Tod in der Wohnung gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“
Wenn ein Mieter in der Wohnung stirbt, stellt sich oft die Frage, was mit der verbliebenen Mietkaution geschieht. Ein neues Urteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Aktenzeichen 15 C 59/20)) schafft Rechtsklarheit: Ein Vermieter kann die Auszahlung der Mietkaution an Erben nicht verweigern, weil ihm nach dem Tod des Mieters besondere Reinigungskosten entstanden
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