Freitag, 19. April 2024
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Sicherheit: Prediction, Prävention, Detektion, Intervention & Repression

Kameraüberwachung: viel Kameras - viel Sicherheit?

/// Kolumne /// – Es wird politisch gestritten, um mehr Sicherheit und Innere Sicherheit im Land. Noch bevor es Aufklärung über Ursachen und Tathergänge gibt, geht die politische Folklore los: Politiker überbieten sich mit neuen Maßnahmen und Vorschlägen, und nennen es „Konzepte für mehr Sicherheit“. Die unter Politikern beliebte Kameraüberwachung im öffentlichen Raum gehört dazu.
Das Reaktionsmuster der republikweiten „Sicherheits-Folklore“ ist fast gleich: nach Anschlägen und Vorfällen werden neue Forderungen aufgestellt: Mehr Härte, Schärfe, mehr Überwachung, mehr Daten. Doch die Sicherheitsmängel sind unübersehbar: Politik, Polizei und Sicherheitsdienste – sowie Justiz sind nicht in der Lage, die geschaffenen Gesetze und die eingerichteten Systeme zu nutzen, rechtskonform anzuwenden und konsequentes Entscheidungsverhalten zu organisieren.

Offensichtlich gibt es Qualitätsprobleme beim Zusammenspiel von Politik, Sicherheitsbehörden und Justiz. Sobald Täter oder Verdächtige eine Ländergrenze überschreiten, und in zweites Bundesland beteiligt ist, verdoppelt sich die Zahl der Beteiligten und der Zuständigkeiten. Informationsüberlastung und Entscheidungschaos sind praktisch vorprogrammiert.

Der Fall Anis Amri hat ein bisher beispielloses Staatsversagen offenbart, weil hier ein Täter mit vierzehn verschiedenen Identitäten durch ein engmaschiges Netz geschlüpft ist, und am Ende nach der Tat auch noch frech in die Kamera geschaut hat.

Das Gesamtsystem kann womöglich gar keine „Sicherheitsgarantien“ mehr ausstellen, weil es zu komplex, zu differenziert und vor allem kaum noch koordinierbar ist.

Mehr Kameras – mehr Sicherheit?

Überwachungskameras sorgen vor allen für den „unbestechlichen Blick in die Vergangenheit einer gemeldeten Straftat“. In Bussen und Bahnen und auf Bahnhöfen sind Überwachungskameras das Mittel der Wahl, um Verkehrssicherheit zu gewährleisten, etwa bei dohender Überfüllung von Bahnsteigen. Kleinkriminalität und Gewaltvorfälle können im Nachhinein aufgeklärt werden, wenn die Täter identifizierbar sind.
Eine Echtzeit-Überwachung mit Kamera-Operatoren ist teuer, und bringt bei dichten Menschenmengen auch keine hundertprozentige Erkennung von Straftaten wie Taschendiebstahl oder Beleidigung und Belästigung. Die Fernerkennung kann für eine schnellere Alarmierung von Sicherheitsdiensten und Polizei sorgen – aber Taten werden damit nicht verhindert. Es wird allenfalls eine abschreckende Wirkung erzielt, die Täter u.U. auch auf andere nichtüberwachbare Bereiche ausweichen lässt.
Attentäter und Selbstmord-Attentäter werden durch Kameras nicht abgeschreckt – eher ist noch mit medienwirkamer Zuschaustellung vor Kameras zu rechnen. Die Funktion „mehr Kameras – mehr Sicherheit“ geht offensichtlich nicht auf.

Bessere Kooperation, Koordinierung und Zusammenarbeit – mehr Sicherheit?

Der Fall Anis Amri hat gezeigt, dass auch die Einschaltung des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums lückenhafte Ergebnisse hat. Offensichtlich könnn viele zuständige Stellen mit einer großen Zahl von Beamten miteinander kommunizieren, und trotzdem fallen wichtige Tatverdächtige und „Gefährder“ durch das Raster, weil sie sich planvoll durch überraschende Ortswechsel einer Überwachung und etwaigen Meldeauflagen entziehen. Eine fehlende Datenkoordination und fehlende auditierbare und zeitnah überprüfbare Täterprofile lassen „Gefährder“ aus dem Überwachungsfenster fallen.
Da es zur Rund-um-die-Uhr Überwachung bis zu 40 Beamte bedarf, müssten bei rund 550 eingestuften Gefährdern rund 22.000 Beamte eingesetzt werden. Damit sind auch prinzipielle Grenzen der besseren Koordination gegeben, die auf Ressourcenüberlastung beruhen.

