Der Bundestag hat das neue Jahressteuergesetz verabschiedet. Es sieht einen ermäßigten Steuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbankangebote für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften vor. Das bedeutet eine Gleichstellung von elektronischen und gedruckten Presseprodukten bei der Umsatzsteuer.
Die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher stand noch bis zuletzt auf der Kippe. VDZ-Präsident Rudolf Thiemann äußerte sich erfreut:
„Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundestag unsere freie und vielfältige Presselandschaft. Insbesondere freuen wir uns, dass die Abgeordneten den reduzierten Mehrwertsteuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbanken mit Pressepublikationen erstreckt haben. Damit wird der Realität der digitalen Presse Rechnung getragen“, erklärte VDZ-Präsident Rudolf Thiemann.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt ab Januar 2020 auch für Einzelpublikationen von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowohl als E-Paper als auch in der Form von Websites sowie Apps.
Gleiches gilt für gebündelte Angebote von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen aus Datenbanken (single-sign-on), wie sie insbesondere im B-to-B-Bereich bereits heute Standard sind.
Umstellung auf neue Umsatzsteuer mit hohen Aufwand verbunden
Bereits ausgelieferte Medien, die nach dem 1. Januar 2020 verkauft werden, müssen im Handel und Buchhandel neu ausgepreist werden. In Verlagen und Verlagsauslieferungen müssen bereits gedruckte und noch nicht ausgelieferte Produkte neu ausgepreist werden. Das verursacht auch großen Aufwand bei allen Online-Shops und müsste eigentlich nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen in den Buchhaltungen in Gang setzen. Wegen der damit verbundenen Belastung des Vertriebs von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften hält der VDZ „für einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung notwendig.“