Samstag, 07. Dezember 2024
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EU Kommission präzisiert Beihilfebegriff

European Commission

Die Europäische Kommission hat sich zum Wettbewerbs- und Beihilfenrecht geäußert und im Mai 2016 eine Mitteilung zum „Beihilfebegriff“ vorgelegt, die nun auch in deutscher Sprache vorliegt.

Es geht um staatliche Beihilfen an einzelne Unternehmen, die diese selektiv gegenüber Wettbewerbern bevorzugen und dadurch den internationalen Handel beeinträchtigen. Diese Beihilfen können mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar sein, wenn nicht bestimmte Rechtfertigungen greifen. Der Beihilfebegriff ist dabei grundsätzlich weit auszulegen.

Die Betimmungen betreffen auch viele beliebte kommunale Bereiche, etwa die Tourismus- und Kulturförderung, Bezuschussung von Trägern und landeseigenen Gesellschaften, aber auch Projekte, für die Anschlußförderungen durch politische Hilfestellungen und Bürgerschafts- und Kofinanzierungshilfen und Personalzuschüsse gewährt werden.

Grundregeln des Beihilfenrechtes

Nicht nur die direkte Förderung eines Unternehmens kann eine Beihilfe sein, auch indirekte Begünstigungen, etwa durch Grundstücksüberlassungen, den Verzicht auf Steuern oder die Überlassung von Beschäftigten kann eine Beihilfe sein. Das europäische Recht kennt allerdings keine Legaldefinition für den Begriff der Beihilfe. In ihrer Mitteilung zum Beihilfebegriff unternimmt es die Kommission nun auf 75 Seiten um eine bessere Abgrenzung des Beihilfebegriffs, gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH und vorliegende Urteile und Entscheidungen.

Verstöße gegen das EU-Beihilfenrecht auch in Pankow

Auch in Pankow gibt es eine ganze Reihe von fortlaufenden Verstößen und eine Reihe geplanter neuer Verstöße gegen das EU-Beihilfenrecht. So ist etwa die Finanzierungsgrundlage des Bucher Boten, die direkte und indirekte Unterstützung im Tourismusmarketing und die geplante Grundstücksvergabe der Elisabeth-Aue an landeseigene Wohnungsbaugesellschaften in Kollision zum EU-Beihilfenrecht.
Ferner gibt es im Bereich von Kultur- und Konzertförderungen eine bedenkliche Wettbewerbsverzerrung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der feste Mitarbeiter in der Veranstaltungswirtschaft einsetzt, und eigene Tochtergesellschaften unterhält, die durch kostenlose Sende- und Werbekooperationen und sogenanntes „Sponsoring“ unterstützt werden.

Die Präzisierung der Grundregeln des Wettbewerbsrechts erlaubt nun eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung vieler liebgewordener Einzelpraktiken.

Auf der zugehörigen Internetseite der EU-Kommission Abteilung Wettbewerb sind auch die wichtigen Grundlagen zum Wettbewerbsrecht, EU-Richtlinien und der Zugang zum Beschwerdeverfahren zu finden

Weitere Informationen:

Die aktuelle Fassung der Mitteilung kann u.a. in englischer und deutscher Sprache hier abgerufen werden:

EU Kommission – Wettbewerb: ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/notice_aid_en.html

a/m