Fußfesseln bei Terror-Verdächtigen – mehr Sicherheit?

Die neueste Idee von Bundesjustizminister Heiko Maas ist ein Gesetzentwurf aus seinem Ministerium, der Fußfesseln für sogenannte „Gefährder“ vorsieht – ein überaus problematischer Begriff, der gesetzlich nicht verankert ist (Wikipedia: Gefährder).
Es gibt bisher lediglich eine siebenstufige Einordnung der Sicherheitsbehörden von (1–7); Stufe eins steht für besonders gefährlich. Anis Amri wurde auf der Stufe 5 geführt.

Journalisten kritisierten schon: „Gefährder“ seien im juristischen Sinne nicht einmal Verdächtige, da gegen sie keine konkreten Hinweise vorliegen, sie sind also letztlich Unschuldige. Der Begriff „Gefährder“ steht daher auch in Konflikt mit der juristischen Unschuldsvermutung, wenn „Gefährder“ behandelt würden wie Verdächtige oder Straftäter, wie von manchen Politikern gefordert wird.

Ob eine Fußfessel (Elektronische Aufenthaltsüberwachung – EAÜ) geeignet ist, eine Terrortat zu verhindern, ist äußerst zweifelhaft, weil potentielle Täter die Tat auch mit Hilfe Dritte eine Tat vorbereiten können, und sich wenige Minuten vor einer geplanten Tat der Fußfessel entledigen können.

Bis die Alarmmeldung der Gemeinsamen Überwachungsstelle (GÜL) für elektronische Fußfesseln“ mit Sitz im ehemaligen Amtsgericht von Bad Vilbel in Hessen die örtliche Polizei erreicht, hat in Täter seine Tat schon ausgeführt.

Bei normalen Kriminellen, die sich nach Bestrafung weder resozialisieren möchten, machen Fussfesseln durchaus Sinn: aus den USA wird von Resozialisierungsquoten von 70% berichtet. Bei potentiellen Terroristen und erkannten „Gefährdern“ ist eine Fussfessel als nutzlos zu betrachten. Auch fubktioniert die „Gefährder-Ansprache“ nicht. Im Gegenteil: die „Gefährder-Ansprache“ könnte den potentiellen radikalisierten Täter motivieren – noch eine letzte Chance vor einer Festnahme für eine Terrortat zu nutzen.

Terrorismusbekämpfung – längst gibt es genug Sicherheitsgesetze

Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 sowie des fast wortgleichen
Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung sind nun schon seit langen Jahren beschlossen. Das unter Bundesjustizministerin Brigitte Zypries 2009 in Kraft getretene „Gesetz
zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG)“ vom 30. Juli 2009 braucht nur angewendet werden.

Die Schwierigkeiten scheinen dabei weniger bei Polizei und Sicherheitsdiensten zu liegen, als vielmehr bei der Justiz, weil es bereits die Vorbereitung von Straftaten unter Strafe stellt:

„Die Befürworter des GVVG berufen sich vor allem auf die besondere Gefährlichkeit der Taten, deren Vorbereitung nun strafbar ist, und begründen hiermit die Strafwürdigkeit auch der Vorbereitungshandlung. Da wegen der denkbaren verheerenden Auswirkungen terroristischer Anschläge ein Zuwarten bis zur Ausführungshandlung politisch nicht verantwortbar ist, halten sie die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen für sinnvoll.“

Die Kitiker des GVVG führen vor allem auf dogmatische Prinzipien des Strafrechts und verfassungsrechtliche Grundsätze an. So gibt es verfassungsrechtlichen Bedenken, allen voran das Verhältnismäßigkeitsprinzip, aber auch den Vorwurf eines Gesinnungsstrafrechts. Richter und Haftrichter können z.B. nur aufgrund tatsächlicher Beweise und Taten urteilen. Ein bloßer Verdacht einer Vorbereitung einer Straftat reicht nicht aus.

Polizei für Gefahrenabwehr – Nachrichtendienste für Vorermittlungen

In dem seit 14. August 2013 dem Bundesjustizministerium vorliegenden „Endbericht der Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG)*“ sind alle problematischen Aspekte des Gesetzes-Vollzuges angesprochen. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hätte auf dessen Grundlage längst handeln können.

