nachbarschaft zur Verzweiflung bringen.
Auch für körperbehinderte Bewohner können Rauchwarnmelder bei Fehlalarmen zum Problem werden, weil sie nicht allein auf eine Leiter steigen können, um Geräte abzuschalten, oder Batterien zu wechseln.
Intelligente Rauchmelder, die erkennen, ob jemand zu Hause ist, sind bereits im Handel. Diese Geräte können auch durch eine Handbewegung abgeschaltet werden, falls Fehlalarm ausgelöst ist. Das „Nest-Protect“ ist sogar mit W-LAN-Modul ausgestattet und warnt seinen Besitzer per Smartphone-App. Der Clou: es warnt auch vor Kohlenmonoxid, noch bevor Rauch auftritt.
Weiterbetrieb vorhandener Rauchmelder
Die bisherigen Ländergesetze sehen den Weiterbetrieb bereits vorhandener Rauchwarnmelder vor. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.
Qualitätsanforderungen an Rauchmelder und Fachfirmen
Aus der Sicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die gesetzliche Rauchmelderpflicht der richtige Schritt, denn Rauchwarnmelder verringern deutlich das Risiko, bei einem Wohnungsbrand zu sterben. Damit Rauchwarnmelder auch tatsächlich Leben retten können, müssen sie bestimmten technischen Anforderungen genügen.
Der GDV schlägt deshalb vor, Mindest-Qualitätsanforderungen mit Bezug auf das Schutzziel “Leben und Gesundheit” zu formulieren. Doch der GDV fordert keine Einbauzertifikate, und warnt vor betrügerischen Firmen, die mit falschen Zertifikaten Geschäfte machen wollen.
Der Einbau der Rauchmelder ist schließlich auch eine „Vertrauenssache“ und sollte nicht an dubiose Firmen vergeben werden, die sich das Thema Rauchmelder als Trick verwenden, um sich Zugang zu Wohnungen und Häusern zu verschaffen.
Die Handwerksverbände haben auch bereits reagiert, und die „geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ als Fachausbildung und Fachnachweis etabliert. m/s
Weitere Informationen:
Guten Tag,
hier werden sehr viele interessante Punkte rund um Rauchmelder und Rauchmelderpflicht gut zusammengefasst. Einige Punkte möchte wir, das Rauchmelder-Experten-Team, aber anmerken:
Zum Absatz „Wo sollen Rauchwarnmelder eingebaut werden?“
Für Berlin konnte man sich leider noch nicht einigen, wie die Rauchmelderpflicht formuliert werden soll. Der Vorschlag der Grünen lautet:
„In Treppenhäusern von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten je Auf-gang muss mindestens ein geeigneter Rauchwarnmelder angebracht werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch früh-zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Gebäude sind spätestens bis zum 30. Juni 2013 durch die Eigentümer mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“
Wer für Einbau und Wartung zuständig ist, wird, wenn man von den Bauordnung der anderen Bundesländer ausgeht, auch im Gesetzestext verankert werden.
Zum Absatz „Betriebspflicht und Urlaub oder Abwesenheit“:
Das Abschalten von Meldern ist nicht ratsam und auch bei der Entwicklung der Rauchwarnmelder nicht vorgesehen und auch nicht im Sinne der Rauchmelderpflicht. Uns ist auch nicht bekannt, das je gelesen zu haben.
Rauchwarnmelder können in einem Mehrfamilienhaus zum Einen auch Nachbarn alarmieren und zum Anderen besteht die Gefahr, dass der Melder nach dem Urlaub nicht sofort wieder in Betrieb genommen und getestet wird.
Insekten in der Rauchkammer können in der Tat einen Täuschungsalarm auslösen, das ist aber sehr selten und dabei kommt es auch auf die Qualität des Melders an. Bessere Melder sind mit einen Insektengitter ausgestattet, um dies zu verhindern.
Einen Täuschungsalarm kann man vermeiden, wenn man auch einen geeigneten Montageort wählt.
Zu einigen Meldern kann man auch Fernbedienungen oder Zentralen erwerben, um sie ferngesteuert für bis zu 10 Minuten stumm zuschalten oder um sie zu testen.
Auf das Austauschen der Batterie kann mit einer fest integrierten Lithium-Batterie verzichten.
Zum Absatz „Weiterbetrieb vorhandener Rauchmelder“:
Leider ist es in den meisten Fällen so, dass Vermieter trotz vorhandener Melder, die Wohnung neu mit Meldern ausstatten, weil der Eigentümer rechtlich abgesichert sein möchte, wenn es um das Erfüllen der Rauchmelderpflicht geht und die Wartung somit auch unkomplizierter und ggf. günstiger ist.
Und damit ist der Vermieter auch im Recht (siehe Gerichtsurteil: AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011 – 531 C 341/10).
Zum Absatz „Qualitätsanforderungen an Rauchmelder und Fachfirmen“:
Die Anforderung an Rauchmelder werden in der DIN EN 14604 festgelegt, wie Sie richtig beschrieben haben. Dazu zählen Rauchdetektion, akustische Alarmierung, Testknopf, Signal bei leerere Batterie und die Batterieausbauanzeige.
Melder dürfen von jedem montiert und gewartet werden. Die DIN 14676 empfiehlt jedoch dafür eine „Fachkraft für Rauchwarnmelder“. Dies ist eine Zertifizierung die nach einer erfolgreichen Prüfung vergeben wird. Diese Zertifizierung kann man sich von einer solchen Fachkraft zeigen lassen.
Der Vorteil des Einbaus und der Wartung durch eine Fachkraft liegt auf der Hand: Diese Personen wissen wo und wie Melder zu montieren sind und was bei einer Wartung geprüft werden muss. Damit können Sie darauf vertrauen, dass der Melder voll funktionsfähig ist und Rauch bestmöglich detektiert werden kann.
Für weitere Infos besuchen Sie doch unseren Blog http://www.rauchmelder-experten.de/blog
oder die Infoseite http://rauchmelderpflicht.net/.
Auf http://www.rauchmelder.de/ wird leicht verständlich Wissen zum Thema Rauchmelder vermittelt.
Viele Grüße