Mittwoch, 24. April 2024
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mit Mängeln!

Mietpreisbremse
mit Mängeln!

Andreas Otto (MdA) in der Raumerstraße

/// Kommentar /// – Die Bundesregierung will die Mietenspirale dämpfen, die sich in vielen Städten – hauptsächlich durch den Abschluss von Wohnungsmietverträgen – immer weiter nach oben dreht. Allerdings laden die im vorliegenden Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium * vorgesehenen Ausnahmen dazu ein, die Regelung zu umgehen.

Andreas Otto (MdA) in der Raumerstraße
Andreas Otto (MdA) in der Raumerstraße

Zudem drohen bei Modernisierungsmieten viele gerichtliche Auseinandersetzungen. An diesen Stellen muss nachgebessert werden.

Was schlägt die Bundesregierung vor
Besonders in nachgefragten Städten oder Stadtteilen liegen die Mieten beim Abschluss von neuen Mietverträgen oft signifikant über der ortsüblichen Vergleichsmiete, in Berlin teilweise bis zu 40 %. Bereits Ende 2008 hatten wir den Berliner Senat deshalb
aufgefordert, sich via Bundesratsinitiative für eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einzusetzen, die diesen Trend dämpft.

Das BGB regelt bisher nur die Preisbildung bzw. -entwicklung im Falle bestehender Mietverträge. Deshalb hatten wir eine gesetzliche Anbindung aller abzuschließenden Mietverträge an den Mietspiegel mit einem Aufschlag von maximal 15 % gefordert.

Fünf Jahre später legt die Bundesregierung nun eine entsprechende Regelung vor. Das zeigt zum einen, dass die Mietenentwicklung jetzt endlich auch auf Bundesebene als Problem wahrgenommen wird und zum anderen, dass unsere damalige Initiative inzwischen als wichtiges Steuerungsmittel angesehen wird.

Wenn Wohnungssuchende heute einen Mietvertrag abschließen, nutzt der Blick in den Mietspiegel wenig, denn der gilt nicht für die Anmietung. Genau das soll die neue Regelung (§ 556d) durch Anbindung an die ortsübliche Vergleichsmiete herstellen, die bei
Vertragsabschluss um maximal 10 % überschritten werden darf.

In Berlin ist die Vergleichsmiete durch den Mietspiegel fixiert. In anderen Kommunen können auch Vergleichswohnungen, Mietdatenbanken oder Gutachten die Basis bilden.

Die schwierigste Frage angesichts von Märkten, wo Dutzende Menschen sich um eine Wohnung bewerben, ist die der Durchsetzbarkeit dieses neuen Rechtsanspruches. Dem begegnet der Entwurf mit einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit. Also einem Mechanismus: unterschreiben, prüfen, rückfordern.
Wenn dieser Weg funktioniert, ist er eine gute Möglichkeit, die aktuell relativ schwache Position der MieterInnen während der Vertragsverhandlungen zu stärken.
Neben der Regelung zu den 10 % enthält der Entwurf die auch von uns lange geforderte Einführung des Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Mietwohnungen durch Makler und die Abschaffung des § 5 im Wirtschaftsstrafgesetz, der bisher einen Hilfsweg gegen überhöhte Mietforderungen bildete, jedoch kaum Anwendung fand.

Andreas Otto (MdA), Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Bau- und Wohnungspolitischer Sprecher der Fraktion
Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr
Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Beteiligungsmanagement und -controlling

Weitere Informationen:

* Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz-MietNovG) Stand 18.03.2014