In der Grundschule im Hasengrund haben verantwortliche Personen über lange Jahre versagt. Schon 2014 gab es eine Protestaktion (18.6.2014 BERLINER ZEITUNG) an der Schule. Das Protokoll einer aktuellen Begehung mit allen Verantwortlichen legte dies offen: „Seit 2006 keine Brandschutzbegehung, Rauchmelder nur im Dachgeschoss, Treppenaufgänge zu schmal.“
Das Problem ist schon lange im Bezirksamt Pankow bekannt, auch die BVV hat in Sachen Brandschutz schon viele Drucksachen beraten und Ausschussberatungen durchgeführt.
In der Drucksache-Nr. VII-0235/13 mit der Überschrift 4. Zwischenbericht Brandschutz an Pankower Schulen heißt es etwa:
„Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 09. Sitzung am 26.09.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0235/13 Das Bezirksamt wird ersucht, jährlich, erstmals zur 14. Tagung am 24.04.2013, über die Situation und die daraus folgenden baulichen Maßnahmen zum Brandschutz an den Pankower Schulen zu berichten.“
Der Bericht umfasst folgende Berichtspunkte:
– Die Termine der letzten, durchgeführten Brandsicherheitsschauen an den Schulen.
– Die Gründe, warum Brandsicherheitsschauen nicht alle 5 Jahre durchgeführt wurden.
Auflistung der Schulen ohne Mängel beim baulichen Brandschutz.
– Schulen mit Mängeln am 1.und 2. baulichen Rettungsweg (mit Auflistung der Mängel).
– Die Investitionskosten, die für die Behebung der Mängel notwendig sind.
– Investitionsmittel und Mittel der Bauunterhaltung, die für die Behebung der Mängel
beim Brandschutz eingeplant sind.
– Die aktuellen rechtlichen Änderungen, die sich bei den Anforderungen an den Brandschutz ergeben.
Auch die Parteien haben sich mit dem Problem befasst. Eine der typischen Formulierungen, wie hier bei Bündnis 90/Grüne::
„Aus der Vergangenheit wissen wir, dass der Bezirk wegen personeller Probleme nicht immer der gesetzlichen Pflicht nachkommt, die Brandsicherheitsschauen regelmäßig mindestens alle 5 Jahre stattfinden zu lassen.“
Geldprobleme und mangelnde Planung und Übersicht?
Die Presse griff das Problem des mangelnden Brandschutzes auch auf. So schrieb etwa Regina Köhler am 19.6.2014 in der Berliner Morgenpost über den „Sanierungsstau: Berliner Schulen klagen über mangelhaften Brandschutz“. Auch darin hieß es, Eltern, Schüler und Lehrer wollen dies nicht länger hinnehmen.
Zweieinhalb Jahre später, im Februar 2017 besteht das Problem noch immer. Das Versprechen der ehemaligen Schulstadträtin Lioba Zürn-Kasztantowicz (SPD), die Schule ab 2017 in die Investitionsplanung aufzunehmen, ist nicht einfach umsetzbar:
– die Turnhalle ist noch immer mit Flüchtlingen belegt
– die alte Turnhalle wird zur künftigen Mensa umgebaut.
– die Schulsanierungen erfordert eine Auslagerung des Schulbetrieb.
Der neue Bildungsstadtrat Torsten Kühne (CDU) hat ein schwer lösbares Problem geerbt, denn die Ausweichmöglichkeiten werden immer knapper. Lehrer, Eltern und Schüler sind einer nicht zumutbaren Unsicherheit ausgesetzt.
Kühne muss sich nun fragen, wieso seine Amtsvorgängerin keine Ausweichmöglichkeiten mitgeplant hat, denn das zweieinhalb Jahre alte Versprechen hat genug Vorbereitungszeit gelassen.
Parallel hat auch die Elisabeth-Christinen-Grundschule akute Brandschutzmängel und müsste wegen der notwendigen Sanierung auch ausgelagert werden. Die Schulleiterin drohte im Januar mit der Schulschlie0ung und setzte damit das Bezirksamt unter Druck – ein Schritt, der aufgrund der auf Schulleitern lastenden Verantwortung überfällig war.
2017 haben wir nun eine skurrile Situation: das Geld ist da, aber das Personal für eine Planung, Aussschreibung und Umsetzung fehlt. Die Bereitstellung von 50 Mio. € in einem Nachtragshaushalt soll das Problem lösen: acht zusätzliche Stellen werden in jedem Berliner Bezirk genehmigt. Bis die Stellen besetzt sind können aber noch Monate vergehen. Und Ersatzstandorte für die
Auslagerung des Schulbetrieb fehlen.
Geldprobleme? Mentalitätsprobleme? Mangelndes Rechtsbewußtsein?
