Dienstag, 19. März 2024
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Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet zum Denkmalschutz

Rundlokschuppen Pankow Heinersdorf

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in der Auseinandersetzung zwischen dem Bezirksamt Pankow, Abteilung Denkmalschutz und der Eigentümerin Krieger Handel SE zum Erhalt von Gebäuden auf dem Gelände des ehemaligen Betriebswerks Pankow entschieden. Mit Beschluss der 13. Kammer vom 17. Januar 2019 (VG 13 L 271.18) muß die Eigentümerin den Rundlokschuppen am S-Bahnhof Heinerdorf sichern.

Verwaltungsgericht Berlin: Pressemitteilung vom 17.01.2019

„Die Eigentümerin von Gebäuden des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ muss hinsichtlich zweier Gebäude Maßnahmen zu deren Erhaltung ergreifen. Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines weiteren Gebäudes müssen vorerst nicht befolgt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist seit 2010 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen, ein Ringlokschuppen und ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude. Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Sie werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und befinden sich in schlechtem baulichen Zustand. Am 9. August 2018 erließ das Bezirksamt eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung, mit der sie der Antragstellerin hinsichtlich der drei Gebäude zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen auferlegte und deren sofortige Vollziehung anordnete.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf den Ringlokschuppen wieder her, wies den Eilantrag gegen die Sicherungsanordnung im Übrigen aber zurück. Hinsichtlich des Rundlokschuppens und des Sozialgebäudes sei die Anordnung zur Sicherung der Gebäude rechtmäßig. Zweifel an der Denkmaleigenschaft der Gebäude bestünden nicht. Ihre Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund des fortschreitenden Verfalls sei das Denkmal gefährdet, so dass eine Sicherungsanordnung geboten gewesen sei. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien insoweit auch wirtschaftlich zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Ausmaß der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflichten mit beigetragen habe. Soweit die Sicherungsanordnung den Ringlokschuppen betreffe, sei sie hingegen zu beanstanden. Da eine ICE-Strecke nämlich nur im Abstand von 1 m am Ringlokschuppen vorbeiführe, sei unklar, ob das Gebäude überhaupt noch genutzt werden könne. Sei die künftige Nutzbarkeit und damit die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals ungeklärt, erwiesen sich die angeordneten Maßnahmen insoweit als unzumutbar. Jedenfalls bestehe an ihrer sofortigen Befolgung kein besonderes öffentliches Interesse. Auch die erlassene Androhung der ersatzweisen behördlichen Gebäudesicherung sei rechtswidrig. Denn der dafür veranschlagte Kostenbetrag sei nur pauschal angegeben worden, statt diesen im Hinblick auf die einzelnen Erhaltungsmaßnahmen aufzuschlüsseln.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.“

Beschluss der 13. Kammer vom 17. Januar 2019 (VG 13 L 271.18)

DB Kesselwagenzug in Pankow
DB Kesselwagenzug in Pankow Heinersdorf – Foto: m/s

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und Mindestgleisabstand

Der Mindestgleisabstand gemäß EBO hängt von der zulässigen Geschwindigkeit auf dem Schienenweg. Auf der Stettiner Bahn ist künftig ein Tempo von 160 km/Std. geplant. Somit müssen bei bestehenden Anlagen 3,50 m Abstand zum Gleis gewahrt werden. Bei Neubaustrecken sich es bei Ve ≤ 200 km/h 4,00 Meter. Auf Schnellfahrstrecken sind 4,50 m gefordert.
Der horizontale Abstand zwischen Gleisachse und Kunstbauten (z.B. Brückenbauwerke, Stütz- und Lärmschutzwände) wird durch den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum beschrieben. Der Gefahrenbereich beträgt für ≤ 160 km/h 2,50 m und für 160 ≤ v ≤ 300 km/h 3,00 m.

m/s