Samstag, 14. Dezember 2024
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Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von Obdachlosen

Obdachlos

Der Winter rückt heran, spätestens ab 15. November 2017 droht dauerhaft Nachtfrost. In Berlin werden nun Vorbereitungen zum Schutz vor dem Kältetod für Obdachlose getroffen. Doch die große Zahl von (1) unfreiwillig obdachlosen Menschen, von (2) zugereisten Unionsbürgern und auch die (3) Obdachlosigkeit von jungen Menschen unter 25 Jahren scheinen die Berliner Kommunalpolitik zu überfordern.

Um etwas Ordnung in die Debatte zu bringen, wird hier an ein Rechtsgutachten der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. aus dem Jahr 2015 erinnert, das auf einer Bundesfachtagung in Berlin der in der Hauptstadt versammelten Politik zur Kenntnis gegeben wurde.

Grundsätze der polizei- und
ordnungsrechtlichen Unterbringung von
(unfreiwillig) obdachlosen Menschen
unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger

Das Rechtsgutachten entstand unter dem Leitmotto der Bundesfachtagung „Solidarität statt Konkurrenz – entschlossen handeln gegen Wohnungslosigkeit und Armut.“ – Rechtsgutachten aus Anlass der Bundestagung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. in Berlin vom 9. – 11. November 2015

Das Gutachten wurde unter Heranziehung der bundesweit in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung dargestellten Grundsätze erstell. Die wichtigsten Grundsätze werden hier kurz zitiert:

„Nach den Polizei-, Sicherheits- und Ordnungsgesetzen aller Bundesländer ist es die Aufgabe der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit dar. Es ist deshalb die Aufgabe der Polizei, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen.“

„Sachlich zuständige Behörden sind nach den jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer die allgemeinen, unteren Gefahrenabwehrbehörden (Polizei, Ordnungs-, Sicherheits- und Verwaltungsbehörden). Das sind alle Gemeinden und Städte, die die Aufgabe der „Obdachlosenpolizei“ als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehmen. Örtlich zuständig sind die Behörden, in denen sich eine obdachlose Person tatsächlich aufhält und ihre Einweisung in eine Notunterkunft beantragt.“

„Durch den Zustand der (unfreiwilligen) Obdachlosigkeit werden wichtige Individualrechte wie Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf körperliche Unversehrtheit u. auf Menschenwürde gefährdet. Diese fundamentalen Grund- und Menschenrechte stehen allen natürlichen Menschen zu. Auch der Aufenthalt von obdachlosen Unionsbürgern und sonstigen Ausländern gefährdet somit die öffentliche Sicherheit.“

„Obdachlos im polizeirechtlichen Sinne ist eine Person, die nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und die insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht.“

„Bei der Beurteilung dieser Gefahrenlage kommt es nicht auf die Nationalität oder auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus des Störers an. Entscheidend ist vielmehr, durch welche Maßnahmen die Gefahr effektiv und rasch beseitigt werden kann. Hierbei ist es die Aufgabe der Polizei, im Rahmen ihres Ermessens die gefährdeten Individualrechte zu schützen.“

Polizeiliches Ermessen wird „auf Null reduziert“ wenn Hilfe beantragt wird

„Beantragt eine obdachlose Person bei der Polizei ihre Unterbringung, wird in der Regel das polizeiliche Ermessen, einzuschreiten „auf Null reduziert“: Für die Behörde gibt es nur noch eine rechtmäßige Entscheidung: den Betroffenen zum Schutz seiner Rechte in eine Notunterkunft einzuweisen.“

„Der Obdachlose hat gegenüber der Polizei einen Anspruch auf Einschreiten bzw. auf Einweisung in eine Notunterkunft. Dieser Anspruch ist ein sog. subjektives öffentliches Recht, das gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Polizeibehörde notfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Gemeinde ihre Aufgabe der Unterbringung auf einen Dritten bzw. auf eine Privatperson / Wohlfahrtseinrichtung u. dgl. übertragen hat.“