Die Pankower Probleme sind Folge eines immensen Sanierungsstaus, der bei allen Berliner Schulen zu verzeichnen ist. Doch die Worte „Sanierungsstau“ und „Geldmangel“ werden für ein Thema in Anspruch genommen, bei dem es um mehr geht: Sicherheit, Brandschutz und auch Arbeitssicherheit.
Ein Blick in die einschlägigen Gesetze schärft den Verstand, denn ganz unabhängig gelten das Arbeitsschutz-Gesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG), sowie das Sozialgesetzbuch SGB VII, das Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften ahndet.
Zudem ist das Ordnungswidrigkeiten-Recht (OWIG) anzuwenden, wenn es zu anhhaltenden verbotswidrigen Verhalten kommt.
Nach deutschem Recht ist die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Sicherheitsanweisungen im Betrieb eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Wer gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen: von der Abmahnung über die Versetzung bis zur eventuellen Kündigung.
Schulleiter, Stadträte und Amtsleiter haben danach sogar eine verantwortliche „Garantenstellung“ im Rahmen ihrer übertragenen Dienstpflichten, die u.a. auch die Fürsorge für Schüler, Lehrer und Angestellte umfassen.
Im Arbeitsschutzgesetz § 15 ist z.B. die Treuepflicht der Arbeitnehmer geregelt: „1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“
Nach § 16 gibt es auch besondere Unterstützungspflichten, Defekte an Sicherheitseinrichtungen an den Arbeitgeber zu melden. Die Bußgeldvorschriften nach § 25 sehen Strafen von 5.000 € bis 25.000 € vor. Die Strafvorschrift des § 26 sehen Geldstrafen und sogar Haftstrafen bis zu einem Jahr für Verantwortliche vor.
Die Bestimmung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII behandelt die Folgen des Verstoßes gegen rechtmäßig erlassene und verkündete Unfallverhütungsvorschriften (UVVen), also ihre Ahndung als Ordnungswidrigkeit (sog. Verwarnungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung). Auch hier sind Bußgelder bis 10.000 € möglich. Im Schadensfall, wenn etwa Lehrer oder Angestellte verletzt werden, können die Sozialversicherungsträger Haftungs- und Regreßansprüche gegen Verantwortliche stellen. Vor allem Verantwortungsträger mit einer Garantenstellung müssen besonders bei „groben Verschulden“ eine Rückgriffshaftung befürchten.
Geldbußen nach § 130 OWiG kommen dann in Betracht, wenn die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Bestellung und Überwachung der Aufsichtsperson verletzt wird, oder bei bei Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht durch ein vertretungsberechtigtes Organ oder durch Personen nach § 9 OWIG (Betriebsleiter, Teilbetriebsleiter). Nach dem OWIG sind sogar bis zu 500.000 € Geldbußen möglich.
Das rechtliche System von Rechtspflichten, Sicherheitsvorschriften und das ordnungsrechtliche Instrumentarium sind praktisch lückenlos, und sollten präventiv wirken, um das Entstehen von Mißständen zu verhindern.
Personalmangel – Organisationsmängel?
Doch Rechtsbewußtsein und Anwendung der Gesetze sind mangelhaft. In Folge der Sparpolitik haben sich alle Beteiligten – vom Stadtrat bis zum Schulleiter über lange Jahre hinweg in immer mehr Mängel und Vollzugsdefizite „hineingewöhnt“. Das System von Verantwortung, übertragenen Pflichten und Haftung ist faktisch an vielen Schulen zusammengebrochen.
Die „politischen Entschuldigungs-Rituale“ mit Argumenten rund um den Begriff „Sparpolitik“ haben längst das gesetzliche System von Verantwortungsübernahme und übertragenen Rechts- und Sorgfaltspflichten korrumpiert.
Im Bereich von Brandschutz und Unfallverhütung an Schulen ist sogar teilweise ein „rechtsfreier Raum“ entstanden, indem Amtsträger mit Garantenstellung für Brandschutz, Sicherheit und Arbeitsschutz sich ihren Pflichten entziehen – bzw. durch falsche Politik in eine „Verantwortungsüberlastung“ hineingedrängt werden.
Es wäre längst zu untersuchen, ob dies nicht auch ein wichtiger Grund ist, weshalb in Berlin an insgesamt 130 Schulen Schulleiter-Stellen nicht mehr besetzt sind.
Die Schulleiterin der Elisabeth-Christinen-Grundschule hat mit der Androhung der Schulschließung ihre Verantwortung wahrgenommen, und zugleich damit auch Mut bewiesen, den Attentismus in Sachen Brandschutz zu überwinden.
Gleichzeitig zeigt der Fall ein komplexes Organisationsversagen von Politik, Verwaltung und Verantwortungsträgern mit Garantenstellung an, denn nach Recht, Gesetz und Vorschriften hätten die Mißstände niemals in Berlin entstehen dürfen.
