Donnerstag, 05. Dezember 2024
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Neue Maßnahmen zum Infektionsschutz in Berlin ab 28.12.2021

Corona Hygienerahmenkonzept Kultur

Der Senat von Berlin hat am 23.12.2021 auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Erste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung beschlossen.

Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft.

Mit der Verordnung wird der Beschluss der Regierungschef:innen von Bund und Ländern vom 21. Dezember 2021 umgesetzt.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Änderungsverordnung vor:

  • Die Personenobergrenze für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wird auf 10 Personen, die alle geimpft oder genesen sein müssen, herabgesetzt. Das gilt sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Sofern nicht geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gilt weiterhin, dass sich nur Personen aus einem Haushalt mit höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
  • Es wird für den Jahreswechsel 2021/2022 an bestimmten, in einer neuen Anlage zur Verordnung* definierten Orten ein Verbot der Ansammlung von Menschen und des Abbrennens von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen aufgestellt. Ausnahmen von dem Verbot sind nur für bestimmte behördlich angezeigte bzw. genehmigte professionelle Feuerwerke vorgesehen.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden bleiben verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 zeitgleich Anwesenden bleiben ebenfalls verboten. Es gilt weiterhin die 2 G-Regelung.
  • Sofern ein entsprechendes Hygienerahmenkonzept der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Verwaltung vorliegt, sind Veranstaltungen im Freien nur noch mit bis zu 3.000 Personen sowie in geschlossenen Räumen mit bis zu 2.000 Personen zulässig. Das Hygienerahmenkonzept muss mindestens eine maschinelle Belüftung in geschlossenen Räumen vorsehen, für die Veranstaltungen ist grundsätzlich 2 G plus (inkl. FFP2-Maske und negativem Testnachweis) verpflichtend.
  • Das Abhalten von Tanzlustbarkeiten wird sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen untersagt.

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 22. Januar 2022 verlängert.

Redaktioneller Hinweis: zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerken folgt ein gesonderter Beitrag, in dem die 53 „Böllerverbotszonen“ aufgelistet sind.

a/m