Freitag, 19. April 2024
Home > Aktuell > Finanzamt Neukölln: mehr als 100.000 Versandhändler im Umsatzsteuerverfahren registriert

Finanzamt Neukölln: mehr als 100.000 Versandhändler im Umsatzsteuerverfahren registriert

EU Mehrwertsteuer-Regeln

In Finanzamt Neukölln sind inzwischen über 100.000 Online-Versandhändler mit internationalen Steuersitz registriert.
Der Grund: Berlin ist im Zuge der Arbeitsteilung der deutschen Bundesländer zuständig für die Neuregistrierungen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen aus mehr als einhundert Staaten.
Aus der Volksrepublik China kommen innerhalb dieser Gruppe die weitaus meisten Unternehmen. Innerhalb der Berliner Steuerverwaltung ist das Finanzamt Neukölln zuständig.

Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes

Die Umsatzbesteuerung von Online-Versandunternehmen mit Sitz außerhalb der EU stieß lange Zeit auf erhebliche praktische Probleme.
In den vergangenen Jahren konnte die Berliner Steuerverwaltung infolge geänderter Gesetzgebung große Fortschritte erzielen und hat jetzt eine wichtige Wegmarke erreicht: Nach einer aktuellen Auswertung wurden bis Ende Januar mehr als 100.000 Umsatzsteuerkonten eröffnet, die zu Unternehmen aus der Ländergruppe mit dem stärksten Wachstum gehören. Diese umfasst die Volksrepublik China (inkl. der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macau) und Taiwan.

Die Statistik der letzten Jahre verdeutlicht den Erfolg der Berliner Steuerverwaltung, aber auch das erhebliche Wachstum der internationalen Warenströme im Online-Handel.

Bis zum 1.1.2019 gab es rund 7.800 Registrierungen zur Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus der entsprechenden Ländergruppe.

Bis zum 1.1.2021 waren es rund 49.000 Unternehmen. Allein im vergangenen Jahr hat sich die Zahl der Fälle abermals verdoppelt. Das Umsatzsteueraufkommen aus diesen Fällen belief sich im Jahr 2021 auf einen erheblichen dreistelligen Millionenbetrag, der Bund und Ländern zugutekommt.

Registrierungspflicht sorgt für fairen Wettbewerb

Zum Anstieg der Fälle hat eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2019 wesentlich beigetragen. Sie verpflichtet Betreiber elektronischer Schnittstellen – also beispielsweise von Online-Handelsplattformen –, den Steuerbehörden Angaben zu machen über die liefernden Unternehmen. Die Betreiber haften zudem unter bestimmten Voraussetzungen für die von Onlinehändlern nicht entrichtete Umsatzsteuer.

Die Registrierung sorgt inzwischen dafür, dass die Mehrwertsteuer korrekt abgerechnet werden muss,

Finanzsenator Daniel Wesener sagte dazu: „Ich bedanke mich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Finanzamt Neukölln für ihre herausragende Arbeit, aber auch für die gute Kooperation mit den betroffenen Unternehmen. Das Beispiel zeigt, dass die Steuerverwaltung sehr wohl mit globalen Entwicklungen wie der Digitalisierung und neuen Geschäftsmodellen Schritt halten kann, wenn die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen dafür bestehen. Damit leistet Berlin einen wichtigen Beitrag zur Einnahmeentwicklung der öffentlichen Haushalte und zur Steuergerechtigkeit, auch zugunsten anderer Bundesländer.“

Neue zukunftssichere EU-Steuerregeln – New future-proof VAT-rules

Die Mehrwertsteuerregeln zum grenzüberschreitende E-Commerce wurden EU-weit modernisiert, um das Leben für alle Kunden einfacher und gerechter zu gestalten.
Die neuen Bestimmungen traten am 1. Juli 2021 in Kraft und sind über das EU-Informationsportal VAT for e-commerce einsehbar. Ab einer Bagatellgrenze von 10.000 € sind sämtliche Versandhandelsumsätze im jeweiligen Empfängerland umsatzsteuerpflichtig. Die neuen Regeln sollen den E-Commerce in Europa vereinfachen. Ziel ist es, alle Regelungen jeweils über einen einzigen „One-Stop-Shop“(OSS) zu regeln.

Jedoch gibt es unterschiedliche Handelsformen, sodass sich drei verschiedene OSS-Schemata ergeben:

  • für innergemeinschaftlichen Versand (OSS),
  • für den „Import One-Stop Shop (IOSS)“
  • und den Nicht-EU-OSS.

IOSS soll die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union (EU) vereinfachen. Die IOSS ermöglicht es Lieferanten und elektronischen Schnittstellen, die importierte Waren an Käufer in der EU verkaufen (Fernverkauf von Waren), die im Bestimmungsland gültige Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden zu zahlen. Der Käufer ist nun nicht mehr verpflichtet, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in die EU selbst zu zahlen, wie es zuvor der Fall war (nur für Produkte über 22 EUR).
Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung ist auch vom zuständigen Bundeszentralamt für Steuern beschrieben.

Weitere Informationen:

Die neuen Anlaufstellen: OSS | IOSS

Umsatzsteuer – Registrierung von Unternehmern (z. B. Online-Händler) mit Sitz im Drittland

m/s