Dienstag, 03. Dezember 2024
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Datenschutz-Grundsätze & Corona-Pandemie

Corona - Gesundheitsdatenschutz

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 03.April 2020 eine neue Entschließung „Datenschutz-Grundsätze bei der Bewältigung der Corona-Pandemie“ verabschiedet.

Hintergrund sind u.a. die Pläne zur Beschaffung einer „Corona-App“, die tief in Datenschutzrechte und Persönlichkeitsrechte eingreifen kann. Die vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) favorisierte zentrale Datenerfassung wurde schon gekippt.

Auch die jüngsten Äußerungen des Tübinger Oberbürgermeisters Boris Palmer fallen in den Bereich des Datenschutzes, weil er seine politische Meinung auf Datenlagen über das Alter von betroffenen Zielgruppen stützt, und das ethische Primat Verfassung zum Schutz des Lebens außer Acht lässt, und die Zuständigkeit der Ärzte im konkreten Einzelfall übersieht.

Auch das Vorhaben von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), Immunitätsausweise einzuführen, sprengt die Rechtsordnung: es ist weder vom Datenschutz noch vom Sozialgesetzbuch noch vom Grundgesetz gedeckt.

Die Datenschutz-Konferenz pocht auf die Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung:

„Was die Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der eu-ropäischenDatenschutz-Grundverordnunganbelangt, stellt sie insbesondere in ihrem Artikel 5 europaweit einheitliche Grundsätze bereit, die als Leitfaden für staatliches Handeln auch gerade in Krisenzeiten dienen können, einer effektiven Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht entgegenstehen und zugleich einen grundrechtsschonenden Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleisten.“

Weiter heißt es:

„Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise weist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder daher auf folgende wesentliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten hin:

Krisenzeiten ändern nichts daran, dass die Verarbeitungpersonenbezogener Daten stets auf einer gesetzlichen Grundlagezu erfolgen hat. Das bedingt insbesondere, dass die mit einer Verarbeitung verfolgten Zwecke möglichst genau bezeichnet werden.“

In der aktuellen Entschließung wird auch unmissverständlich klar gemacht:

„Gesundheitsdaten zählen zu den besonders sensiblen Daten, weil ihre Verwendung für die betroffenen Personen besondere Risiken nicht zuletzt in ihrem gesellschaftlichen Umfeld begründen können. Das europäische Datenschutzrecht verlangt deshalb geeignete Garantien zum Schutz der betroffenen Personen. Technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch notwendig, um eine missbräuchliche Verwendung von Daten zu verhindern und Fehlern in der Verarbeitung entgegenzuwirken. Wichtig ist es auch, im Sinne des Datenschutz-Grundsatzes der Transparenz die betroffenen Personen in verständlicher Weise über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren.“

Insbesondere der Schlußsatz ist hervorzuheben:

„Datenschutz-Grundsätze bieten gerade auch in Krisenzeiten hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten für eine rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten. Ihre Einhaltung leistet einen Beitrag zur Wahrung der Freiheit in der demokratischen Gesellschaft.“

Weitere Informationen:

Datenschutz-Grundsätze bei der Bewältigung der Corona-Pandemie (PDF-Dokument)