Der Sanierungsrückstau in Berlins Schulen erfordert daher nicht nur „Bauinvestitionen“, sondern eine Sanierung des Systems der Organisationsverantwortung zwischen Land Berlin, zuständigen Verwaltungen und den Schulleitungen.
Vor allem müssen die neuen gesetzlichen Anforderungen an eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzplanung endlich umgesetzt werden.
Das komplexe Organisationsversagen von Politik, Verwaltung und Verantwortungsträgern in Berlin hat auch mit einem grundlegenden Mentalitätsproblem zu tun: die Verwaltung will sich nicht in die Karten gucken lassen!
So haben Bildungsstaatssekretär Mark Rackles (SPD) und Schulsenatorin Sandra Scheeres (SPD) eine umfangreiche Bestandsanalyse aller Berliner Schulen erstellen lassen, halten diese aber noch immer geheim. Elterninitiativen haben schon Auskunftbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Gang gesetzt.
Doch mehr Transparenz und Sorgfalt sind längst möglich. Vor allem sind Arbeitsschutz, Sicherheit und Brandschutz als wichtige „Führungsaufgabe“ anzusehen – und nach Transparenzregeln zu organisieren.
Externe Arbeitsicherheitsdienste, Sicherheitsingenieure und Brandschutzingenieure können auch für Betreuungsaufgaben und als „Beauftragte“ herangezogen werden – die umfassende Fachverantwortung kann fachlich delegiert werden.
Seit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes am 12. Dezember 1974 und des Arbeitsschutzgesetz am 7. August 1996 sind Aufgaben des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im deutschen Arbeitsschutz geregelt. Zentrales Instrument des Arbeitsschutzgesetzes seitdem vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die die Vorbeugung enorm stärkt – ein Konzept das auch im Brandschutz besonders beachtet wird.
Seit 1974 haben sich mit der Einführung des Arbeitssicherheitsbeauftragten auch externe Dienstleister und Technische Überwachungsorganisationen gegründet, die die Überwachung und Verantwortungsübernahme als komplexe Beratungsdienstleistung organisieren. Bekannt sind etwa der TÜV Rheinland, aber auch externe Arbeitsicherheits- und Brandschutzbeauftragte.
Weitgehend unbekannt ist auch die Möglichkeit, Brandschutzbeauftragte extern zu beauftragen. Deren Aufgaben sind umfassen z.B.
– Brandschutzordnung
– Alarmpläne
– Feuerwehreinsatzpläne
– Räumungspläne und Katastrophenabwehrpläne
– Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
– Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
– Beratung in Fragen des Brandschutzes
– Brandschutzschulungen
– Brandschutzübungen
– Betriebsbegehungen.
Angesichts des immensen Sanierungsstaus an Berliner Schulen und der Organisationsmängel in der Brandschutzorganisation ist die Einschaltung von externen Dienstleistern längst ein Gebot, um Kapazitätsprobleme und weiteren Zeitverzug zu überwinden.
Vor allem kann die Haftungslücke abgedeckt werden, wenn Turnhallen und Schulaula zeitweilig als Versammlungsstätte genutzt werden. Dann ist ein Brandschutzbeauftragter sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Vor allem aber müssen Schulleiter von der „Verantwortungsüberlastung“ befreit werden, damit sie sich um das „Kerngeschäft Schule und Unterricht“ – und nicht noch um „Facility Management“ kümmern müssen.
Die von Bildungsstaatssekretär Mark Rackles (SPD) in Aussicht gestellten 50 Millionen Euro im Nachtragshaushalt sollten daher nicht einfach in eine Stellenaufstockung in den Bezirken fließen, sondern in externe Beauftragungen, die auch kleine Baumaßnahmen und Umbauten vorplanen und beschränkt ausschreiben können.
So kann auch der bauablaufbedingte Mehraufwand während laufender Bau- und Sanierungsmaßnahmen abgedeckt werden, um Arbeitsschutz, Sicherheitskoordination und Brandschutz organisieren zu können.
Vor allem können entsprechende externe Sicherheits- und Brandschutzbeauftragte dabei helfen, Bauabläufe zu optimieren – und Kosten- und Nachtragsrisiken bei Baumaßnahmen durch bessere Planung minimieren.
Weitere Informationen:
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband – www.sichere-schule.de
DGUV Information 202-051 (GUV-SI 8051) Feueralarm in Schulen – PDF-Download
Praxishandbuch Brandschutz: Rechtsfolgen von Verstößen – www.arbeitssicherheit.de
Daniel Anwander: Arbeitsschutz und Brandschutz – Wie geht das zusammen? – www.feuertrutz.de