Der Problembereich bezieht sich vorwiegend auf rechtliche Fragestellungen. So wird die „Vorverlagerung der Strafbarkeit gegenüber den bisherigen Normen“ in das Vorfeldstadium als kritisch betrachtet, weil man sich hier um Bereich des Vorverdachtes und damit in einem rechtlichen Graubereich zwischen Gefahrenabwehrrecht und Strafrecht bewegt (Endbericht VVG, S. 182).Auch wird gefordert, den § 89a III StGB genauer zu formulieren.

Ein weiteres Problem: Experten sehen die Frage der Zuständigkeiten bei Ermittlungen zu Vorbereitungshandlungen nicht als polizeiliche Aufgabe an, sondern sehen diese Vorermittlungen als Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes oder des Nachrichtendienstes. Der Fall Anis Amri hat auch offengelegt, dass es auf der Stufenleiter der Gefährdungseinstufung (1-7) auch noch zu klären gilt, wann ein einmal erkannter „Gefährder“ in die Zuständigkeit der Polizei fällt, und wann die für Vorermittlungen zuständigen Diensten übernehmen müssen. Je nach Verdacht, Lageeinschätzung und Bundesland kann dies offenbar zu einem unübersehbaren dynamischen Prozess geraten, in denn der Verdächtige abtauchen kann.

Sicherheit: eine Systemwirkung von Prediction, Prävention, Detektion, Intervention & Repression

Das auf Arbeitsteilung, Rechtssystem und Gewaltenteilung, sowie Zuständigkeit ausgelegte System staatlicher Sicherheitsbehörden gerät immer dann an Grenzen, wenn sie es mit radikalen, ggf. sogar todesbereiten Terroristen zu tun hat. Solange diese als „Schläfer“ aktiv sind, sind sie kaum von normalen Geflüchteten unterscheidbar. Da es bei der Vorbereitung von Terrortaten um die Vorbereitung von Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Handlungen geht, muss vor allem juristisch geklärt werden, ob es dieser Tätertyp grundsätzlich einen „Kombattanten-Status“ hat, der nicht mit Mitteln des Strafrechtes – sondern nach Gefahrenabwehr-Recht behandelt werden muss.

Die Politik und vor allem der Bundesjustizminister müssen sich dieser Frage stellen, denn bei Nichtbeantwortung droht eine Überlastung und Überdehnung von Polizei, Bundespolizei und Nachrichtendiensten.

Um künftig gegenüber diesem Tätergruppen mehr Sicherheit zu erlangen, muss das gesamte Spektrum von Vorhersage (Prediction), Prävention, Ermittlung (Detektion), Intervention und Repression angewendet werden.

Im Fall Anis Amri war schon die Vorhersage-Wahrscheinlickkeit für ein potentiellen Täterprofiling sehr hoch:

Nordafrikaner, Abstammung aus einer Regíon mit vielen IS-Kämpfern, alleinreisend, häufiger Ortswechsel, mindestens verschiedene 14 Identitäts-Erfassungen, dazu justiziable und sozialrechtliche Tatbestände zum Aufenthalt, dazu Meta-Daten, die eine Tatvorbereitung erkennen ließen.
Amri hätte bei Anwendung des Strafgesetzbuch „§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ jederzeit in Untersuchungshaft genommen und verurteilt werden. Auch eine Anordnung von „Führungsaufsicht“ ist ist nach § 89 (6) möglich.

Versagen den Bundesjustizministeriums?

Die Anwendung des GVVG ist auf einer Ebene angesiedelt, die womöglich die entscheidende Schwachstelle des Gesetzes darstellt:

In § 89a heisst es:

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium
der Justiz. Wird die Vorbereitung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung
durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die
Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt
noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende
Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen
Deutschen begangen werden soll.

Fragen zur Sicherheit und Gefährdung richten sich daher am Ende auf Bundesjustizminister Heiko Maaß, dessen Zuständigkeit im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum (GZAZ) in der Aufsicht über die Generalbundesanwaltschaft besteht. Justizminister Maaß muss sich nun vermutlich fragen, wann eigentlich das Bundesjustizministerium selbst tätig wird, wenn die Generalbundesanwaltschaft bei einem identifizierten Gefährder keine entsprechende Anklagemöglichkeit nach § 89a StGB sieht, bzw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht tätig wird.

Weitere Informationen:

Ge­setz zur Ver­fol­gung der Vor­be­rei­tung von schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­ta­ten (GVVG) – PDF-Download

Endbericht: Stand: 14. August 2012 – PDF-Download 321 Seiten
Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG)
Verfasser: Anna Oehmichen Kriminologische Zentralstelle e. V. | Astrid Klukkert Ruhr-Universität Bochum