Von Michael Springer
In der Pankower Kleingartenkrise sind die Gemüter hochgekocht, ein schlimmer Korruptionsfall in der Geschäftsführung der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. wird schon bald vor Gericht geklärt.
Die Konsequenzen werden noch in aller Ruhe und Sorgfalt vom Insolvenzverwalter und vom Finanzamt aufgearbeitet und geklärt.
Für die rund 5.400 Kleingartenpächter und Vorstände gilt es Ruhe zu bewahren, und sich in den speziellen Gesetzesfragen und in Sachen Steuerrecht sachkundig zu machen. — Auch die Beamten im Finanzamt haben hier einen besonderen Präzedenzfall, in dem die Beurteilung über eine mögliche Aberkennung besonders abgewogen werden muss.
Denn rechtlich gibt es im Kleingartenwesen „zwei „Gemeinnützigkeiten“ unterm Laubendach:“
- Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
- Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit
Rechtsanwalt Michael Röcken hat dazu eine wichtige Information für die Gartenfreunde Rheinland veröffentlicht, die hier zitiert und verlinkt wird.
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
„Für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist die Regelung des § 2 BKleingG maßgebend. Danach
wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt,
wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Es kommt somit, neben der Eintragung im Vereinsregister, auf die Satzungsregelung und die
tatsächliche Geschäftsführung an. Neben der Zweckbestimmung („Förderung des Kleingartenwesens“) müssen Sie die „fachliche Beratung“ der Mitglieder bezwecken. Dies gewährleisten Sie durch die Bestellung eines Fachberaters.“ — Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist seit dem Inkrafttreten der Kleingarten- und Pachtlandverordnung im Jahr 1919 eine fest etablierte soziale Errungenschaft der Arbeitsgesellschaft. Werden Kleingärten zum Dauerwohnen und Freizeitwohnen genutzt, kann die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit jedoch aberkannt werden!
Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit
„Auch die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts hängt davon ab, dass die Satzung bestimmte
Merkmale aufweist. Danach muss die Satzung festlegen, dass ein steuerbegünstigter Zweck, hier die
„Förderung der Kleingärtnerei“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) ausschließlich und unmittelbar verfolgt
wird. Daneben schreibt die Abgabenordnung (§§ 59, 60 AO) vor, dass die Satzung bestimmte
Bestandteile (Anlage 1 zu § 60 AO) aufweisen muss. Im Gegensatz zur kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit können auch Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, die steuerliche
Gemeinnützigkeit erlangen.“
Klärung der Rechtsfolgen & Satzungsreform des Bezirksverbands
Mit der Einberufung eines Bezirksverbandstages für den 17. Oktober 2024 setzt der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V. einen „heilenden Prozess“ in Gang, der die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der zurückliegenden Korruptionshandlungen der ehemaligen Verbandsgeschäftsführung klärt und ausgleichen wird. Die Einladungen an die Delegierten der Pankower Kleingartenvereine wurden schon versandt.
Angesichts der überaus komplizierten Rechtslage und buchhalterischen Komplexität im Vereinsrecht, hat der Bezirksverband die richtigen Schritte eingeleitet, um den Pankower Bezirksverband wieder fit für die Zukunft zu machen. Die „Trennung von Ehrenamt und hauptamtlicher Tätigkeit“ und die Stärkung der Geschäftsstelle sind dabei die richtigen Schritte.
Schadensausgleich und wirtschaftliche Sanierung
Der Bezirksverband Pankow, Insolvenzverwalter und Finanzamt Pankow sind nun verpflichtet, die durch missbräuchliche Auszahlungen entstandenen „satzungswidrigen Zweckverwendungen“ zu kontieren, zu berechnen und einzuordnen.
So sind in zurückliegenden Jahren Gelder fehlgeleitet worden, die entweder kleingärtnerischen Zwecken zu dienen hatten. — Oder aber es sind unzulässige Erträge erzielt und privat und verdeckt entnommen worden, für die nun nachträglich Steuernachzahlungen entrichtet werden müssen.
In beiden Fällen können nach Ermittlung des Schadens die bekannte ehemalige Geschäftsführung und mit haftende Vorstandsmitglieder in Regress genommen werden.
Das Gerichtsverfahren und die strafrechtliche Bewertung der Taten werden auch vom Finanzamt Pankow mit gewürdigt werden müssen.
Nach einer erfolgreichen Sanierung und Satzungsänderung hat in jedem Fall ein neuer gewählter Vorstand des Bezirksverbands Pankow nichts zu befürchten.
Wie sieht die neue Perspektive für den Bezirksverband aus?
Eine Aberkennung der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG ist nahezu ausgeschlossen.
Lediglich bei ausgeuferter Wochenendhaus-Nutzung und bei Dauerwohn-Lauben ist eine Überprüfung zu befürchten.
Da der Bezirksverband Pankow in der Summe einen hohen Verlust erlitten hat, sind „ertragsabhängige Steuernachforderungen“ für zurückliegende Jahre eher unwahrscheinlich!
Sollte es im Rahmen einer zeitweiligen nachträglichen Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit kommen, so ist das nicht so bedrohlich, wie allgemein angenommen wird. Denn bei einer ordentlichen Geschäftsführung fallen in einem Kleingartenverband keine zu versteuernden Gewinne an. Auch eine nachträgliche Einstufung für die Körperschaftssteuer aufgrund „verdeckter Gewinnausschüttungen“ kann nur die „illegal entnommenen“ Beträge hohen sechsstelligen Beträge betreffen.
Deshalb ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters so wichtig: Gelingt eine klare Schadensfeststellung, können die entnommenen Beträge sogar einschließlich der ggf. nachträglich zu entrichtenden Körperschaftsteuer vom ehemaligen Vorstand zurück gefordert werden.
Für die Pankower Gartenfreunde kommt es im Oktober daher darauf an, einen tatkräftigen neuen Vorstand und eine neue professionelle Geschäftsführung zu finden.
Berlin ist übrigens eine Art Kompetenz-Zentrum der Kleingarten-Bewegung, das in der Digitalisierung der Verbandsarbeit führt. Wer sich in der Software- und Cloud-Lösung der in Spandau ansässigen Entwickler von Gartenbund auskennt oder einarbeitet, hat eindeutig beste Voraussetzungen für eine Übernahme der Geschäftsführung.