„Der Einweisungsanspruch steht unter dem Vorbehalt der Selbsthilfe. Kann sich ein Obdachloser aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln selbst eine Unterkunft besorgen, muss die Polizei nicht tätig werden. Bei obdachlosen Menschen, die mittellos sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie sich nicht selbst helfen können.“

Obdachlosen-Wohnstatt in Prenzlauer Berg
Obdachlosen-Wohnstatt in Prenzlauer Berg

Polizei im Widerspruch zwischen Hilfe und Nichteinschreiten

„Die Polizei kann im Rahmen ihres Ermessens versuchen, einen Antragsteller freiwillig davon zu überzeugen, dass er nicht auf einer ordnungsrechtlichen Einweisung besteht. In diesem Zusammenhang kann sie ihm auch anbieten, bei der Suche nach Alternativen behilflich zu sein. Bei einem Unionsbürger kommt auch die Organisation einer Rückreise und Übernahme der Reisekosten durch die Behörde u. dgl. in Betracht. Die Behörde kann aber die Person nicht zwingen, dieses Angebot anzunehmen oder damit drohen, dass im Falle der Nichtannahme eines Rückreiseangebots der Unterbringungsanspruch verloren geht. Nimmt ein Obdachloser diese Angebote nicht an, muss er untergebracht werden. Dies gilt auch für Unionsbürger.“

„Eine Verwirkung des öffentlich-rechtlichen Unterbringungsanspruches ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.“

Zuständigkeiten von Polizei und sozialen Trägern von Notunterkünften

„Für die Einweisung von unbegleiteten obdachlosen Minderjährigen und von Flüchtlingen, die Asyl begehren, ist die Polizei- und Ordnungsbehörde nicht zuständig.“

„Die Einweisung erfolgt regelmäßig durch eine Einweisungsverfügung, die zur Folge hat, dass ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis besteht. Auch in den Fällen, in denen die Gemeinden Dritte mit der Unterbringung beauftragen, bleibt der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Einweisung gegenüber der Gemeinde erhalten.“

„Zweck der Einweisung ist, dem Betroffenen zur Abwendung einer Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eine behelfsmäßige und menschenwürdige Unterkunft zur Befriedigung der notwendigsten Lebensbedürfnisse anzubieten.“

Menschenwürdige Unterbringung ist gefordert

„Die Einweisung muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen. Jederzeit muss das sog. zivilisatorische Minimum gewährleistet werden. Dazu gehört neben einer angemessenen Ausstattung der Unterkunft eine ganztägige Unterbringungsmöglichkeit. Eine räumliche Trennung zwischen einer Unterbringung nachts- und tagsüber ist zulässig, wenn die Einrichtungen in zumutbarer Entfernung liegen und der Obdachlose die Möglichkeit hat, seine Habe sicher zu verwahren.“

Rechtsgutachten endgültige Fassung zum Download

Der Berliner Innensenator Andreas Geisel sollte sich auf die Rechtslage besinnen, und die notwendigen Schritte in seinem Zuständigkeitsbereit tun. Im Einvernehmen mit der Sozialsenatorin besteht sogar die Möglichkeit der Beschlagnahme von geeigneten Wohnraum.

Die Berliner Politik muss sich fragen, was sie seit 2015 eigentlich getan hat, um die alljährlich vorhersehbaren wiederkehrenden Notlagen in den Griff zu bekommen.

Spätestens am 15. November 2017 wird nicht nur die Berliner Politik, sondern auch die Bundespolitik an ihre Versäumnisse erinnert werden. Dann wird die nächste Bundesfachtagung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. in Berlin stattfinden und die neuesten Zahlen zu Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeít präsentieren. Die Bundesgeschäftsführer der Organisation, Dr. Thomas Specht (Geschäftsführer) & Werena Rosenke (Stv. Geschäftsführerin) haben auch klare Forderungen an die Koalitionsverhandlungen gestellt. U.a. wird eine Wohnungsnotfallstatistik gefordert – und ein Umschwenken zur Wohnungsnot-Prävention im Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bundestagung 2017 derBAG Wohnungslosenhilfe vom 15. bis 17. November 2017 in Berlin
… ohne Wohnung ist alles nichts! Veranstaltungslink