- In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
- Bei Versammlungen bedarf es eines Schutz- und Hygienekonzeptes, Abstände müssen eingehalten werden.
- In Verkaufsstellen darf sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten.
- In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden.
- Sport darf kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden.
Neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Coronavirus (SARS-CoV-2) - Visualisierung Pixabay
Der Berliner Senat die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diealte SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung wird abgelöst.Viele inzwischen überholte Regelungen wurden gestrichen, die auch kaum noch zu überblicken waren.
Im Vordergrund stehen jetzt die weiter geltenden Grundregeln. Die Paragrafen der Verordnung wurden von ursprünglichen 25 auf 12 deutlich reduziert und zusammengefasst. Die Regeln werden ab jetzt auf das Wesentliche konzentriert: die Abstands- und Hygieneregeln und das Tragen eines Mund-Nase-Schutz.
Die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung:
Grundsätzliche Pflichten:
Weiterhin ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Die bisher geltende Pflicht, die Kontakte auf „ein absolutes Minimum“ zu reduzieren, wird damit zu einer Empfehlung. Die ursprünglichen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen oder zwei Haushalte) entfallen in der neuen Verordnung. Weiterhin besonders wichtig bleibt der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen. Dieser muss weiterhin eingehalten werden, um Infektionen möglichst zu verhindern. Ausnahmen gibt es nur für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, wie unter anderem bei der Gesundheitsversorgung und Pflege, in Kitas und Schulen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, oder wenn wegen räumlicher Enge diese Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, wie z.B. in Bussen oder Bahnen oder in Kraftfahrzeugen.
Schutz- und Hygienekonzept:
Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. für Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Vergnügungsstätten, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote und ähnliche Einrichtungen sowie Vereine, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.
Anwesenheitsdokumentation:
Damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen schnell ansprechen kann, ist es wichtig, dass sie Listen mit Kontaktdaten von Menschen nutzen kann. Solche Anwesenheitsdokumentationen müssen unter anderem für Veranstaltungen, Gaststätten, Hotels, Spielhallen und ähnliches, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, für den Sportbetrieb und für Hochschulen im Präsenzbetrieb sowie für private oder familiäre Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Eine Mund-Nasenbedeckung ist vor allem in geschlossenen Räumen wichtig, um andere Menschen vor Infektionen zu schützen. Sie ist zu tragen im ÖPNV (von Fahrgästen und vom nicht fahrzeugführenden Personal), in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie in Sportanlagen oder Fitnessstudios (nicht beim Sport selbst). Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter sechs Jahren und für Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen. Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche (Auswahl):