Sonntag, 06. Oktober 2024
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Bundeskartellamt mit Verfahren gegen Facebook

Facebook

Das Bundeskartellamt hat dem Unternehmen Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt. Die Behörde geht nach dem jetzigen Stand der Dinge davon aus, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Weiter ist das Amt der Ansicht, dass Facebook missbräuchlich handelt, indem das Unternehmen die Nutzung des sozialen Netzwerks davon abhängig macht, unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammeln und mit dem Facebook-Konto zusammenführen zu dürfen. Zu diesen Drittseiten gehören zum Einen konzerneigene Dienste wie WhatsApp oder Instagram. Hierzu gehören aber auch Webseiten und Apps anderer Betreiber, auf die Facebook über Schnittstellen zugreifen kann.

Externe Datensammlung von Facebook ist problematisch

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „„Wir sehen vor allem die Datensammlung außerhalb des sozialen Netzwerks von Facebook und ihre Zusammenführung mit dem Facebook-Konto als problematisch an. Mithilfe von Schnittstellen fließen auch dann Daten an Facebook und werden dort gesammelt und verwertet, wenn man andere Internetseiten besucht. Dies geschieht sogar schon, wenn man z.B. einen „Gefällt Mir-Button“ gar nicht nutzt, aber eine entsprechende Seite aufgerufen hat, in die ein solcher Button eingebettet ist. Dies ist den Nutzern nicht bewusst. Wir sehen nach dem jetzigen Stand der Dinge auch nicht, dass zu diesem Verhalten von Facebook, dem Daten-Tracking und der Zusammenführung mit dem Facebook-Konto, eine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt. Das Ausmaß und die Ausgestaltung der Datensammlung verstößt gegen zwingende europäische Datenschutzwertungen.““

Nach der vorläufigen Auffassung des Bundeskartellamtes muss Facebook als marktbeherrschendes Unternehmen bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Die Teilnahme am Facebook-Netzwerk setzt eine Registrierung und eine uneingeschränkte Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zwingend voraus. Der Nutzer wird vor die Wahl gestellt, entweder das „Gesamtpaket“ zu akzeptieren oder auf die Nutzung des Dienstes zu verzichten.

Marktbeherrschende Stellung und unangemessene Nutzungsbedingungen

Dabei wird die private Nutzung des Netzwerks u.a. davon abhängig gemacht, dass Facebook unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammeln, den Facebook-Konten der Nutzer zuordnen und zu zahlreichen Datenverarbeitungsvorgängen verwenden kann.

Nach der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes sind die Nutzungsbedingungen von Facebook zumindest in diesem Punkt nicht angemessen und verstoßen zu Lasten der Nutzer gegen datenschutzrechtliche Wertungen. Angesichts der marktbeherrschenden Position des Unternehmens kann auch nicht von einer wirksamen Einwilligung der Nutzer zu dieser Form der Datensammlung und Weiterverarbeitung ausgegangen werden.

Das Bundeskartellamt konzentriert sich in diesem Verfahren auf die Sammlung und Verwendung von Nutzerdaten aus Drittquellen. Das Verfahren bezieht sich dabei nicht auf die Datensammlung und -verwendung auf dem sozialen Netzwerk Facebook selbst. Es wird ausdrücklich offengelassen, ob auch hier Datenschutzverstöße und ein Missbrauch von Marktbeherrschung vorliegen oder nicht.

Datensammlung mißbräuchlich?

Bei der Nutzung anderer Dienste außerhalb von Facebook können die Nutzer jedenfalls nicht damit rechnen, dass anfallende Daten in diesem Ausmaß dem Facebook-Konto hinzugefügt werden. So fließen Daten von Webseiten und Apps schon mit deren Aufruf bzw. Installation an Facebook, wenn sie eine der Schnittstellen eingebunden haben. Solche Schnittstellen sind millionenfach auf deutschen Webseiten und in Apps verbreitet. Hier sind nach bisheriger Einschätzung des Bundeskartellamtes mehr Steuerungsmöglichkeiten der Verbraucher zu fordern, die von Facebook über geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden und die Datensammlung wirksam begrenzen.

EU-Datenschutz mit Facebook vereinbar?
Datenschutz: ist das Geschäftsmodell von Facebook noch mit dem EU-Datenschutzrecht vereinbar? – Foto: pixabay

Zusammenarbeit von Bundeskartellamt und Datenschutzbehörden

Das Bundeskartellamt arbeitet hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bewertungen eng mit Datenschutzbehörden zusammen.

Andreas Mundt:“ „Datenschutz, Verbraucherschutz und der Wettbewerbsschutz kommen an der Stelle zusammen, an der Daten, wie bei Facebook, einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche Dominanz eines Unternehmens darstellen. Auf der einen Seite steht mit dem sozialen Netzwerk eine kostenlose Dienstleistung, auf der anderen Seite stehen attraktive Werbeplätze, deren Wert gerade deshalb so hoch ist, weil Facebook über riesige Mengen personalisierter Daten verfügt. Dabei muss sich Facebook an die Regeln und Gesetze halten. Das Kartellrecht verbietet es, dass ein Unternehmen seine Marktmacht missbräuchlich ausnutzt.““

Anhörungsschreiben nur ein erster Schritt gegen Facebook

Das Anhörungsschreiben bildet zunächst einen Zwischenschritt im Missbrauchsverfahren, der dem Unternehmen die Möglichkeit einräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und weitere Rechtfertigungsgründe oder Lösungsvorschläge vorzutragen.

Das Bundeskartellamt führt gegen Facebook ein Verwaltungsverfahren. Am Ende des Verfahrens kann es zu einer Einstellung des Verfahrens, Verpflichtungszusagen des Unternehmens oder einer Untersagung durch die Kartellbehörde kommen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache wird nicht vor Frühsommer 2018 ergehen.

Weitere Informationen zu dem Facebook-Verfahren sind in einem Hintergrundpapier zusammengestellt, das zum Download auf der Webseite des Bundeskartellamtes zur Verfügung steht.

Facebooks Geschäftsmodell wird künftig in Frage gestellt

Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen. Doch nimmt man die sich abzeichnenden Entwicklungen zur Verschärfung des Datenschutzes in der EU ernst, wird es eng für das Geschäfztsmodell von Facebook, das auf umfangreichen Datensammlungen beruht und die Zusammenstellung von Personenprofilen umfasst. Vor allem der unkontrollierte offene Zugang der Daten über die Facebook Graph API wirft die Frage auf, ob das überhaupt zulässig ist.
Nach eigenen Angaben des Geschäftsberichts 2016 erwirtschaftet Facebook je Datensatz eines registrierten Nutzers jährlich rund 16 Euro.

Weitere Informationen:

www.bundeskartellamt.de

m/s